Recht: Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen

25.09.2012 | Service

Mit 1. Jänner 2013 tritt das Gesetz über die in Kraft. Im Mittelpunkt steht dabei die Beschränkung, dass die Durchführung solcher Eingriffe bestimmten Fachärzten beziehungsweise Allgemeinmedizinern mit besonderer Berechtigung vorbehalten ist.Von Thomas Holzgruber*

Im Gesetz wird zwischen ästhetischen Behandlungen und ästhetischen Operationen unterschieden. Unter „ästhetischen Operationen“ versteht man alle operativ-chirurgischen Behandlungen zur Herbeiführung einer subjektiv wahrgenommenen Verbesserung des optischen Aussehens ohne medizinische Indikation. Alle nicht operativ-chirurgischen Behandlungen inclusive minimal-invasive Behandlungen wie zum Beispiel die Injektion von Botolinum-Toxin sind ästhetische Behandlungen. Die meisten Gesetzesbestimmungen gelten nur für ästhetische Operationen, sodass die ästhetischen Behandlungen nicht einem so strengen Reglement unterliegen. Ästhetische Behandlungen dürfen nach wie vor alle Ärzte im Rahmen ihres allgemeinen Berufsrechtes machen; das heißt grundsätzlich Allgemeinmediziner und auch alle Fachärzte im Rahmen des jeweiligen Fachgebietes und der allgemein geltenden Sonderfachbeschränkung.

Für Allgemeinmediziner ist es aus haftungsrechtlichen Gründen ratsam, entsprechende Aus- und Fortbildungen zu besuchen, bevor derartige Behandlungen durchgeführt werden, da diese keinesfalls Teil einer allgemeinmedizinischen Ausbildung sind. Hier hat sich an der bestehenden Rechtslage nichts geändert. Ebenso unverändert ist die Grauzone in der Abgrenzung zwischen ärztlicher Tätigkeit und Gewerberecht. Diesbezügliche Fragen, wie die Erlaubnis zur Durchführung von Laserbehandlungen durch Nicht-Ärzte, wurde auch nicht geklärt, soll aber zwischen Ärzte- und Wirtschaftskammer in absehbarer Zeit erörtert werden.

Ästhetische Operationen

In den Verhandlungen war es der Österreichischen Ärztekammer besonders wichtig, dass alle Fachärzte weiterhin Operationen in ihrem jeweiligen Fachgebiet durchführen können und auch Allgemeinmediziner, die entsprechende Operationen durchführen können, nicht gesetzlich ausgeschlossen werden. Beides konnte erreicht werden. Bei den Fachärzten dürfen ab 1. Jänner 2013 Fachärzte für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie in allen Bereichen und andere Fachärzte gemäß einer noch zu erlassenden Verordnung der Österreichischen Ärztekammer in ihrem jeweiligen Fachgebiet operativ ästhetisch tätig werden. Allgemeinmediziner müssen der ÖÄK ausdrücklich aufgrund eines individuellen Nachweises besondere Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen und werden dann für einzelne Eingriffe von der Ärztekammer zugelassen. Die entsprechende Regelung der ÖÄK, in der die einzelnen Operationen einzelnen Fachgebieten zugeordnet werden beziehungsweise das Verfahren für die Allgemeinmediziner geregelt wird, wird noch im Dezember 2012 publiziert. Allgemeinmediziner können danach bei der Ärztekammer für eine Zulassung zu einzelnen Operationen ansuchen und haben dafür eine gesetzliche Übergangsfrist bis 30. Juni 2013, bis diese Regelung für sie wirksam wird. In der ÖÄK laufen bereits alle Vorarbeiten für die Fertigstellung aller diesbezüglichen Regelungen in Abstimmung mit dem Ministerium bis Ende 2012.

Der Ärztekammer ist in den Verhandlungen gelungen, dass gesetzlich eine von der Ärztekammer erstellte Liste aller Ärzte, die ästhetische Operationen durchführen, auf einer Homepage veröffentlicht wird. Details dazu werden erarbeitet. Allerdings werden in dieser Liste nur Ärzte angeführt, die sich bei der Ärztekammer gemeldet haben und auch genannt werden wollen. Auf Grund der Tatsache, dass die Verfahren der Allgemeinmediziner noch bis ins Frühjahr 2013 dauern werden, ist die Homepage für Patienten erst für 2013 geplant.

Was ist eine indizierte Operation?

Für die Abgrenzung, ob eine ästhetische Operation vorliegt oder eine Operation mit Indikation, kann die Kostentragung durch die Sozialversicherung als maßgebliches Kriterium herangezogen werden; dieses allein ist aber nicht Ausschlag gebend. Wesentlich ist, dass es auch Indikationen gibt, die außerhalb der Kostenerstattungspflicht der Sozialversicherung liegen; in solchen Fällen stellt der behandelnde Arzt nach objektiven Gründen eine Indikation beispielsweise wegen der Gefahr der Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes des Patienten fest. Dann unterliegen diese Eingriffe nicht diesem Gesetz, sondern den normalen berufs- und haftungsrechtlichen Regelungen.

Nachdem ästhetische Operationen bei Personen unter 16 Jahren grundsätzlich untersagt sind, sind Operationen bei Personen unter dieser Altersgrenze streng indikationspflichtig; das bedeutet, dass der operierende Arzt eine Indikation für die Operation benötigt und die Gründe für die Indikation jedenfalls genau zu dokumentieren sind beziehungsweise wenn keine Indikation vorliegt, vom Arzt eine Operation abgelehnt werden muss. Eingriffe bei Minderjährigen aus religiösen Gründen unterliegen übrigens nicht diesem neuen Gesetz, da diese Eingriffe keine ästhetischen Operationen sind.

Verbot von Operationen bei unter 16-Jährigen

In Entsprechung der sehr strengen höchstgerichtlichen Judikatur zu den Anforderungen an die ärztliche Aufklärung sieht das Gesetz klare Aufklärungsvorgaben für ästhetische Operationen vor. Patienten müssen klar und verständlich im Vorfeld mündlich und schriftlich aufgeklärt werden: Über die Methode des Eingriffs; Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs; verwendete Arzneimittel/Medizinprodukte und deren Nebenwirkungen samt Funktionsfähigkeit und Lebensdauer von Implantaten; Alternativen zur geplanten Behandlung; mögliches Ergebnis des Eingriffs samt Abweichungen; mit dem Eingriff verbundene Unannehmlichkeiten sowie typische Komplikationen wie zum Beispiel Narbenbildung; mögliche erforderliche Nachbehandlung sowie mögliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie Spätfolgen oder Nachfolgeoperationen; sämtliche bekannte Gefahren des Eingriffs sowie mögliche Kosten des Eingriffs.

Nach erfolgter Aufklärung, auf die der Patient im Übrigen nicht verzichten darf, muss zumindest eine Wartefrist von 14 Tagen vor der Durchführung des Eingriffs abgewartet werden; diese beträgt zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr vier Wochen. Neben der Einwilligung des Minderjährigen ist bei Operationen zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich sowie die Bestätigung eines klinischen Psychologen, Psychiaters oder Kinderpsychiaters, dass keine psychische Störung vorliegt. Die Einwilligung in jeden geplanten ästhetischen Eingriff muss in schriftlicher Form erfolgen. Ästhetische Behandlungen und Operationen bei Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben, sind generell unzulässig.

Die behandelnden Ärzte müssen im Rahmen der Dokumentationspflicht bei Operationen eine Fotodokumentation über den Status vor dem geplanten Eingriff und dem Ergebnis des durchgeführten Eingriffs vornehmen. Sowohl die Einwilligung als auch die Aufklärung müssen von Patient und Arzt schriftlich bestätigt werden. Ebenso muss – sofern die Operationskosten rund 1.500 Euro überschreiten – ein schriftlicher Kostenplan vorgelegt werden.

Operationspass – Werbeeinschränkung

Um die Qualität der Eingriffe sicherzustellen, sieht das neue Gesetz auch die Einführung eines sogenannten Operationspasses vor. In diesem Pass, der bei der ersten ärztlichen Konsultation angelegt werden muss, sind sämtliche ästhetischen Operationen einzutragen. Details dazu sollen bis 1. Jänner 2013 vorliegen.

Schließlich werden auch noch die Werbebestimmungen für Ärzte im Bereich der ästhetischen Medizin eingeschränkt. So dürfen Ärzte, die eine Qualifikation für ästhetische Eingriffe haben, nur noch die Bezeichnungen „ästhetische Chirurgie“ oder „ästhetische Medizin“ führen. Andere Bezeichnungen wie etwa Beauty Doc, etc. sind unzulässig.

Bei der Werbung an sich wurde das bestehende Werberecht für Ärzte präzisiert. So sind Werbungen mit dem Hinweis auf einen besonders günstigen Preis oder kostenlose Erstberatungsgespräche sowie Preisausschreiben, Spiele oder Verlosungen und ähnliches unzulässig. Vorher-/Nachher-Bilder sind zulässig. Wenn allerdings die Photos für eine Homepage, Zeitschrift etc. mit einem Bildbearbeitungs-Programm bearbeitet wurden, ist dies auszuweisen. Ebenso sind Photos der Ärzte inclusive Personal zulässig und der Hinweis auf wissenschaftliche Publikationen etc. Ratsam ist, Homepages, Werbematerialien und Schilder im Herbst 2012 unter Beachtung der neuen Regelungen durchzusehen, um nicht ab 1. Jänner 2013 rechtswidrig zu agieren.

Disziplinarstrafen bleiben

In diesem Zusammenhang war bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz von einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 25.000,– im Wiederholungsfall die Rede. Für Ärzte wird diese Verwaltungsstrafe allerdings kaum Bedeutung haben, da Ärzte auch bei Verstößen gegen das neue Gesetz betreffend ästhetische Operationen dem Disziplinarrecht der Ärztekammern unterliegen. Nachdem ein Arzt nicht wegen ein und derselben Handlung disziplinär- und verwaltungsstrafrechtlich bestraft werden kann, werden Verwaltungsstrafen – wie schon bisher – selten bleiben. Disziplinarstrafen sehen von Rügen bis Berufsverbote einen breiten Rahmen von möglichen Sanktionen vor. Insofern ändert sich auch nichts an der bisherigen Situation für die Ärzteschaft.

Zusammenfassung

Mit dem Gesetz über ästhetische Behandlungen und Operationen wurde für einen Teilbereich der Medizin ein Sonderberufsrecht geschaffen, das sich allerdings harmonisch in das sonstige Berufsrecht einfügt. Vor allem für ästhetische Operationen sind einige Neuerungen vorgesehen, die aber schon jetzt teilweise in der Praxis gehandhabt oder empfohlen wurden und nunmehr aus Qualitätsgründen beziehungsweise aus Gründen des Patientenschutzes von allen beachtet werden müssen. In den Verhandlungen ist es der Ärztekammer gelungen, dass es keine Monopole von bestimmten Ärztegruppen im Bereich der ästhetischen Medizin gibt, sondern alle Ärzte, die nachweislich qualifiziert sind, ästhetische Eingriffe und Behandlungen nach den strengen Kautelen des Gesetzes machen dürfen.

*) Dr. Thomas Holzgruber ist Kammeramtsdirektor der Wiener Ärztekammer und als Jurist für das Bildungsreferat der Österreichischen Ärztekammer zuständig

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 18 / 25.09.2012