Medizinische Assistenzberufe: Neue Regelung ab 1. Jänner 2013

10.11.2012 | Service

Nach langer Vorbereitungszeit ist nunmehr das Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe beschlossen worden und wird mit Jänner 2013 in Kraft treten. Es ersetzt das derzeitige Sanitätshilfsdienstgesetz, das seit den 1960er Jahren kaum geändert wurde. Von Renate Wagner-Kreimer*

Das MAB-Gesetz regelt die Tätigkeiten der medizinischen Assistenzberufe sowie die Ausübung der Trainingstherapie für Sportwissenschafter.

Für folgende medizinische Assistenzberufe wurden Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen in den jeweiligen Fachbereichen normiert: Desinfektionsassistenz, Gipsassistenz, Laborassistenz, Obduktionsassistenz, Operationsassistenz, Ordinationsassistenz, Röntgenassistenz.

Die medizinischen Assistenzberufe werden nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht tätig. Falls im entsprechenden Berufsbild angegeben, kann nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung im Einzelfall die Aufsicht auch durch einen bestimmt bezeichneten Angehörigen eines anderen Gesundheitsberufes ausgeübt werden. Beispielsweise kann der Laborassistent durch Biomedizinische Analytikerinnen oder der Operationsassistent durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen beaufsichtigt werden, sofern der Arzt dies anordnet.

Während die Sanitätshilfsdienste bisher in der Regel eine gesetzliche Mindestausbildungsdauer von 130 bis 210 Stunden aufgewiesen haben, zu der eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit in diesem Sanitätshilfsdienst nachzuweisen war, wird die Dauer der Ausbildungszeit je nach Fachbereich auf 650 Stunden (zum Beispiel Desinfektions-, Gips-, Ordinations-, Obduktionsassistenz,) beziehungsweise 1.100 (Operationsassistenz) bis 1.300 Stunden (zum Beispiel Röntgenassistenz, Laborassistenz) verändert. Gemeinsam werden sie ein Basismodul absolvieren und sodann ein fachspezifisches Aufbaumodul.

Ordinationsgehilfen/Ordinationsgehilfinnen, die bereits über eine Berufsberechtigung gemäß MTF-SHD-Gesetz verfügen, sind mit dem Inkrafttreten des MAB-Gesetzes zum 1. Jänner 2013 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ordinationsassistent/Ordinationsassistentin zu führen. Soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, sind sie zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufes nach den Bestimmungen des MAB-Gesetzes berechtigt, ohne noch eine gesonderte Ausbildung absolvieren zu müssen.

Durch Kombination von zumindest drei – frei wählbaren – Sparten und der Ausarbeitung einer Fachbereichsarbeit kann man die Bezeichnung medizinische Fachassistenz erwerben. Damit wird der Zugang zur Berufsreifeprüfung eröffnet. Kombiniert können auch Ausbildungen zur Pflegehilfe sowie zum medizinischen Masseur werden. Personen, die eine berufliche Erstausbildung absolvieren (ausgenommen Ordinationsassistenten) müssen die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz (mindestens drei Sparten) anstreben.

Eine vom Bundesminister für Gesundheit zu erlassende Ausbildungs-Verordnung wird Näheres über die Ausbildung regeln. Diese Verordnung soll demnächst ausgearbeitet werden.

Aber auch die Ausbildung für den diplomierten medizinisch-technischen Fachdienst läuft aus. Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes behalten ihre Berufsberechtigung, werden aber auch ins neue MABG übergeführt. Übergangsbestimmungen berechtigen diese Berufsgruppe zu weitergehenden Tätigkeiten in der Radiologie, im Labor und als medizinischer Masseur.

Normiert wurde nunmehr auch die Tätigkeit von Sportwissenschafter in der Medizin. Diese können in Trainingstherapie eingesetzt werden.

Damit einhergehen soll die generelle Akkreditierung von Universitätsstudien, die die für die Ausübung der Trainingstherapie erforderlichen Ausbildungsinhalte vermitteln sowie die individuelle Akkreditierung mit Unterstützung des Trainingstherapiebeirats.

*) Dr. Renate Wagner-Kreimer ist Juristin in der Österreichischen Ärztekammer

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 21 / 10.11.2012