Steuer: Aktu­el­les zum Bud­get­be­gleit­ge­setz 2011

25.09.2011 | Service

Das Bud­get­be­gleit­ge­setz 2011 hat bekannt­lich eine weit­rei­chende Neu­re­ge­lung der Wert­pa­pier­ka­pi­tal­ertrags­be­steue­rung gebracht; dies ins­be­son­dere durch Erwei­te­rung auf die Ein­künfte aus rea­li­sier­ten Wert­stei­ge­run­gen von Kapi­tal­ver­mö­gen und auf die Ein­künfte aus Deri­va­ten. Ban­ken wur­den ver­pflich­tet, die ent­spre­chen­den Beträge an Kapi­tal­ertrags­steuer ein­zu­be­hal­ten und abzuführen.

Über­dies ist unter dem Titel der Bud­get­sa­nie­rung im Fami­li­en­las­ten­aus­gleichs­ge­setz eine deut­li­che Her­ab­set­zung des Bezugs­al­ters der Fami­li­en­bei­hilfe vom bis­her voll­ende­ten 27. bezie­hungs­weise 26. Lebens­jahr nun auf das voll­endete 25. bezie­hungs­weise 24. Lebens­jahr erfolgt. Im Fami­li­en­las­ten­aus­gleichs­ge­setz wurde wei­ters der Mehr­kin­der­zu­schlag deut­lich redu­ziert; das heißt mit je 20 Euro ab dem drit­ten und wei­te­ren Kind festgesetzt.

Diese weit­rei­chen­den gesetz­li­chen Ver­än­de­run­gen haben – nicht über­ra­schend – einige Arbeit für den Ver­fas­sungs­ge­richts­hof bedeu­tet, der zur Frage der Ver­fas­sungs­kon­for­mi­tät die­ser Bestim­mun­gen und auch zur Frage der Stu­di­en­bei­hil­fen mehr­fach ange­ru­fen wurde.

Kapi­tal­ertrags­steuer

VfGH vom 16.06.2011, G 18/11–14: Der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof hat zu den Anträ­gen etli­cher öster­rei­chi­scher Ban­ken festgestellt:

  • Die Frist für das Inkraft­tre­ten der neuen Bestim­mun­gen, näm­lich der 1.10.2011, ist im Hin­blick auf die not­wen­di­gen umfang­rei­chen Vor­be­rei­tungs­maß­nah­men der Ban­ken unzu­läs­sig kurz und somit ver­fas­sungs­wid­rig. Unab­hän­gig davon hat aller­dings das Bun­des­mi­nis­te­rium für Finan­zen im Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2011 ohne­dies eine Ver­län­ge­rung die­ser Frist, das heißt die Wir­kung der neuen Bestim­mun­gen mit 1.4.2012, for­mu­liert, sodass den Beden­ken des Ver­fas­sungs­ge­richts­ho­fes inso­fern schon Rech­nung getra­gen wurde bezie­hungs­weise wird.
  • Die Ein­be­zie­hung der Wert­stei­ge­run­gen in die Kapi­tal­ertrags­steu­er­pflicht ist ver­fas­sungs­kon­form.
  • Der Gesetz­ge­ber kann die Mit­wir­kungs­pflicht Drit­ter bei der Steu­er­erhe­bung vorsehen.
  • Der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof sieht keine Ver­fas­sungs­wid­rig­keit die­ser Mit­wir­kungs­pflicht wegen all­fäl­li­ger höhe­rer Kos­ten. Auch keine Ver­fas­sungs­wid­rig­keit, wenn die Ein­he­bungs­kos­ten im Ver­hält­nis zum Ertrag rela­tiv hoch sind.
  • Dass die Ein­he­bungs­kos­ten vom Kun­den nicht ersetzt wer­den, macht diese Ver­pflich­tung zur Ein­he­bung nicht verfassungswidrig.

Ver­fas­sungs­wid­rig ist also nur die rela­tiv kurze Frist von neun Mona­ten bis 1.10.2011 für die ent­spre­chen­den Vor­be­rei­tun­gen sei­tens der Ban­ken. Die Ein­be­zie­hung der Ban­ken in die Abzugs- und Abfuhr­ver­pflich­tung, also die For­mu­lie­rung der weit­ge­hen­den Mit­wir­kungs­ver­pflich­tung, ist unter ande­rem auch unter Hin­weis auf die schon bestehen­den Mit­wir­kungs­ver­pflich­tun­gen, zum Bei­spiel bei Arbeit­ge­bern im Bereich der Lohn­steuer, nicht verfassungswidrig.

Fami­li­en­bei­hilfe

VfGH vom 16.06.2011 G 6/11–6 Beschwer­de­füh­rer Lan­des­re­gie­rung Vor­arl­berg und vom 16.06.2011 G 28,29/11–7 Beschwer­de­füh­rer Lan­des­re­gie­rung Kärnten:

  • Es liegt im rechts­po­li­ti­schen Gestal­tungs­spiel­raum des Gesetz­ge­bers, die Alters­grenze, bis zu der ein Anspruch auf Fami­li­en­bei­hilfe grund­sätz­lich ein­ge­räumt wird, nach Maß­gabe fami­li­en­po­li­ti­scher Ziel­set­zun­gen und bud­ge­tä­rer Bewe­gungs­mög­lich­kei­ten hin­auf zu set­zen oder auch wie­der herab zu set­zen, sofern er dabei sach­lich vor­geht. Mit der Her­ab­set­zung der Alters­grenze ist der dem Gesetz­ge­ber zuste­hende Gestal­tungs­spiel­raum nicht über­schrit­ten und ist diese somit ver­fas­sungs­kon­form.
  • Es liegt aber auch keine ver­fas­sungs­recht­lich bedenk­li­che Ver­let­zung des Grund­sat­zes des Ver­trau­ens­schut­zes vor. Es geht bei den Fami­li­en­bei­hil­fen nicht um bei­trags­fi­nan­zierte Anwart­schaf­ten, son­dern um abga­ben­fi­nan­zierte Trans­fer­leis­tun­gen, bei denen ein ver­fas­sungs­recht­lich geschütz­tes Ver­trauen auf unver­än­der­ten Fort­be­stand grund­sätz­lich nicht besteht; der Gesetz­ge­ber hat auch durch diese Begüns­ti­gung die Betrof­fe­nen nicht zu beson­de­ren Auf­wen­dun­gen oder Dis­po­si­tio­nen, wie zum Bei­spiel die Auf­nahme eines Stu­di­ums, veranlasst!

Die Ein­schrän­kung der 13. Fami­li­en­bei­hilfe auf Kin­der zwi­schen dem sechs­ten und dem voll­ende­ten 16. Lebens­jahr bei gleich­zei­ti­ger Redu­zie­rung auf 100 Euro ist nicht ver­fas­sungs­wid­rig. Der Gesetz­ge­ber ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht ver­pflich­tet, neben den zwölf Teil­be­trä­gen einen 13. Betrag, also eine Son­der­zah­lung, vor­zu­se­hen. Ist die 13. Son­der­zah­lung vor­ge­se­hen, ist es nicht unsach­lich, wenn der Gesetz­ge­ber davon aus­geht, dass in der Alters­gruppe der Sechs- bis 15-Jäh­ri­gen, somit im Wesent­li­chen der Pflicht­schü­ler, bei Schul­be­ginn typi­scher­weise ein beson­de­rer Mehr­auf­wand besteht, der durch die all­ge­meine alters­ab­hän­gige Staf­fe­lung der Fami­li­en­bei­hilfe nicht hin­rei­chend berück­sich­tigt ist. Die Her­ab­set­zung auf die Alters­gruppe zwi­schen dem sechs­ten und 16. Lebens­jahr und des Betra­ges ist somit ver­fas­sungs­kon­form.

Der Antrag des Lan­des Kärn­ten zum redu­zier­ten Mehr­kind­zu­schlag (20 Euro ab dem drit­ten und jedem wei­te­ren Kind) wurde als unzu­läs­sig zurück­ge­wie­sen, also inhalt­lich vom Ver­fas­sungs­ge­richts­hof nicht behan­delt. Wenn man aller­dings den Tenor der sehr umfas­sen­den und vor­ste­hend kurz wie­der­ge­ge­be­nen Ent­schei­dun­gen sieht, ist kaum zu erwar­ten, dass der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof von sei­ner die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit bestä­ti­gen­den Mei­nung zu die­sem Punkt bei einer all­fäl­li­gen künf­ti­gen wei­te­ren Beschwerde abweicht.

Den Rei­gen der ein­schlä­gi­gen Ver­fas­sungs­ge­richts­hof­ent­schei­dun­gen beschließt die nicht unmit­tel­bar zum Bereich Bud­get­be­gleit­ge­setz 2011 oder Fami­li­en­las­ten­aus­gleichs­ge­setz gehö­rende Ent­schei­dung zu den Stu­di­en­bei­trä­gen und zur Befrei­ung von die­sen. Der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof (G 10/​11, V 6/​11) hat die Ver­fas­sungs­wid­rig­keit inso­fern fest­ge­stellt, weil das Gesetz nicht prä­zise genug regelt, wann Stu­di­en­bei­träge zu bezah­len sind und wann nicht, weil dabei auf die Stu­di­en­zeit pro Stu­di­en­ab­schnitt abge­stellt wird. Es gibt aber nur mehr für die aus­lau­fen­den Diplom­stu­dien Stu­di­en­ab­schnitte. Für alle ande­ren Stu­dien ist diese Glie­de­rung nicht mehr vor­ge­se­hen. Es bleibt also unklar, wie nun die Stu­di­en­zeit, die für die Befrei­ung von Stu­di­en­bei­trä­gen maß­geb­lich ist, zu bestim­men ist. Der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof hat hiezu eine Repa­ra­tur­frist bis zum 29.2.2012 ein­ge­räumt. Kein Wun­der, dass damit die Dis­kus­sion um das kos­ten­lose Uni­ver­si­täts­stu­dium oder die Ein­he­bung von Stu­di­en­bei­trä­gen mas­sive neue Nah­rung erhält.


*) Präs. Dr. Artur Wech­sel­ber­ger ist Lei­ter des Refe­rats für Steu­er­an­ge­le­gen­hei­ten in der ÖÄK;
HR Dr. Her­bert Ember­ger ist Steu­er­kon­su­lent der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 18 /​25.09.2011