Steuer: Aktu­elle Judi­ka­tur – Teil 2

15.08.2012 | Service


6. Kos­ten der Beklei­dung einer Not­ärz­tin – keine Betriebs­aus­ga­ben

(UFS vom 08.03.2011, RV/​0061 – W/​11)

Gel­tend gemacht wur­den die Kos­ten für die Anschaf­fung eines T‑Shirts und für Out­door­schuhe. Das Finanz­amt hat die Aner­ken­nung der Kos­ten als Wer­bungs­kos­ten abge­lehnt. Der UFS führt aus, dass grund­sätz­lich Aus­ga­ben für Arbeits­mit­tel, zum Bei­spiel Berufs­klei­dung, Wer­bungs­kos­ten bezie­hungs­weise Betriebs­aus­ga­ben sind, aber Auf­wen­dun­gen für die Anschaf­fung der bür­ger­li­chen Klei­dung nach der stän­di­gen Recht­spre­chung des Ver­wal­tungs­ge­richts­ho­fes gemäß § 20 Absatz 1 Zif­fer 2 a EStG nicht als Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben absetz­bar sind; das auch dann, wenn die Klei­dung tat­säch­lich nur in der Arbeits­zeit getra­gen wird. Steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den kön­nen nur Auf­wen­dun­gen für typi­sche Berufs­klei­dung, also für sol­che Klei­dung, die sich nicht für die Nut­zung im Rah­men der pri­va­ten Lebens­füh­rung eig­net, zum Bei­spiel Klei­dungs­stü­cke, die berufs­ty­pisch die Funk­tion ent­we­der einer Schutz­klei­dung oder einer Art Uni­form erfül­len und des­halb bei der Ver­wen­dung im Rah­men der Lebens­füh­rung auch Asso­zia­tio­nen zu den Ange­hö­ri­gen einer bestimm­ten Berufs­gruppe aus­lö­sen würden.

Es ist im kon­kre­ten Fall davon aus­zu­ge­hen, dass die nicht im berufs­spe­zi­fi­schen Fach­han­del bezo­ge­nen Schuhe Out­door­schuhe sind und es sich bei dem T‑Shirt um ein Sport­shirt und damit um bür­ger­li­che Klei­dung han­delt, die selbst dann nicht zur berück­sich­ti­gungs­fä­hi­gen Arbeits­klei­dung wird, wenn sie nur bei der Berufs­aus­übung getra­gen wird und daher auch einem erhöh­ten Ver­schleiß unter­liegt. Es kommt also auf die objek­tive Beschaf­fen­heit und Eig­nung für eine pri­vate Nut­zung der betref­fen­den Klei­dungs­stü­cke an und nicht auf die tat­säch­li­che Verwendung.

7. Gara­gie­rungs­kos­ten eines Spi­tals­arz­tes – keine Wer­bungs­kos­ten
(UFS vom 10.05.2011, RV/​3765 – W/​08)

Die Gara­gie­rungs­auf­wen­dun­gen am Arbeits­platz füh­ren grund­sätz­lich nicht zu Wer­bungs­kos­ten. Aus­ga­ben des Steu­er­pflich­ti­gen für Fahr­ten zwi­schen Wohn­ort und Arbeits­stätte sind mit dem Ver­kehrs­ab­setz­be­trag und gege­be­nen­falls dem zuste­hen­den Pend­ler­pau­schale abge­gol­ten. Unter die­sen abge­gol­te­nen Aus­ga­ben sind nach der Recht­spre­chung des VwGH nicht nur die rei­nen Fahrt­kos­ten, son­dern alle Auf­wen­dun­gen, die durch die Benüt­zung des PKW ent­ste­hen, also auch Gara­gie­rungs­kos­ten, zu ver­ste­hen. Daran ändert auch das denk­bare Argu­ment nicht, dass der betref­fende Arzt auf­grund sei­ner Tätig­keit in Not­fäl­len ein Fahr­zeug stän­dig zur Ver­fü­gung haben muss. Es ist damit die­ses Fahr­zeug nicht mit einem Ein­satz­fahr­zeug von Ret­tung oder Feu­er­wehr zu ver­glei­chen, da diese Fahr­zeuge aus­schließ­lich für Ein­satz­fahr­ten kon­zi­piert sind, wäh­rend der PKW des Arz­tes auch deut­lich und pri­mär pri­va­ten Zwe­cken dient. Bei den Auf­wen­dun­gen für den Gara­gen­platz ist über­dies kein unmit­tel­ba­rer ursäch­li­cher wirt­schaft­li­cher Zusam­men­hang mit der Ein­nah­men­er­zie­lung zu erkennen.


8. Heil­mas­seur – umsatz­steu­er­be­freit

(UFS vom 06.02.2012, RV/​0384 – G/​11)

Bis­lang hat der UFS fest­ge­stellt, dass die Tätig­keit eines Heil­mas­seurs des­halb nicht unecht umsatz­steu­er­be­freit ist, weil der Beruf des Heil­mas­seurs in § 6 Absatz 1 Zif­fer 19 UStG, in dem die unecht befrei­ten Gesund­heits­be­rufe auf­ge­zählt sind, nicht geson­dert ange­führt wird. Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat in sei­ner Ent­schei­dung vom 28.04.2011, 2008/​15/​0224, diese UFS-Ent­schei­dung auf­ge­ho­ben und zur neu­er­li­chen Behand­lung rück­ver­wie­sen, dabei auch die EuGH-Recht­spre­chung zitiert.

Der UFS bestä­tigt nun in der jetzt vor­lie­gen­den neuen Ent­schei­dung die Anwend­bar­keit der unech­ten Umsatz­steu­er­be­frei­ung auch für die Umsätze von Heil­mas­seu­ren. Ent­schei­dend war die Frage, ob die beruf­li­che Qua­li­fi­ka­tion für die Durch­füh­rung von Heil­mas­sa­gen beim Heil­mas­seur diese Behand­lun­gen qua­li­ta­tiv jenen, die von Phy­sio­the­ra­peu­ten erbracht wer­den, gleich­wer­tig macht. Bei der Prü­fung der Gleich­wer­tig­keit ist auch zu berück­sich­ti­gen, dass die Ange­hö­ri­gen bei­der Berufs­grup­pen Heil­be­hand­lun­gen aus­schließ­lich nach ärzt­li­cher Anord­nung vor­neh­men. Der anord­nende Arzt hat die Ver­ant­wor­tung für die Anord­nung und der Heil­mas­seur die Ver­ant­wor­tung für die Durch­füh­rung. Die Tat­sa­che, dass sowohl Phy­sio­the­ra­peu­ten als auch Heil­mas­seure aus­schließ­lich medi­zi­nisch indi­zierte Mas­sa­geleis­tun­gen erbrin­gen, spricht für die qua­li­ta­tive Gleich­wer­tig­keit der von den Ange­hö­ri­gen bei­der Berufs­grup­pen erbrach­ten Heil­be­hand­lun­gen. Dies wird noch dadurch unter­stri­chen, dass bei der ärzt­li­chen Ver­schrei­bung von Mas­sa­geleis­tun­gen in der Regel nicht fest­ge­hal­ten wird, von wel­cher Berufs­gruppe die ange­ord­ne­ten Heil­mas­sa­gen durch­ge­führt wer­den sol­len. Über­dies sind nach dem ASVG sowohl die frei­be­ruf­lich aus­ge­üb­ten Leis­tun­gen des phy­sio­the­ra­peu­ti­schen Diens­tes als auch jene des medi­zi­ni­schen Heil­mas­seurs gleich­ge­stellt. Schließ­lich kann auch die Frage der Anrech­nung der theo­re­ti­schen und prak­ti­schen Aus­bil­dung zum Heil­mas­seur im Rah­men der Aus­bil­dung zum Phy­sio­the­ra­peu­ten nicht für die Fest­stel­lung der Gleich­wer­tig­keit der Aus­bil­dun­gen im Bereich der Mas­sage her­an­ge­zo­gen wer­den. Das unter­schied­li­che Stun­den­aus­maß für die theo­re­ti­sche und prak­ti­sche Aus­bil­dung (Phy­sio­the­ra­peut 4.525 Stun­den, Heil­mas­seur 2.490 Stun­den) ist nach Ansicht des UFS nicht geeig­net, Zwei­fel an der beruf­li­chen Qua­li­fi­ka­tion von Heil­mas­seu­ren zur Durch­füh­rung von Heil­mas­sa­gen, die jenen von Phy­sio­the­ra­peu­ten qua­li­ta­tiv gleich­wer­tig sind, auf­kom­men zu las­sen. Der höhere Aus­bil­dungs­be­darf des Phy­sio­the­ra­peu­ten erklärt sich wohl aus dem umfas­sen­de­ren Tätig­keits­be­reich gegen­über dem Heilmasseur.


9. Kos­ten eines Kur­auf­ent­halts – außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung?

(UFS vom 06.02.2012, RV/​1011 – W/​07)

Auf­wen­dun­gen für Kuren, die als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gel­tend mach­bar sind, erfor­dern, dass die Kur ein bestimm­tes unter ärzt­li­cher Auf­sicht und Betreu­ung durch­ge­führ­tes Heil­ver­fah­ren ist. Die not­wen­dige Zwangs­läu­fig­keit für den Kur­auf­ent­halt macht erfor­der­lich, dass die der Behand­lung die­nende Reise zur Hei­lung oder Lin­de­rung einer Krank­heit nach­weis­lich not­wen­dig und eine andere Behand­lung nicht oder kaum erfolgs­ver­spre­chend ist. Zum Nach­weis der Zwangs­läu­fig­keit des Kur­auf­ent­hal­tes ist die Vor­lage eines vor Antritt der Kur aus­ge­stell­ten ärzt­li­chen Zeug­nis­ses erfor­der­lich. Einem ärzt­li­chen Gut­ach­ten kann es gleich­ge­hal­ten wer­den, wenn ein Trä­ger der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung zu einem Kur­auf­ent­halt Zuschüsse leis­tet, da zur Erlan­gung die­ser Zuschüsse in der Regel ein ärzt­li­ches Gut­ach­ten vor­ge­legt wer­den muss. Wesent­lich ist, dass die Kur ihrem Gesamt­cha­rak­ter nach nach­weis­lich einen Kur-gemäß gere­gel­ten Tages- und Frei­zeit­ab­lauf hat und nicht bloß einen Erho­lungs­auf­ent­halt, der auch die Gesund­heit för­dern könnte, darstellt.

Im kon­kre­ten Fall gab es kein vor dem Kur­auf­ent­halt aus­ge­stell­tes ärzt­li­ches Attest und für einige Jahre auch keine Zuschüsse des gesetz­li­chen Sozialversicherungsträgers.

Ohne vor dem Kur­an­tritt erfolgte ärzt­li­che Ver­ord­nung, ohne Kos­ten­über­nahme durch einen gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger, ohne Bei­hil­fen­zu­schuss und ohne die bei alter­na­tiv­me­di­zi­ni­schen Behand­lun­gen obli­ga­to­ri­schen wis­sen­schaft­lich gesi­cher­ten Wir­kungs­nach­weise war die medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit und Zwangs­läu­fig­keit die­ser Kuren zur Hei­lung oder Lin­de­rung der Lei­den zu verneinen.

10. Motor­scha­den bei der Fahrt zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stätte – keine Wer­bungs­kos­ten
(UFS vom 6.2.2012 RV/​0336‑L/​10)

Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG sind mit dem Ver­kehrs­ab­setz­be­trag und den all­fäl­li­gen Pend­ler­pau­schal­be­trä­gen alle Aus­ga­ben für die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stätte bei Ver­wen­dung eines eige­nen PKWs abge­gol­ten. Damit sind auch Motor­schä­den umfasst, die im lau­fen­den Betrieb eines Fahr­zeu­ges auf­tre­ten kön­nen. Im Kon­kre­ten hat es sich um einen Motor­scha­den bei der Fahrt zur Arbeits­stätte gehan­delt, es lag kein Unfall­ge­sche­hen vor. Auch die Tat­sa­che, dass der Motor­scha­den unter dra­ma­ti­schen Umstän­den ein­ge­tre­ten ist und die Betref­fende durch beson­de­res Geschick einen Ver­kehrs­un­fall ver­mei­den konnte, ändert nichts daran, dass keine andere Per­son oder ein ande­rer Gegen­stand als ihr eige­ner PKW an den Gescheh­nis­sen betei­ligt war. Schä­den, die im lau­fen­den Betrieb an einem Fahr­zeug auf­tre­ten, sind aber jeden­falls ebenso wie Kraft­stoff- oder War­tungs­kos­ten durch den Ver­kehrs­ab­setz­be­trag und das all­fäl­lige Pend­ler­pau­schale abgegolten.

*) HR Dr. Her­bert Ember­ger ist Steu­er­kon­su­lent der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 15–16 /​15.08.2012