Steuer: Lohnsteuerrichtlinien-Wartung 2011

25.11.2011 | Service


Das Bundesministerium für Finanzen hat verhältnismäßig umfassende Adaptierungen der Lohnsteuerrichtlinien durchgeführt.

Von Artur Wechselberger und Herbert Emberger*

Für die Ärzteschaft sind folgende wesentliche Punkte hervorzuheben:

Beiträge an deutsche Versorgungswerke

Deutsche Ärzte, die in Österreich tätig sind und sich von den Beiträgen an den Wohlfahrtsfonds der jeweiligen österreichischen Landesärztekammer haben befreien lassen, da sie weiterhin Beiträge an das deutsche berufsständische Versorgungswerk entrichten, können diese Beiträge an das deutsche Versorgungswerk in jener Höhe als Werbungskosten absetzen, die in Österreich als Beiträge an die Ärztekammer zu entrichten wären. Allenfalls übersteigende Beträge sind Sonderausgaben, die allerdings nur im Rahmen der Höchstbeträge zu berücksichtigen sind, somit also so gut wie nicht mehr zur Geltung kommen.

Damit hat das Bundesministerium für Finanzen die letzte UFS-Entscheidung, die durchaus von zwei anderen vorangegangenen abgewichen ist, übernommen und den Finanzämtern als Richtlinie vorgegeben.

Gemischte Reisen – Reisekosten

Die mehrfach berichtete deutliche Veränderung in der Rechtsprechung bei der Behandlung der Reisekosten bei sogenannten gemischten Reisen wurde in den Lohnsteuerrichtlinien interpretiert und um einige Festlegungen ergänzt, die nicht nur für angestellte Ärzte, sondern auch für niedergelassene Ärzte von Interesse sind.

Die berufliche Veranlassung einer Reise

Die berufliche Veranlassung einer Reise ist grundsätzlich Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Kosten. Keine berufliche Veranlassung liegt jedenfalls vor, wenn das Programm private Erholungs- und Bildungsinteressen untrennbar mit beruflichen Interessen vermengt (Mischprogramm). Lassen sich hingegen bei gemischt veranlassten Reisen die beruflich veranlassten Reiseabschnitte klar von privat veranlassten Abschnitten trennen, so ist eine Aufteilung der Fahrtkosten, Verpflegungs-Mehraufwendungen und Nächtigungsgelder vorzunehmen.

Fahrtkosten bei aufteilbaren gemischt veranlassten Reisen

Die Kosten der Hin- und Rückfahrt sind in einen beruflichen und einen privat veranlassten Teil aufzuteilen, wobei die Aufteilung sich im Verhältnis der ausschließlich beruflichen Zwecken dienenden Aufenthaltstage zu den nicht diesen beruflichen Zwecken dienenden Aufenthaltstagen zu erfolgen hat. Wochenenden und Feiertage oder Ersatz-Ruhetage bleiben dabei als neutrale Tage unberücksichtigt. Die Tage der Hin- und Rückfahrt selbst sind ebenfalls nicht in das Aufteilungsverhältnis einzubeziehen.

Fahrtkosten bei ausschließlich beruflicher Veranlassung

Bei einer solchen sind die Fahrtkosten uneingeschränkt absetzbar. Dies gilt auch dann, wenn eine private Veranlassung bloß untergeordnet ist. Bei einer ausschließlich privaten Veranlassung kommt allerdings der Abzug der Fahrtkosten insgesamt nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn eine berufliche Veranlassungskomponente bloß untergeordnet ist.

Die untergeordnete Bedeutung kann sich dabei sowohl aus dem zeitlichen Ausmaß der Reiseabschnitte als auch aus einem unzweifelhaft im Vordergrund stehenden auslösenden Moment für die Entscheidung zum Antritt der Reise ergeben. Untergeordnete Bedeutung in zeitlicher Hinsicht liegt vor, wenn der abgrenzbare Zeitanteil (Aufenthaltstag), der nicht durch die Berufstätigkeit veranlasst ist, nicht mehr als zehn Prozent beträgt. Wochenenden, Feiertage und Ersatz-Ruhetage bleiben für diese Beurteilung unberücksichtigt. Entsprechendes gilt im umgekehrten Sinn für eine im Vordergrund stehende private Veranlassung der Reise.

Untergeordnete Bedeutung aufgrund des auslösenden Moments (fremdbestimmte berufliche Reise)

Liegt das auslösende Moment für die Reise unzweifelhaft in der Berufssphäre, sind im Zuge der Reise auch allenfalls vorgenommene private Unternehmungen von untergeordneter Bedeutung. Die Fahrtkosten sind dann zur Gänze abzugsfähig. Ein auslösendes Moment für die Reise liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam zutreffen:

Die Entsendung erfolgt ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und mindestens die Hälfte der Aufenthaltstage wird beruflichen Zwecken gewidmet. Für diese Beurteilung zählen An- und Abreisetag als berufliche Tage. Wochenenden, Feiertage und Ersatzruhetage bleiben für diese Beurteilung unberücksichtigt.

Bei der Beurteilung, ob das auslösende Moment der Berufssphäre zuzurechnen ist, ist ein strenger Maßstab abzulegen. Liegt eine fremdbestimmte berufliche Reise vor, stellen die Fahrtkosten also zur Gänze Werbungskosten dar, auch wenn anlässlich einer solchen Reise abgrenzbare private Unternehmungen stattfinden.

Fremdbestimmte Reise bei betrieblichen Einkünften

Eine solche, mit der Folge der Abzugsfähigkeit aller Fahrtkosten liegt vor, wenn der Steuerpflichtige keine zeitliche Dispositionsmöglichkeit hinsichtlich des Antritts der Reise hat und mindestens die Hälfte der Aufenthaltstage betrieblichen Zwecken gewidmet ist.

Verpflegungs-Mehraufwand bei aufteilbaren gemischt veranlassten Reisen

Verpflegungs-Mehraufwendungen für die beruflich veranlassten Reiseabschnitte sind bei Möglichkeit einer klaren Aufteilung bei gemischten Reisen abzugsfähig. Dabei gilt Folgendes:

Umfasst die Reise nach Abzug der Tage, in welche die Hinfahrt zum Zielort und die Rückfahrt fällt, mindestens einen Aufenthaltstag, können pro Aufenthaltstag die pauschalen Mehraufwendungen für die Verpflegung als Werbungskosten anerkannt werden. Dies dann, wenn für den einzelnen Aufenthaltstag eine (zumindest beinahe) ausschließliche berufliche Veranlassung vorliegt. Verpflegungs-Mehraufwendungen für die Tage der Hin- und Rückfahrt sind nur dann abzugsfähig, wenn die Reise insgesamt ausschließlich beruflich veranlasst ist.

Nächtigungsaufwand bei gemischt veranlassten Reisen

Lassen sich wiederum bei gemischt veranlassten Reisen die beruflich veranlassten Abschnitte klar von privat veranlassten trennen, gilt Folgendes:

Umfasst die Reise nach Abzug der Tage, in welchen die Hinfahrt zum Zielort und die Rückfahrt fälle, mehr als einen Aufenthaltstag, können pro Aufenthaltstag die pauschalen Nächtigungs-Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt werden, wenn für diesen einzelnen Tag eine zumindest beinahe ausschließliche berufliche Veranlassung vorliegt. Pauschale Nächtigungsgelder für die Tage der Hin- und Rückfahrt im Rahmen einer gemischt veranlassten Reise sind nur dann abzugsfähig, wenn die Reise insgesamt ausschließlich beruflich veranlasst ist. Tatsächliche Kosten von im Zuge der Hin- und Rückfahrt angefallenen Nächtigungen, auch Kosten von Einreisen, Visa usw., können nach dem oben geschilderten Aufteilungsverhältnis der Aufenthaltstage bei gemischt veranlassten Reisen abgezogen werden.

Begräbniskosten

Im Sinne der Rechtsprechung wurden die als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Begräbniskosten u.a. um die Kosten für ein dem Ortsgebrauch entsprechendes Totenmahl erweitert. Es sind also Kosten für Blumen und Kränze, für ein schlichtes, dem Ortsgebrauch entsprechendes Totenmahl sowie Beileid-Danksagungen als Teil der Begräbniskosten absetzbar, allerdings nur insoweit, als der Verlass nicht ausreicht, um diese Kosten abzudecken. Weiterhin nicht absetzbar sind Kosten der Trauerkleidung und der Grabpflege.

Sondergebühren von Turnusärzten

Die Randzahl 970 der Lohnsteuerrichtlinien, die eine Überblicks-artige und umfassende Darstellung der Behandlung der Sondergebühren aufgrund der in Österreich von Bundesland zu Bundesland unterschiedlichen Krankenanstaltengesetze beinhaltet, wurde um die Behandlung der Sondergebühren der Turnusärzte erweitert. Das heißt die Sondergebühren der Turnusärzte sind gleich wie die der Primarärzte und Assistenzärzte dann grundsätzlich selbstständige Einkünfte, wenn die Krankenanstalt die Sondergebühren nicht im eigenen Namen vereinnahmt.


*) Präs. Dr. Artur Wechselberger ist Leiter des Referats für Steuerangelegenheiten und HR Dr. Herbert Emberger ist Steuerkonsulent der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 22 / 25.11.2011