Ausbildung: Besetzung der Ausbildungsstelle im Hauptfach

25.10.2012 | Service

Der VwGH hat jüngst im Erkenntnis Zl. 2010/11/004 vom 25.5.2012 ausgesprochen, dass es sich beim Erfordernis, die Ausbildung im Hauptfach auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu absolvieren, um eine entscheidende Voraussetzung für die Facharztausbildung handelt. Diese in § 8 Ärztegesetz normierte Vorschrift hat nicht den Charakter einer bloßen Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der detaillierten Regelung in § 10 ÄrzteG 1998 über die Festsetzung der Zahl von Ausbildungsstellen (Abs. 3) und über die für jede Ausbildungsstelle vorzusehenden Ausbildner (Abs. 4). Es besteht kein Zweifel, dass der Gesetzgeber damit eine entsprechend hohe Qualität der Facharztausbildung sicherzustellen beabsichtigte. Die Ansicht, bei Vorliegen von Rasterzeugnissen müssten die „Formalvoraussetzungen“ für die Ausbildung zum Facharzt, wie eine genehmigte Ausbildungsstelle, nicht vorliegen und eine Anrechnung könne schon aufgrund eines Rasterzeugnisses erfolgen, steht weder mit dem Wortlaut noch mit den Materialien zum Ärztegesetz im Einklang.

Das vorliegende Erkenntnis gibt nun Ärzten und Ärztinnen die Rechtssicherheit, dass Ausbildungszeiten im Hauptfach und im Additivfach nur dann auf die fachärztliche und additivfachärztliche Ausbildung anrechenbar sind, wenn diese Ausbildungszeiten an einer genehmigten Ausbildungsstelle absolviert wurden. Daran ändert auch die in Dienstverträgen angeführte Anstellung als Assistenzarzt, Assistenzarzt in Ausbildung, Assistent für … oder dergleichen nichts.

Fälle aus der Praxis zeigen, dass in Ausbildung stehende Ärzte und Ärztinnen ohne deren Wissen von der Ausbildungsstelle genommen werden beziehungsweise sich im Wissen glauben, eine Ausbildungsstelle zu besetzen. Die Österreichische Ärztekammer empfiehlt den in Ausbildung im Hauptfach beziehungsweise Additivfach stehenden Ärzten und Ärztinnen sich in regelmäßigen Abständen bei der Landesärztekammer über die Besetzung einer Ausbildungsstelle zu informieren.

*) Dr. Gerda Fuchslueger ist Juristin der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 20 / 25.10.2012