Steuer: Aktu­elle Judi­ka­tur – Teil 2

15.07.2011 | Service

9. Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten bei Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­lie­rung (UFS vom 26.11.2010, RV/​0171‑W/​07)

Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten, die im Zusam­men­hang mit der Ermitt­lung des Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­les gemäß § 17 Abs. 1 EStG ste­hen und die als Grund­lage für die Fest­stel­lung der Ermitt­lung der Ein­kom­men­steuer die­nen, sind als Son­der­aus­ga­ben abzugs­fä­hig, da sie nicht im Inter­esse des Betriebs getä­tigt wer­den. Auf­wen­dun­gen für Steu­er­be­ra­tungs­leis­tun­gen, die die Umsatz­steuer betref­fen, sind durch das Betriebs­aus­ga­ben­pau­schale gem. § 17 Abs 1 abge­gol­ten und daher nicht als Son­der­aus­ga­ben zu berücksichtigen.

10. Wahl­arzt­pra­xis – steu­er­lich Lieb­ha­be­rei (UFS vom 29.11.2010, RV 0584‑K/​08)

Nach Abschluss der Aus­bil­dung hat eine Fach­ärz­tin ab 1999 eine Wahl­arzt­pra­xis geführt und den Stand­ort dann im Jahr 2004 ver­legt. Mit Ende Jän­ner 2006 hat sie die Wahl­arzt­pra­xis auf­ge­ge­ben, weil aus die­ser Wahl­arzt­pra­xis all die Jahre nur Ver­luste ent­stan­den sind. Die Prü­fung für die Jahre 2004 bis 2006 hat erge­ben, dass steu­er­lich unbe­acht­li­che Lieb­ha­be­rei im Hin­blick auf diese Ver­luste vor­liegt. Die Ver­luste hät­ten jähr­lich ein Mehr­fa­ches der Ein­nah­men des jewei­li­gen Jah­res betra­gen. Der UFS stellt zunächst fest, dass, wenn bei Betä­ti­gung im Sinne des § 1 Abs. 1 Lieb­ha­be­rei-Ver­ord­nung Ver­luste anfal­len, das Vor­lie­gen der Absicht, einen Gesamt­ge­winn oder Gesamt­über­schuss der Ein­nah­men über die Aus­ga­ben zu erzie­len, ent­spre­chend zu bele­gen und zu beur­tei­len ist. Inner­halb der ers­ten drei Kalen­der­jahre ab Beginn der Betä­ti­gung, längs­tens jedoch inner­halb der ers­ten fünf Kalen­der­jahre ab dem erst­ma­li­gen Anfal­len von Auf­wen­dun­gen, lie­gen jeden­falls Ein­künfte vor (Anlauf­zeit­raum). Danach ist unter Berück­sich­ti­gung der Ver­hält­nisse auch inner­halb des gesam­ten Zeit­raums nach dem Gesamt­bild zu beur­tei­len, ob wei­ter­hin vom Vor­lie­gen von Ein­künf­ten aus­zu­ge­hen ist oder eben wei­ter­hin Ver­luste zu erwar­ten sind. Nun führt die Füh­rung einer Pra­xis grund­sätz­lich zur Ver­mu­tung, dass Ein­künfte vor­lie­gen. Wird die Pra­xis ver­lust­brin­gend betrie­ben, hat eine Kri­te­ri­en­prü­fung zu erfol­gen. In kei­nem der Betriebs­jahre haben die Ein­nah­men gereicht, die Aus­ga­ben zu decken. Im Zeit­raum 2004 bis 2006 hat sich diese Situa­tion noch mas­siv ver­schlech­tert. Sohin hat der UFS fol­gende Kri­te­rien beur­teilt:

  • Aus­maß und Ent­wick­lung der Ver­luste, mit dem schon ange­führ­ten Ergebnis;
  • Ver­hält­nis der Ver­luste zu den Gewin­nen bezie­hungs­weise Über­schüs­sen, diese haben sich eben­falls äußerst nega­tiv dar­ge­stellt;
  • Ursa­chen, warum kein Gewinn oder Über­schuss erzielt wird im Gegen­satz zu ver­gleich­ba­ren Betrie­ben, also Pra­xen;
  • das markt­ge­rechte Ver­hal­ten im Hin­blick auf die ange­bo­te­nen Leis­tun­gen und im Hin­blick auf die Preisgestaltung;
  • und vor allem Art und Aus­maß der Bemü­hun­gen zur Ver­bes­se­rung der Ertrags­lage durch struk­tur­ver­bes­sernde Maßnahmen.

In Summe ist der UFS jeden­falls zum Schluss gekom­men, dass diese Kri­te­rien im Wesent­li­chen zu ver­nei­nen waren, sodass die Pra­xis für die Jahre 2004 bis 2006 als steu­er­lich unbe­acht­li­che Lieb­ha­be­rei zu qua­li­fi­zie­ren war.

11. Deut­scher in Öster­reich täti­ger Arzt – Bei­träge an das deut­sche Ver­sor­gungs­werk als teil­weise Wer­bungs­kos­ten (UFS vom 24.1.2011, RV/​0551‑I/​10)

Ein deut­scher in Öster­reich täti­ger Arzt hat die Mit­glied­schaft zum deut­schen Ver­sor­gungs­werk fort­ge­setzt, dort Bei­träge bezahlt und sich im Hin­blick dar­auf nach den Bestim­mun­gen des öster­rei­chi­schen Ärz­te­ge­set­zes von der Bei­trags­pflicht zum betref­fen­den Wohl­fahrts­fonds der Ärz­te­kam­mer in Öster­reich befreien las­sen. Der UFS hat sich der Rechts­an­sicht des Finanz­am­tes, dass es sich im Streit­fall um frei­wil­lige Bei­träge zu einer Pen­si­ons­ver­si­che­rung han­delt – mit der Folge der betrags­mä­ßig ein­ge­schränk­ten Abzugs­fä­hig­keit als Son­der­aus­ga­ben -, nicht ange­schlos­sen. Der Arzt kann sich von der Bei­trags­leis­tung an den Wohl­fahrts­fonds der Ärz­te­kam­mer nur dadurch befreien, dass er wei­ter­hin Bei­träge an das Ver­sor­gungs­werk der deut­schen Ärz­te­kam­mer ent­rich­tet. Es han­delt sich beim Ver­sor­gungs­werk der deut­schen Ärz­te­kam­mer um eine mit einer inlän­di­schen Kam­mer der selbst­stän­dig Erwerbs­tä­ti­gen ver­gleich­ba­ren Insti­tu­tion. Die strit­ti­gen Zah­lun­gen stel­len somit ein Sur­ro­gat für die Zwangs­bei­träge nach § 109 Ärz­teG dar. Die Bei­trags­zah­lun­gen kön­nen daher in jener Höhe, in der auch in Öster­reich Bei­träge an den Wohl­fahrts­fonds der Ärz­te­kam­mer zu ent­rich­ten wären, im Hin­blick auf den Zwangs­cha­rak­ter als Wer­bungs­kos­ten abge­setzt wer­den.

Anmer­kung: Damit ergibt sich zu die­sem Thema die dritte Ent­schei­dung eines UFS mit unter­schied­li­chem Inhalt. Der UFS Wien hat die unbe­schränkte Abzugs­fä­hig­keit als Son­der­aus­ga­ben – unse­res Erach­tens abso­lut zutref­fend – kon­sta­tiert. In einer frü­he­ren Ent­schei­dung hat der UFS Inns­bruck die Bei­träge trotz Befrei­ung von der öster­rei­chi­schen Bei­trags­pflicht den Topf­son­der­aus­ga­ben zuge­ord­net, also die betrag­lich begrenzte, in der Rea­li­tät nicht gege­bene Abzugs­fä­hig­keit, fest­ge­stellt und in der jetzt neu­es­ten Ent­schei­dung hat wie­derum der UFS Inns­bruck die Abzugs­fä­hig­keit als Wer­bungs­kos­ten in jener Höhe bestä­tigt, in der die Ver­sor­gungs­bei­träge in Öster­reich an den betref­fen­den Wohl­fahrts­fonds der betref­fen­den Ärz­te­kam­mer ange­fal­len wären.

Da kann man nur sagen: meh­rere UFS, ver­schie­dene Ent­schei­dun­gen, inner­halb eines UFS im Kon­kre­ten sogar zwei ver­schie­dene Ent­schei­dun­gen.

12. Miet­ver­hält­nis mit dem Sohn – umsatz­steu­er­li­che Aner­ken­nung (UFS vom 27.1.2011, RV/​0394‑F/​09)

Ver­träge zwi­schen nahen Ange­hö­ri­gen sind auch umsatz­steu­er­lich, selbst wenn sie den Erfor­der­nis­sen des Zivil­rechts ent­spre­chen, nur anzu­er­ken­nen, wenn sie nach außen aus­rei­chend zum Aus­druck kom­men, einen ein­deu­ti­gen, kla­ren und jeden Zwei­fel aus­schlie­ßen­den Inhalt haben und zwi­schen Fami­li­en­frem­den unter den glei­chen Bedin­gun­gen abge­schlos­sen wor­den wären. An einem umsatz­steu­er­lich rele­van­ten Leis­tungs­aus­tausch fehlt es, wenn Leis­tun­gen zwi­schen Ange­hö­ri­gen aus fami­liä­ren Moti­ven erbracht wer­den, mögen auch gewisse Gegen­leis­tun­gen gewährt werden. Eine frem­dun­üb­li­che Gestal­tung von Rechts­ver­hält­nis­sen zwi­schen Ange­hö­ri­gen führt zur steu­er­li­chen Nicht­an­er­ken­nung. Das kon­krete Miet­ver­hält­nis hält einem Fremd­ver­gleich nun nicht stand. Ins­be­son­dere ent­spricht das ver­ein­barte Ent­gelt nur einem Bruch­teil, näm­lich 64 Pro­zent, der fremd- oder orts­üb­li­chen Miet­zins­un­ter­grenze. Abge­se­hen davon war kein schrift­li­cher Ver­trag abge­schlos­sen und auch keine Valo­ri­sie­rung der Miete ver­ein­bart. Für den Erwerb der Woh­nung abge­zo­gene Vor­steu­ern sind daher nicht abzugs­fä­hig.

13. Aus­kunft des Info­cen­ters des Finanz­am­tes – keine Nach­sicht der Steuer (UFS vom 8.2.2011, RV/​1017‑L/​09)

Unrich­tige Aus­künfte des Finanz­amts kön­nen den Grund­satz von Treu und Glau­ben ver­let­zen und damit auch nach Lage des Fal­les eine Unbil­lig­keit dar­stel­len, die Vor­aus­set­zung für die Gewäh­rung einer Abga­ben­nach­sicht ist. Das setzt aber einer­seits vor­aus, dass ein unrich­ti­ges Ver­hal­ten der Behörde, auf das der Abga­be­pflich­tige ver­traute, ein­deu­tig und unzwei­fel­haft zum Aus­druck kam, ande­rer­seits, dass der Abga­be­pflich­tige seine Dis­po­si­tio­nen danach ein­rich­tete und er nur als Folge hie­von einen abga­ben­recht­li­chen Nach­teil erlitt. Die Betriebs­prü­fung hat nicht erge­ben, dass eine sol­che ein­deu­tige und unzwei­fel­hafte Aus­kunft des Finanz­amts im Zusam­men­hang mit der Umsatz­steu­er­pflicht eines inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerbs von gebrauch­ten Kraft­fahr­zeu­gen vor­lag. Der Steu­er­pflich­tige selbst hat für zwei Jahre Umsatz­steu­er­pflicht unter­stellt und nur für ein Jahr auf­grund einer angeb­li­chen münd­li­chen Aus­kunft die­ses unter­las­sen. Eine kon­krete Anfrage beim Finanz­amt betref­fend die umsatz­steu­er­recht­li­che Behand­lung eines Ein­zel­im­por­tes eines gebrauch­ten Kraft­fahr­zeu­ges für unter­neh­me­ri­sche Zwe­cke ist nicht fest­stell­bar. Sollte von einem Finanz­be­am­ten den­noch diese Mei­nung ver­tre­ten wor­den sein, dann han­delt es sich um eine offen­kun­dig unrich­tige Aus­kunft, die kei­nen Ver­trau­ens­schutz ent­fal­ten konnte. Diese offen­kun­dige Unrich­tig­keit musste für den Betref­fen­den erkenn­bar sein, noch dazu, weil er zum Zeit­punkt der Sach­ver­halts­ver­wirk­li­chung steu­er­lich ver­tre­ten war. Abge­se­hen davon wur­den für die glei­chen Erwerbe zwei Jahre spä­ter Umsatz­steu­er­pflicht vom Betref­fen­den unter­stellt. Da also die behaup­tete Ver­let­zung des Grund­sat­zes von Treu und Glau­ben nicht nach­voll­zo­gen wer­den kann, besteht auch keine sach­li­che Unbil­lig­keit, die eine Vor­aus­set­zung für die gänz­li­che oder teil­weise Nach­sicht einer Steuer ist. Eine per­sön­li­che Unbil­lig­keit, das heißt die Gefähr­dung der Exis­tenz­grund­lage durch Ein­he­bung der Abga­ben, ist trotz Auf­for­de­rung sei­tens des Finanz­amts vom Steu­er­pflich­ti­gen nicht nachgewiesen.

*) HR Dr. Her­bert Ember­ger, Steu­er­kon­su­lent der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 13–14 /​15.07.2011