Steuer: Lohn­steu­er­richt­li­nien-War­tung 2011

25.11.2011 | Service


Das Bun­des­mi­nis­te­rium für Finan­zen hat ver­hält­nis­mä­ßig umfas­sende Adap­tie­run­gen der Lohn­steu­er­richt­li­nien durch­ge­führt.

Von Artur Wech­sel­ber­ger und Her­bert Emberger*

Für die Ärz­te­schaft sind fol­gende wesent­li­che Punkte hervorzuheben:

Bei­träge an deut­sche Versorgungswerke

Deut­sche Ärzte, die in Öster­reich tätig sind und sich von den Bei­trä­gen an den Wohl­fahrts­fonds der jewei­li­gen öster­rei­chi­schen Lan­des­ärz­te­kam­mer haben befreien las­sen, da sie wei­ter­hin Bei­träge an das deut­sche berufs­stän­di­sche Ver­sor­gungs­werk ent­rich­ten, kön­nen diese Bei­träge an das deut­sche Ver­sor­gungs­werk in jener Höhe als Wer­bungs­kos­ten abset­zen, die in Öster­reich als Bei­träge an die Ärz­te­kam­mer zu ent­rich­ten wären. Allen­falls über­stei­gende Beträge sind Son­der­aus­ga­ben, die aller­dings nur im Rah­men der Höchst­be­träge zu berück­sich­ti­gen sind, somit also so gut wie nicht mehr zur Gel­tung kommen.

Damit hat das Bun­des­mi­nis­te­rium für Finan­zen die letzte UFS-Ent­schei­dung, die durch­aus von zwei ande­ren vor­an­ge­gan­ge­nen abge­wi­chen ist, über­nom­men und den Finanz­äm­tern als Richt­li­nie vorgegeben.

Gemischte Rei­sen – Rei­se­kos­ten

Die mehr­fach berich­tete deut­li­che Ver­än­de­rung in der Recht­spre­chung bei der Behand­lung der Rei­se­kos­ten bei soge­nann­ten gemisch­ten Rei­sen wurde in den Lohn­steu­er­richt­li­nien inter­pre­tiert und um einige Fest­le­gun­gen ergänzt, die nicht nur für ange­stellte Ärzte, son­dern auch für nie­der­ge­las­sene Ärzte von Inter­esse sind.

Die beruf­li­che Ver­an­las­sung einer Reise

Die beruf­li­che Ver­an­las­sung einer Reise ist grund­sätz­lich Vor­aus­set­zung für die Abzugs­fä­hig­keit der Kos­ten. Keine beruf­li­che Ver­an­las­sung liegt jeden­falls vor, wenn das Pro­gramm pri­vate Erho­lungs- und Bil­dungs­in­ter­es­sen untrenn­bar mit beruf­li­chen Inter­es­sen ver­mengt (Misch­pro­gramm). Las­sen sich hin­ge­gen bei gemischt ver­an­lass­ten Rei­sen die beruf­lich ver­an­lass­ten Rei­se­ab­schnitte klar von pri­vat ver­an­lass­ten Abschnit­ten tren­nen, so ist eine Auf­tei­lung der Fahrt­kos­ten, Ver­pfle­gungs-Mehr­auf­wen­dun­gen und Näch­ti­gungs­gel­der vor­zu­neh­men.

Fahrt­kos­ten bei auf­teil­ba­ren gemischt ver­an­lass­ten Reisen

Die Kos­ten der Hin- und Rück­fahrt sind in einen beruf­li­chen und einen pri­vat ver­an­lass­ten Teil auf­zu­tei­len, wobei die Auf­tei­lung sich im Ver­hält­nis der aus­schließ­lich beruf­li­chen Zwe­cken die­nen­den Auf­ent­halts­tage zu den nicht die­sen beruf­li­chen Zwe­cken die­nen­den Auf­ent­halts­ta­gen zu erfol­gen hat. Wochen­en­den und Fei­er­tage oder Ersatz-Ruhe­tage blei­ben dabei als neu­trale Tage unbe­rück­sich­tigt. Die Tage der Hin- und Rück­fahrt selbst sind eben­falls nicht in das Auf­tei­lungs­ver­hält­nis einzubeziehen.

Fahrt­kos­ten bei aus­schließ­lich beruf­li­cher Veranlassung

Bei einer sol­chen sind die Fahrt­kos­ten unein­ge­schränkt absetz­bar. Dies gilt auch dann, wenn eine pri­vate Ver­an­las­sung bloß unter­ge­ord­net ist. Bei einer aus­schließ­lich pri­va­ten Ver­an­las­sung kommt aller­dings der Abzug der Fahrt­kos­ten ins­ge­samt nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn eine beruf­li­che Ver­an­las­sungs­kom­po­nente bloß unter­ge­ord­net ist.

Die unter­ge­ord­nete Bedeu­tung kann sich dabei sowohl aus dem zeit­li­chen Aus­maß der Rei­se­ab­schnitte als auch aus einem unzwei­fel­haft im Vor­der­grund ste­hen­den aus­lö­sen­den Moment für die Ent­schei­dung zum Antritt der Reise erge­ben. Unter­ge­ord­nete Bedeu­tung in zeit­li­cher Hin­sicht liegt vor, wenn der abgrenz­bare Zeit­an­teil (Auf­ent­halts­tag), der nicht durch die Berufs­tä­tig­keit ver­an­lasst ist, nicht mehr als zehn Pro­zent beträgt. Wochen­en­den, Fei­er­tage und Ersatz-Ruhe­tage blei­ben für diese Beur­tei­lung unbe­rück­sich­tigt. Ent­spre­chen­des gilt im umge­kehr­ten Sinn für eine im Vor­der­grund ste­hende pri­vate Ver­an­las­sung der Reise.

Unter­ge­ord­nete Bedeu­tung auf­grund des aus­lö­sen­den Moments (fremd­be­stimmte beruf­li­che Reise)

Liegt das aus­lö­sende Moment für die Reise unzwei­fel­haft in der Berufs­sphäre, sind im Zuge der Reise auch allen­falls vor­ge­nom­mene pri­vate Unter­neh­mun­gen von unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung. Die Fahrt­kos­ten sind dann zur Gänze abzugs­fä­hig. Ein aus­lö­sen­des Moment für die Reise liegt vor, wenn fol­gende Vor­aus­set­zun­gen gemein­sam zutref­fen:

Die Ent­sen­dung erfolgt aus­schließ­lich im Inter­esse des Arbeit­ge­bers und min­des­tens die Hälfte der Auf­ent­halts­tage wird beruf­li­chen Zwe­cken gewid­met. Für diese Beur­tei­lung zäh­len An- und Abrei­se­tag als beruf­li­che Tage. Wochen­en­den, Fei­er­tage und Ersatz­ru­he­tage blei­ben für diese Beur­tei­lung unberücksichtigt.

Bei der Beur­tei­lung, ob das aus­lö­sende Moment der Berufs­sphäre zuzu­rech­nen ist, ist ein stren­ger Maß­stab abzu­le­gen. Liegt eine fremd­be­stimmte beruf­li­che Reise vor, stel­len die Fahrt­kos­ten also zur Gänze Wer­bungs­kos­ten dar, auch wenn anläss­lich einer sol­chen Reise abgrenz­bare pri­vate Unter­neh­mun­gen stattfinden.

Fremd­be­stimmte Reise bei betrieb­li­chen Einkünften

Eine sol­che, mit der Folge der Abzugs­fä­hig­keit aller Fahrt­kos­ten liegt vor, wenn der Steu­er­pflich­tige keine zeit­li­che Dis­po­si­ti­ons­mög­lich­keit hin­sicht­lich des Antritts der Reise hat und min­des­tens die Hälfte der Auf­ent­halts­tage betrieb­li­chen Zwe­cken gewid­met ist.

Ver­pfle­gungs-Mehr­auf­wand bei auf­teil­ba­ren gemischt ver­an­lass­ten Reisen

Ver­pfle­gungs-Mehr­auf­wen­dun­gen für die beruf­lich ver­an­lass­ten Rei­se­ab­schnitte sind bei Mög­lich­keit einer kla­ren Auf­tei­lung bei gemisch­ten Rei­sen abzugs­fä­hig. Dabei gilt Fol­gen­des:

Umfasst die Reise nach Abzug der Tage, in wel­che die Hin­fahrt zum Ziel­ort und die Rück­fahrt fällt, min­des­tens einen Auf­ent­halts­tag, kön­nen pro Auf­ent­halts­tag die pau­scha­len Mehr­auf­wen­dun­gen für die Ver­pfle­gung als Wer­bungs­kos­ten aner­kannt wer­den. Dies dann, wenn für den ein­zel­nen Auf­ent­halts­tag eine (zumin­dest bei­nahe) aus­schließ­li­che beruf­li­che Ver­an­las­sung vor­liegt. Ver­pfle­gungs-Mehr­auf­wen­dun­gen für die Tage der Hin- und Rück­fahrt sind nur dann abzugs­fä­hig, wenn die Reise ins­ge­samt aus­schließ­lich beruf­lich ver­an­lasst ist.

Näch­ti­gungs­auf­wand bei gemischt ver­an­lass­ten Reisen

Las­sen sich wie­derum bei gemischt ver­an­lass­ten Rei­sen die beruf­lich ver­an­lass­ten Abschnitte klar von pri­vat ver­an­lass­ten tren­nen, gilt Fol­gen­des:

Umfasst die Reise nach Abzug der Tage, in wel­chen die Hin­fahrt zum Ziel­ort und die Rück­fahrt fälle, mehr als einen Auf­ent­halts­tag, kön­nen pro Auf­ent­halts­tag die pau­scha­len Näch­ti­gungs-Auf­wen­dun­gen als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten aner­kannt wer­den, wenn für die­sen ein­zel­nen Tag eine zumin­dest bei­nahe aus­schließ­li­che beruf­li­che Ver­an­las­sung vor­liegt. Pau­schale Näch­ti­gungs­gel­der für die Tage der Hin- und Rück­fahrt im Rah­men einer gemischt ver­an­lass­ten Reise sind nur dann abzugs­fä­hig, wenn die Reise ins­ge­samt aus­schließ­lich beruf­lich ver­an­lasst ist. Tat­säch­li­che Kos­ten von im Zuge der Hin- und Rück­fahrt ange­fal­le­nen Näch­ti­gun­gen, auch Kos­ten von Ein­rei­sen, Visa usw., kön­nen nach dem oben geschil­der­ten Auf­tei­lungs­ver­hält­nis der Auf­ent­halts­tage bei gemischt ver­an­lass­ten Rei­sen abge­zo­gen wer­den.

Begräb­nis­kos­ten

Im Sinne der Recht­spre­chung wur­den die als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hi­gen Begräb­nis­kos­ten u.a. um die Kos­ten für ein dem Orts­ge­brauch ent­spre­chen­des Toten­mahl erwei­tert. Es sind also Kos­ten für Blu­men und Kränze, für ein schlich­tes, dem Orts­ge­brauch ent­spre­chen­des Toten­mahl sowie Bei­leid-Dank­sa­gun­gen als Teil der Begräb­nis­kos­ten absetz­bar, aller­dings nur inso­weit, als der Ver­lass nicht aus­reicht, um diese Kos­ten abzu­de­cken. Wei­ter­hin nicht absetz­bar sind Kos­ten der Trau­er­klei­dung und der Grab­pflege.

Son­der­ge­büh­ren von Turnusärzten

Die Rand­zahl 970 der Lohn­steu­er­richt­li­nien, die eine Über­blicks-artige und umfas­sende Dar­stel­lung der Behand­lung der Son­der­ge­büh­ren auf­grund der in Öster­reich von Bun­des­land zu Bun­des­land unter­schied­li­chen Kran­ken­an­stal­ten­ge­setze beinhal­tet, wurde um die Behand­lung der Son­der­ge­büh­ren der Tur­nus­ärzte erwei­tert. Das heißt die Son­der­ge­büh­ren der Tur­nus­ärzte sind gleich wie die der Pri­mar­ärzte und Assis­tenz­ärzte dann grund­sätz­lich selbst­stän­dige Ein­künfte, wenn die Kran­ken­an­stalt die Son­der­ge­büh­ren nicht im eige­nen Namen vereinnahmt.


*) Präs. Dr. Artur Wech­sel­ber­ger ist Lei­ter des Refe­rats für Steu­er­an­ge­le­gen­hei­ten und HR Dr. Her­bert Ember­ger ist Steu­er­kon­su­lent der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 22 /​25.11.2011