Steuer: Aktuelle Judikatur – Teil 2

15.08.2012 | Service


6. Kosten der Bekleidung einer Notärztin – keine Betriebsausgaben

(UFS vom 08.03.2011, RV/0061 – W/11)

Geltend gemacht wurden die Kosten für die Anschaffung eines T-Shirts und für Outdoorschuhe. Das Finanzamt hat die Anerkennung der Kosten als Werbungskosten abgelehnt. Der UFS führt aus, dass grundsätzlich Ausgaben für Arbeitsmittel, zum Beispiel Berufskleidung, Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben sind, aber Aufwendungen für die Anschaffung der bürgerlichen Kleidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 20 Absatz 1 Ziffer 2 a EStG nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind; das auch dann, wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird. Steuerlich berücksichtigt werden können nur Aufwendungen für typische Berufskleidung, also für solche Kleidung, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignet, zum Beispiel Kleidungsstücke, die berufstypisch die Funktion entweder einer Schutzkleidung oder einer Art Uniform erfüllen und deshalb bei der Verwendung im Rahmen der Lebensführung auch Assoziationen zu den Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe auslösen würden.

Es ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass die nicht im berufsspezifischen Fachhandel bezogenen Schuhe Outdoorschuhe sind und es sich bei dem T-Shirt um ein Sportshirt und damit um bürgerliche Kleidung handelt, die selbst dann nicht zur berücksichtigungsfähigen Arbeitskleidung wird, wenn sie nur bei der Berufsausübung getragen wird und daher auch einem erhöhten Verschleiß unterliegt. Es kommt also auf die objektive Beschaffenheit und Eignung für eine private Nutzung der betreffenden Kleidungsstücke an und nicht auf die tatsächliche Verwendung.

7. Garagierungskosten eines Spitalsarztes – keine Werbungskosten
(UFS vom 10.05.2011, RV/3765 – W/08)

Die Garagierungsaufwendungen am Arbeitsplatz führen grundsätzlich nicht zu Werbungskosten. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag und gegebenenfalls dem zustehenden Pendlerpauschale abgegolten. Unter diesen abgegoltenen Ausgaben sind nach der Rechtsprechung des VwGH nicht nur die reinen Fahrtkosten, sondern alle Aufwendungen, die durch die Benützung des PKW entstehen, also auch Garagierungskosten, zu verstehen. Daran ändert auch das denkbare Argument nicht, dass der betreffende Arzt aufgrund seiner Tätigkeit in Notfällen ein Fahrzeug ständig zur Verfügung haben muss. Es ist damit dieses Fahrzeug nicht mit einem Einsatzfahrzeug von Rettung oder Feuerwehr zu vergleichen, da diese Fahrzeuge ausschließlich für Einsatzfahrten konzipiert sind, während der PKW des Arztes auch deutlich und primär privaten Zwecken dient. Bei den Aufwendungen für den Garagenplatz ist überdies kein unmittelbarer ursächlicher wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einnahmenerzielung zu erkennen.


8. Heilmasseur – umsatzsteuerbefreit

(UFS vom 06.02.2012, RV/0384 – G/11)

Bislang hat der UFS festgestellt, dass die Tätigkeit eines Heilmasseurs deshalb nicht unecht umsatzsteuerbefreit ist, weil der Beruf des Heilmasseurs in § 6 Absatz 1 Ziffer 19 UStG, in dem die unecht befreiten Gesundheitsberufe aufgezählt sind, nicht gesondert angeführt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28.04.2011, 2008/15/0224, diese UFS-Entscheidung aufgehoben und zur neuerlichen Behandlung rückverwiesen, dabei auch die EuGH-Rechtsprechung zitiert.

Der UFS bestätigt nun in der jetzt vorliegenden neuen Entscheidung die Anwendbarkeit der unechten Umsatzsteuerbefreiung auch für die Umsätze von Heilmasseuren. Entscheidend war die Frage, ob die berufliche Qualifikation für die Durchführung von Heilmassagen beim Heilmasseur diese Behandlungen qualitativ jenen, die von Physiotherapeuten erbracht werden, gleichwertig macht. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist auch zu berücksichtigen, dass die Angehörigen beider Berufsgruppen Heilbehandlungen ausschließlich nach ärztlicher Anordnung vornehmen. Der anordnende Arzt hat die Verantwortung für die Anordnung und der Heilmasseur die Verantwortung für die Durchführung. Die Tatsache, dass sowohl Physiotherapeuten als auch Heilmasseure ausschließlich medizinisch indizierte Massageleistungen erbringen, spricht für die qualitative Gleichwertigkeit der von den Angehörigen beider Berufsgruppen erbrachten Heilbehandlungen. Dies wird noch dadurch unterstrichen, dass bei der ärztlichen Verschreibung von Massageleistungen in der Regel nicht festgehalten wird, von welcher Berufsgruppe die angeordneten Heilmassagen durchgeführt werden sollen. Überdies sind nach dem ASVG sowohl die freiberuflich ausgeübten Leistungen des physiotherapeutischen Dienstes als auch jene des medizinischen Heilmasseurs gleichgestellt. Schließlich kann auch die Frage der Anrechnung der theoretischen und praktischen Ausbildung zum Heilmasseur im Rahmen der Ausbildung zum Physiotherapeuten nicht für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen im Bereich der Massage herangezogen werden. Das unterschiedliche Stundenausmaß für die theoretische und praktische Ausbildung (Physiotherapeut 4.525 Stunden, Heilmasseur 2.490 Stunden) ist nach Ansicht des UFS nicht geeignet, Zweifel an der beruflichen Qualifikation von Heilmasseuren zur Durchführung von Heilmassagen, die jenen von Physiotherapeuten qualitativ gleichwertig sind, aufkommen zu lassen. Der höhere Ausbildungsbedarf des Physiotherapeuten erklärt sich wohl aus dem umfassenderen Tätigkeitsbereich gegenüber dem Heilmasseur.


9. Kosten eines Kuraufenthalts – außergewöhnliche Belastung?

(UFS vom 06.02.2012, RV/1011 – W/07)

Aufwendungen für Kuren, die als außergewöhnliche Belastung geltend machbar sind, erfordern, dass die Kur ein bestimmtes unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren ist. Die notwendige Zwangsläufigkeit für den Kuraufenthalt macht erforderlich, dass die der Behandlung dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgsversprechend ist. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit des Kuraufenthaltes ist die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses erforderlich. Einem ärztlichen Gutachten kann es gleichgehalten werden, wenn ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung zu einem Kuraufenthalt Zuschüsse leistet, da zur Erlangung dieser Zuschüsse in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss. Wesentlich ist, dass die Kur ihrem Gesamtcharakter nach nachweislich einen Kur-gemäß geregelten Tages- und Freizeitablauf hat und nicht bloß einen Erholungsaufenthalt, der auch die Gesundheit fördern könnte, darstellt.

Im konkreten Fall gab es kein vor dem Kuraufenthalt ausgestelltes ärztliches Attest und für einige Jahre auch keine Zuschüsse des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers.

Ohne vor dem Kurantritt erfolgte ärztliche Verordnung, ohne Kostenübernahme durch einen gesetzlichen Sozialversicherungsträger, ohne Beihilfenzuschuss und ohne die bei alternativmedizinischen Behandlungen obligatorischen wissenschaftlich gesicherten Wirkungsnachweise war die medizinische Notwendigkeit und Zwangsläufigkeit dieser Kuren zur Heilung oder Linderung der Leiden zu verneinen.

10. Motorschaden bei der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – keine Werbungskosten
(UFS vom 6.2.2012 RV/0336-L/10)

Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den allfälligen Pendlerpauschalbeträgen alle Ausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Verwendung eines eigenen PKWs abgegolten. Damit sind auch Motorschäden umfasst, die im laufenden Betrieb eines Fahrzeuges auftreten können. Im Konkreten hat es sich um einen Motorschaden bei der Fahrt zur Arbeitsstätte gehandelt, es lag kein Unfallgeschehen vor. Auch die Tatsache, dass der Motorschaden unter dramatischen Umständen eingetreten ist und die Betreffende durch besonderes Geschick einen Verkehrsunfall vermeiden konnte, ändert nichts daran, dass keine andere Person oder ein anderer Gegenstand als ihr eigener PKW an den Geschehnissen beteiligt war. Schäden, die im laufenden Betrieb an einem Fahrzeug auftreten, sind aber jedenfalls ebenso wie Kraftstoff- oder Wartungskosten durch den Verkehrsabsetzbetrag und das allfällige Pendlerpauschale abgegolten.

*) HR Dr. Herbert Emberger ist Steuerkonsulent der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 15-16 / 15.08.2012