Aus­bil­dung: Beset­zung der Aus­bil­dungs­stelle im Hauptfach

25.10.2012 | Service

Der VwGH hat jüngst im Erkennt­nis Zl. 2010/​11/​004 vom 25.5.2012 aus­ge­spro­chen, dass es sich beim Erfor­der­nis, die Aus­bil­dung im Haupt­fach auf einer geneh­mig­ten Aus­bil­dungs­stelle zu absol­vie­ren, um eine ent­schei­dende Vor­aus­set­zung für die Fach­arzt­aus­bil­dung han­delt. Diese in § 8 Ärz­te­ge­setz nor­mierte Vor­schrift hat nicht den Cha­rak­ter einer blo­ßen Ord­nungs­vor­schrift. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der detail­lier­ten Rege­lung in § 10 Ärz­teG 1998 über die Fest­set­zung der Zahl von Aus­bil­dungs­stel­len (Abs. 3) und über die für jede Aus­bil­dungs­stelle vor­zu­se­hen­den Aus­bild­ner (Abs. 4). Es besteht kein Zwei­fel, dass der Gesetz­ge­ber damit eine ent­spre­chend hohe Qua­li­tät der Fach­arzt­aus­bil­dung sicher­zu­stel­len beab­sich­tigte. Die Ansicht, bei Vor­lie­gen von Ras­ter­zeug­nis­sen müss­ten die „For­mal­vor­aus­set­zun­gen“ für die Aus­bil­dung zum Fach­arzt, wie eine geneh­migte Aus­bil­dungs­stelle, nicht vor­lie­gen und eine Anrech­nung könne schon auf­grund eines Ras­ter­zeug­nis­ses erfol­gen, steht weder mit dem Wort­laut noch mit den Mate­ria­lien zum Ärz­te­ge­setz im Einklang.

Das vor­lie­gende Erkennt­nis gibt nun Ärz­ten und Ärz­tin­nen die Rechts­si­cher­heit, dass Aus­bil­dungs­zei­ten im Haupt­fach und im Addi­tiv­fach nur dann auf die fach­ärzt­li­che und addi­tiv­fach­ärzt­li­che Aus­bil­dung anre­chen­bar sind, wenn diese Aus­bil­dungs­zei­ten an einer geneh­mig­ten Aus­bil­dungs­stelle absol­viert wur­den. Daran ändert auch die in Dienst­ver­trä­gen ange­führte Anstel­lung als Assis­tenz­arzt, Assis­tenz­arzt in Aus­bil­dung, Assis­tent für … oder der­glei­chen nichts.

Fälle aus der Pra­xis zei­gen, dass in Aus­bil­dung ste­hende Ärzte und Ärz­tin­nen ohne deren Wis­sen von der Aus­bil­dungs­stelle genom­men wer­den bezie­hungs­weise sich im Wis­sen glau­ben, eine Aus­bil­dungs­stelle zu beset­zen. Die Öster­rei­chi­sche Ärz­te­kam­mer emp­fiehlt den in Aus­bil­dung im Haupt­fach bezie­hungs­weise Addi­tiv­fach ste­hen­den Ärz­ten und Ärz­tin­nen sich in regel­mä­ßi­gen Abstän­den bei der Lan­des­ärz­te­kam­mer über die Beset­zung einer Aus­bil­dungs­stelle zu informieren.

*) Dr. Gerda Fuchs­lue­ger ist Juris­tin der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 20 /​25.10.2012