Kommentar – Vize-Präs. Harald Mayer: Verschlechterungen verhindert

25.01.2012 | Politik


Verschlechterungen verhindert

Das Gesundheitsministerium hat – dem Wunsch der Bundesländer folgend – durch eine Änderung im Krankenanstaltenrecht den bisherigen Mindeststandard in Krankenhäusern heruntergefahren. Während bisher bestimmte Abteilungen in Standard- und Schwerpunktspitälern fix vorgesehen waren, kann es anstelle dessen eine Vielzahl von reduzierten Organisationsformen geben  – ohne dass jedoch die Bezeichnung der jeweiligen Krankenhäuser geändert wird.

Etikettenschwindel

Auf diesen Etikettenschwindel – mit dem der Bevölkerung suggeriert wird, es bleibe ohnehin alles beim Alten – habe ich mehrfach und auch in direkten Gesprächen mit Gesundheitsminister Alois Stöger hingewiesen – leider wurden die Bedenken der ÖÄK nicht berücksichtigt. Fatale Folgen wird dies auch für die ärztliche Ausbildung haben: Was soll in einer derart reduzierten Organisationsform künftig gelehrt und gelernt werden?

Darüber hinaus wird ermöglicht, dass medizinische Leistungen in sogenannte „Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheiten“ beziehungsweise in „Ambulante Erstversorgungseinheiten“ eingelagert werden – was in völligem Widerspruch zu den Ankündigungen der Politik, den niedergelassenen Bereich stärken zu wollen, steht.

Turnusärzte: keine Verschlechterungen

Auch die Auseinandersetzungen rund um die Position der Turnusärzte sowie ihr tatsächliches Aufgabengebiet nehmen kein Ende. Hier wollte die Österreichische Ärztekammer im Ärztegesetz verankern, dass Turnusärzte jeweils nur für eine Abteilung einen Nachtdienst leisten dürfen. Daraufhin haben fünf Bundesländer den Konsultationsmechanismus angerufen. Das Gesundheitsministerium hat zwar festgestellt, dass nach geltender Rechtslage Turnusärztinnen und Turnusärzte nur an einer Abteilung einzusetzen sind. Jedoch hat das Gesundheitsministerium – neuerlich auf massiven Druck der Bundesländer hin – einen Gesetzesentwurf ausgearbeitet, der es gesetzlich ermöglicht hätte, dass Turnusärzte als Systemerhalter tätig wären aber auch Tätigkeiten, die im Routinebetrieb vom Pflegepersonal durchgeführt werden sollten – wie etwa das Verabreichen von Spritzen – zugewiesen hätte. Das war für die ÖÄK inakzeptabel.

Dass die Ärztegesetz festgelegte Regelung der Kernarbeitszeit aufgeweicht wird, ist schon seit vielen Jahren ein Anliegen der Bundesländer. Damit sollte – wenn die derzeit gültige Kernarbeitszeit von 8h bis 13h aufgehoben ist – vermutlich Geld gespart werden: Ist doch der Einsatz von Turnusärzten für den Spitalsträger wesentlich billiger als jener von Fachärzten.

Eine Ausweitung der Kernarbeitszeit hätte die ÖÄK – wenn überhaupt – nur im Fall einer verpflichtenden Vorab-Zustimmung der Ärztekammer akzeptiert und wenn dies ausschließlich der Ausbildung dienen würde. Diese Zustimmungspflicht ist als Hilfsmittel gegen den Druck der Spitalserhalter wichtig; aber auch im Hinblick auf die Ausbildung. So wurde auch der Text im Begutachtungsentwurf der 15. Ärztegesetz-Novelle verfasst.

Neuerliche Änderung

Offensichtlich war dies den Bundesländern immer noch zu wenig: Denn sie haben durchgesetzt, dass in der entsprechenden Regierungsvorlage nur noch die Zustimmung der KA-AZG-Arbeitszeitvertreter verlangt wurde. Die Zustimmung der Ärztekammer wäre nur noch dann relevant gewesen, wenn es überhaupt keinen KA-AZG-Arbeitszeitvertreter gibt.

*) Dr. Harald Mayer ist Kurienobmann der angestellten Ärzte in der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 1-2/ 25.01.2012