Steuer: Aktu­elle Judi­ka­tur – Teil 1

25.06.2012 | Service

1. Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge in einem ande­ren EU-Mit­glieds­staat – Betriebs­aus­ga­ben
(EuGH vom 19.11.2009 Rs.C – 314/​08)

Die Bestim­mung, der zufolge Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge nur dann steu­er­min­dernd als Aus­ga­ben gel­tend gemacht wer­den kön­nen, wenn diese Bei­träge im betref­fen­den Land bezahlt wer­den, ist EU-wid­rig. Das heißt, auch Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge, die jemand in einem ande­ren Mit­glieds­staat ver­pflich­tend zahlt, sind im Staat, dem die Ein­kom­mens­be­steue­rung zusteht, als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten abzugsfähig.

2. Der Ent­fall des Allein­ver­die­ner­ab­setz­be­tra­ges für kin­der­lose Paare ist ver­fas­sungs­kon­form
(VfGH vom 29.09.2011, G 27/​11)

Bis ein­schließ­lich 2010 stand Allein­ver­die­nen­den ein Allein­ver­die­ner­ab­setz­be­trag auch dann zu, wenn sie kin­der­los waren. Mit Wirk­sam­keit vom 01.01.2011 wurde diese Abzugs­fä­hig­keit des Allein­ver­die­ner­ab­setz­be­tra­ges (364,00 Euro jähr­lich) besei­tigt. Der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof hat keine Beden­ken gegen eine Rege­lung, die die Gewäh­rung des Allein­ver­die­ner­ab­setz­be­tra­ges Ehe­gat­ten, ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaf­ten und mehr als sechs Monate in einer Lebens­ge­mein­schaft leben­den Per­so­nen mit Kin­dern vor­be­hält. Mit der getrof­fe­nen Ein­schrän­kung ist auch kein inten­si­ver Ein­griff unter dem Blick­win­kel des Ver­trau­ens­schut­zes gesetzt. Weder han­delt es sich hier um die Kür­zung von bei­trags­fi­nan­zier­ten Anwart­schaf­ten, die einen Ver­sor­gungs­zweck erfül­len, noch hat der Gesetz­ge­ber die Begüns­tig­ten zu beson­de­ren Auf­wen­dun­gen oder Dis­po­si­tio­nen ver­an­lasst. Es geht viel­mehr nur um die Zurück­nahme einer steu­er­li­chen Begüns­ti­gung, auf deren Fort­be­stand ein ver­fas­sungs­recht­lich geschütz­tes Ver­trauen grund­sätz­lich nicht besteht. Über­gangs­fris­ten in Hin­blick auf einen all­fäl­li­gen inten­si­ven und plötz­li­chen Ein­griff waren eben­falls nicht not­wen­dig, da ein monat­li­cher Betrag von 30,34 Euro zwar bei einem nied­ri­gen Haus­halts­ein­kom­men ins Gewicht fal­len kann, aber trotz­dem der Ein­griff nicht von jener Inten­si­tät ist, der eine Über­gangs­frist erfor­dert hätte.

Anmer­kung: Mit dem Bud­get­be­gleit­ge­setz 2012 wer­den ab der Ver­an­la­gung 2012 Aus­gleichs­maß­nah­men für den Weg­fall des Allein­ver­die­ner­ab­setz­be­trags für Steu­er­pflich­tige ohne Kin­der­be­treu­ungs­pflich­ten geschaf­fen. So wer­den zum Bei­spiel der erhöhte Son­der­aus­ga­ben­topf, der ver­min­derte Selbst­be­halt bei außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen auch ohne Anspruch auf den Allein­ver­die­ner­ab­setz­be­trag wei­ter­hin berück­sich­tigt wer­den kön­nen. Die Ein­kom­mens­grenze für den erhöh­ten Pen­sio­nis­ten­ab­setz­be­trag wird von 13.100 auf 19.930 Euro jähr­lich angehoben.

3. Die Kos­ten einer Adop­tion eines Kin­des als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung? (VwGH vom 06.07.2011, 2007/​13/​0150)

Die Kos­ten einer Adop­tion eines Kin­des sind grund­sätz­lich nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hig. Wenn aller­dings eine In-vitro-Fer­ti­li­sa­tion medi­zi­nisch nicht mög­lich ist und die Fort­pflan­zungs­un­fä­hig­keit auch nicht frei­wil­lig her­bei­ge­führt war, so ist im Sinne der zur künst­li­chen Befruch­tung ent­wi­ckel­ten Judi­ka­tur und des damit beton­ten öffent­li­chen Inter­es­ses der Gesell­schaft an Kin­dern die Aner­ken­nung der Kos­ten für die Adop­tion als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung zu recht­fer­ti­gen. Das heißt, es liegt in dem Fall die gefor­derte Zwangs­läu­fig­keit aus tat­säch­li­chen Grün­den für diese Kos­ten vor.

4. Der Grund­satz von Treu und Glau­ben – Abschrei­bungs­satz bei einem Gebäude
(VwGH 15.09.2011, 2011/​15/​0126)

Für ein Gebäude wurde auf­grund eines Gut­ach­tens über den Ver­kehrs­wert und die Rest­nut­zungs­dauer eine Abschrei­bungs­quote von 6,7 Pro­zent pro Jahr (15 Jahre Nut­zungs­dauer) von der Finanz­ver­wal­tung bei der Ver­an­la­gung zunächst aner­kannt. Das Finanz­amt hat erst für die fol­gen­den Jahre einen ent­spre­chen­den Nach­weis ver­langt. Der Grund­satz von Treu und Glau­ben schützt nicht ganz all­ge­mein das Ver­trauen des Steu­er­pflich­ti­gen auf die Rechts­be­stän­dig­keit einer allen­falls auch unrich­ti­gen abga­ben­recht­li­chen Beur­tei­lung für die Ver­gan­gen­heit. Dem Grund­satz von Treu und Glau­ben kommt nur unter ganz bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Bedeu­tung zu. Er kann nur inso­weit Aus­wir­kun­gen zei­gen, als das Gesetz bei Voll­zie­hung einen Voll­zugs­spiel­raum ein­räumt. Bei der Ermitt­lung des AfA-Sat­zes besteht ein sol­cher nicht. Dem Finanz­amt wurde also bei der erfolg­ten Redu­zie­rung des Abschrei­bungs­sat­zes von 6,7 Pro­zent auf 1,5 Pro­zent Recht gegeben.

5. Fort­bil­dungs­kurs für Sport­me­di­zin – Betriebsausgaben/​Werbungskosten
(VwGH vom 28.02.2012, 2009/​15/​0183)

Im kon­kre­ten Sport­ärzte-Fort­bil­dungs­kurs hat die Fort­bil­dung im Durch­schnitt zehn Stun­den pro Tag gedau­ert, wovon rund fünf Stun­den Theo­rie und fünf Stun­den Pra­xis, näm­lich Ski­fah­ren, zu absol­vie­ren waren. Ins­ge­samt waren 34 Stun­den Theo­rie und rund 23 Stun­den Pra­xis vor­ge­se­hen. Die Sport­stun­den haben in der Regel zwi­schen 09:30 und 15:30, also in der Vor­trags-freien Zeit statt­ge­fun­den. Der Ski­sport war von pro­fes­sio­nel­len Aus­bil­dern beglei­tet und hat in der Durch­füh­rung von dyna­mi­schen Übun­gen bestan­den (Gelenks­be­an­spru­chun­gen, Gleich­ge­wicht, Mus­kel­be­an­spru­chung, Deh­nun­gen, Herz und Kreis­lauf­be­las­tun­gen, Fah­ren mit einem Ski, Belas­tung der Knie­ge­lenke) unter anschlie­ßen­den kli­ni­schen Unter­su­chun­gen oder Ver­wer­tung prak­ti­scher Erfah­run­gen (Mus­kel­ka­ter, Lang­zeit­be­las­tung, Häma­tome, Übung der Ber­gung von Ver­letz­ten). Nach dem Ver­wal­tungs­ge­richts­hof kann die Durch­füh­rung der­ar­ti­ger Begleit­übun­gen den Ärz­te­s­port­stun­den aber nicht den Cha­rak­ter einer wesent­li­chen Mit­ver­an­las­sung durch pri­vate Frei­zeit­ge­stal­tungs­in­ter­es­sen neh­men. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Öster­rei­chi­sche Ärz­te­kam­mer in der ÖÄK-Diplom­richt­li­nie für die sport­me­di­zi­ni­sche Fort­bil­dung ein Min­des­ter­for­der­nis von 20 Stun­den im Ärz­te­s­port fest­ge­setzt hat und dass daher der Nach­weis der­ar­ti­ger Ärz­te­s­port­stun­den für die Erlan­gung des Sport­arzt­di­plo­mes erfor­der­lich ist. Rei­sen, bei denen der beruf­li­che und pri­vate Bereich untrenn­bar im Misch­pro­gramm ver­bun­den sind, blei­ben auch nach der neu­es­ten Recht­spre­chung des Ver­wal­tungs­ge­richts­ho­fes von der Abzugs­fä­hig­keit als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten aus­ge­schlos­sen. Anders zu beur­tei­len wären nach der neu­es­ten Recht­spre­chung, die eine täg­li­che Beur­tei­lung des Fort­bil­dungs­zwe­ckes vor­sieht, jene Tage, an denen kein Ärz­te­s­port durch­ge­führt wurde, son­dern die Fort­bil­dung in dem ganz­tä­gi­gen theo­re­ti­schen Fach­pro­gramm bestan­den hat.

Anmer­kung: Der UFS hatte in sei­ner Ent­schei­dung ins­ge­samt eine andere Auf­fas­sung ver­tre­ten und Tei­le­des Ärz­te­s­ports als beruf­lich bedingt bezeich­net und die gel­tend gemach­ten Auf­wen­dun­gen für die­ses Fort­bil­dungs­se­mi­nar auch aner­kannt. Ähn­lich auch der deut­sche Bun­des­fi­nanz­hof in sei­nem Urteil vom 21.04.2010. Das Finanz­amt hat aller­dings gegen die Ent­schei­dung des UFS eine Amts­be­schwerde ein­ge­bracht und inso­fern damit auch Erfolg gehabt, als die neue Recht­spre­chung, die an sich für die Abzugs­fä­hig­keit der Fort­bil­dungs­kos­ten grund­sätz­lich nicht nega­tiv ist, Anwen­dung finde. Die ein­zel­nen Tage sind geson­dert zu beur­tei­len, bei ein­deu­ti­gem Über­wie­gen bezie­hungs­weise nahezu aus­schließ­li­chem Vor­lie­gen des Fort­bil­dungs­zwe­ckes kön­nen die Kos­ten für diese Tage auch abge­zo­gen werden. 

Teil 2 erscheint in der nächs­ten Aus­gabe der ÖÄZ.

*) HR Dr. Her­bert Ember­ger ist Steu­er­kon­su­lent der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 12 /​25.06.2012