Medi­zi­ni­sche Assis­tenz­be­rufe: Neue Rege­lung ab 1. Jän­ner 2013

10.11.2012 | Service

Nach lan­ger Vor­be­rei­tungs­zeit ist nun­mehr das Bun­des­ge­setz über medi­zi­ni­sche Assis­tenz­be­rufe beschlos­sen wor­den und wird mit Jän­ner 2013 in Kraft tre­ten. Es ersetzt das der­zei­tige Sani­täts­hilfs­dienst­ge­setz, das seit den 1960er Jah­ren kaum geän­dert wurde. Von Renate Wagner-Kreimer*

Das MAB-Gesetz regelt die Tätig­kei­ten der medi­zi­ni­schen Assis­tenz­be­rufe sowie die Aus­übung der Trai­nings­the­ra­pie für Sportwissenschafter.

Für fol­gende medi­zi­ni­sche Assis­tenz­be­rufe wur­den Aus­bil­dungs- und Tätig­keits­be­schrei­bun­gen in den jewei­li­gen Fach­be­rei­chen nor­miert: Des­in­fek­ti­ons­as­sis­tenz, Gip­sas­sis­tenz, Labor­as­sis­tenz, Obduk­ti­ons­as­sis­tenz, Ope­ra­ti­ons­as­sis­tenz, Ordi­na­ti­ons­as­sis­tenz, Röntgenassistenz.

Die medi­zi­ni­schen Assis­tenz­be­rufe wer­den nach ärzt­li­cher Anord­nung und unter ärzt­li­cher Auf­sicht tätig. Falls im ent­spre­chen­den Berufs­bild ange­ge­ben, kann nach Maß­gabe der ärzt­li­chen Anord­nung im Ein­zel­fall die Auf­sicht auch durch einen bestimmt bezeich­ne­ten Ange­hö­ri­gen eines ande­ren Gesund­heits­be­ru­fes aus­ge­übt wer­den. Bei­spiels­weise kann der Labor­as­sis­tent durch Bio­me­di­zi­ni­sche Ana­ly­ti­ke­rin­nen oder der Ope­ra­ti­ons­as­sis­tent durch diplo­mierte Gesund­heits- und Kran­ken­pfle­ge­per­so­nen beauf­sich­tigt wer­den, sofern der Arzt dies anordnet.

Wäh­rend die Sani­täts­hilfs­dienste bis­her in der Regel eine gesetz­li­che Min­dest­aus­bil­dungs­dauer von 130 bis 210 Stun­den auf­ge­wie­sen haben, zu der eine min­des­tens sechs­mo­na­tige Tätig­keit in die­sem Sani­täts­hilfs­dienst nach­zu­wei­sen war, wird die Dauer der Aus­bil­dungs­zeit je nach Fach­be­reich auf 650 Stun­den (zum Bei­spiel Desinfektions‑, Gips‑, Ordinations‑, Obduk­ti­ons­as­sis­tenz,) bezie­hungs­weise 1.100 (Ope­ra­ti­ons­as­sis­tenz) bis 1.300 Stun­den (zum Bei­spiel Rönt­gen­as­sis­tenz, Labor­as­sis­tenz) ver­än­dert. Gemein­sam wer­den sie ein Basis­mo­dul absol­vie­ren und sodann ein fach­spe­zi­fi­sches Aufbaumodul.

Ordinationsgehilfen/​Ordinationsgehilfinnen, die bereits über eine Berufs­be­rech­ti­gung gemäß MTF-SHD-Gesetz ver­fü­gen, sind mit dem Inkraft­tre­ten des MAB-Geset­zes zum 1. Jän­ner 2013 berech­tigt, die Berufs­be­zeich­nung Ordinationsassistent/​Ordinationsassistentin zu füh­ren. Soweit sie über die erfor­der­li­chen Kennt­nisse ver­fü­gen, sind sie zur Aus­übung des medi­zi­ni­schen Assis­tenz­be­ru­fes nach den Bestim­mun­gen des MAB-Geset­zes berech­tigt, ohne noch eine geson­derte Aus­bil­dung absol­vie­ren zu müssen.

Durch Kom­bi­na­tion von zumin­dest drei – frei wähl­ba­ren – Spar­ten und der Aus­ar­bei­tung einer Fach­be­reichs­ar­beit kann man die Bezeich­nung medi­zi­ni­sche Fach­as­sis­tenz erwer­ben. Damit wird der Zugang zur Berufs­rei­fe­prü­fung eröff­net. Kom­bi­niert kön­nen auch Aus­bil­dun­gen zur Pfle­ge­hilfe sowie zum medi­zi­ni­schen Mas­seur wer­den. Per­so­nen, die eine beruf­li­che Erst­aus­bil­dung absol­vie­ren (aus­ge­nom­men Ordi­na­ti­ons­as­sis­ten­ten) müs­sen die Aus­bil­dung in der medi­zi­ni­schen Fach­as­sis­tenz (min­des­tens drei Spar­ten) anstreben.

Eine vom Bun­des­mi­nis­ter für Gesund­heit zu erlas­sende Aus­bil­dungs-Ver­ord­nung wird Nähe­res über die Aus­bil­dung regeln. Diese Ver­ord­nung soll dem­nächst aus­ge­ar­bei­tet werden.

Aber auch die Aus­bil­dung für den diplo­mier­ten medi­zi­nisch-tech­ni­schen Fach­dienst läuft aus. Ange­hö­rige des medi­zi­nisch-tech­ni­schen Fach­diens­tes behal­ten ihre Berufs­be­rech­ti­gung, wer­den aber auch ins neue MABG über­ge­führt. Über­gangs­be­stim­mun­gen berech­ti­gen diese Berufs­gruppe zu wei­ter­ge­hen­den Tätig­kei­ten in der Radio­lo­gie, im Labor und als medi­zi­ni­scher Masseur.

Nor­miert wurde nun­mehr auch die Tätig­keit von Sport­wis­sen­schaf­ter in der Medi­zin. Diese kön­nen in Trai­nings­the­ra­pie ein­ge­setzt werden.

Damit ein­her­ge­hen soll die gene­relle Akkre­di­tie­rung von Uni­ver­si­täts­stu­dien, die die für die Aus­übung der Trai­nings­the­ra­pie erfor­der­li­chen Aus­bil­dungs­in­halte ver­mit­teln sowie die indi­vi­du­elle Akkre­di­tie­rung mit Unter­stüt­zung des Trainingstherapiebeirats.

*) Dr. Renate Wag­ner-Krei­mer ist Juris­tin in der Öster­rei­chi­schen Ärztekammer

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 21 /​10.11.2012