Steuer: Abgabenänderungsgesetz 2011

10.11.2011 | Service


Das Abgabenänderungsgesetz 2011 (BGBl I 76/2011) beinhaltet vor allem eine Neuregelung der Abzugsfähigkeit von Spenden und eine Adaptierung der neuen Kapitalertragssteuer-Bestimmungen der Budgetbegleitgesetze 2011.

Von A. Wechselberger und H. Emberger*

Abzugsfähigkeit von Spenden

Die Bestimmungen über die Abzugsfähigkeit von Spenden als Betriebs- oder Sonderausgaben einerseits an Forschungseinrichtungen und andererseits an mildtätige Organisationen werden vereinheitlicht und aneinander angeglichen. Die bestehende Abzugsfähigkeit von Spenden zu humanitären Zwecken soll um Spenden im Bereich Umwelt-, Natur-, Tier-, Artenschutz sowie an freiwillige Feuerwehren und an Landesfeuerwehrverbände ausgeweitet werden. Artenschutz umfasst den Schutz und die Pflege von aufgrund ihrer Gefährdung als schützenswert erachteten wild lebenden Tier- und Pflanzenarten. Beim Tierschutz ist nur die Betreuung von Tieren in Tierheimen begünstigt, nicht aber die Haltung, Pflege und Betreuung von Tieren im häuslichen Bereich. Bei den Feuerwehren ist die Spendenbegünstigung nicht bei Betriebsfeuerwehren anzuwenden. Dies deshalb, da die Ausgaben für Betriebsfeuerwehren in der Regel Betriebsausgaben sind. Wichtig ist, dass im Hinblick auf die große Zahl der freiwilligen Feuerwehren und deren gesetzlich umschriebene Aufgaben die Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände ohne deren Eintragung in die Liste der einschlägigen Spendenempfänger abzugsfähig sind. Diese Liste würde bei ca. 4.500 freiwilligen Feuerwehren unerträglich verlängert und unübersichtlich werden.

Die wesentlichste Veränderung ist aber die äußerst beträchtliche Einschränkung des Volumens der Abzugsfähigkeit von Spenden. Waren bisher Spenden sowohl als Betriebsausgaben und zusätzlich auch als Sonderausgaben abzugsfähig und waren die Spenden im wissenschaftlichen Bereich gesondert zu jenen an mildtätige Organisationen abzugsfähig, so erfolgt eine Vereinheitlichung nun all dieser Spenden als abzugsfähige Betriebsausgaben im Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Prozent des Vorjahresgewinnes. Die allfälligen ausschließlich privaten Spenden sind mit höchstens zehn Prozent der Vorjahreseinkünfte als Spendenausgaben abzugsfähig. Wenn über die Spenden im Betriebsbereich hinaus auch Spenden aus dem Privatvermögen geleistet werden beziehungsweise die Spenden des Betriebsvermögens zehn Prozent übersteigen, können insgesamt immer nur höchstens zehn Prozent des Gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte abgezogen werden.

Die bisher vorgesehene Verpflichtung der Spenden empfangenden Organisationen, die Sozialversicherungsnummer der Spender dem Finanzamt zu übermitteln, soll entfallen. Die Neuregelungen treten das erste Mal für Spenden, die im Kalenderjahr 2012 getätigt werden, in Kraft. Das heißt also, Spenden, die im Jahr 2011 geleistet werden, können nach der bisherigen Regelung inklusive der beträchtlich größeren Grenzbeträge geltend gemacht werden.

Den EU-rechtlichen Bedenken gegen die Einschränkung der Spenden im Forschungs- beziehungsweise wissenschaftlichen Bereich auf Spenden an österreichische Einrichtungen wurde allerdings im Abgabenänderungsgesetz 2011 nicht Rechnung getragen!

Kirchenbeiträge

Die Kirchenbeiträge sind nun bis 400 Euro (anstelle von bisher 200 Euro) jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig, wobei die Abzugsfähigkeit nicht nur für in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gilt, sondern auch für solche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaften entsprechen.

Abzugsfähigkeit von Geldstrafen

Nicht abzugsfähig sind Geldstrafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Organen der Europäischen Union verhängt werden, Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz und Leistungen aus Anlass eines Rücktritts von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion). Damit kommt eine Abzugsfähigkeit von bisher zum Teil und unter gewissen Voraussetzungen abzugsfähigen Geldstrafen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht mehr in Betracht.

Vermögenszuwachsbesteuerung – Kapitalertragssteuer

Wie schon ausgeführt, sind etliche redaktionelle Versehen in den Budgetbegleitgesetzen 2011, etliche inhaltliche Widersprüche korrigiert und einige notwendige Ergänzungen formuliert worden.

Die zentralste Regelung betrifft das Inkrafttreten der neuen Kapitalertragssteuer-Bestimmungen, das vom 1.10.2011 auf den 1.4.2012 verschoben wurde. Damit ist der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu den Beschwerden zahlreicher österreichischer Banken, die nur in diesem einen Punkt den Banken recht gegeben hat (zu wenig Zeit zur Vorbereitung und Umstellung für die Banken), durch den Gesetzgeber Rechnung getragen worden. Selbstverständlich ergeben sich aus der Verschiebung des Inkrafttretens weitere sehr komplizierte Übergangsbestimmungen, die je nach Art des Kapitalertragssteuer-pflichtigen Tatbestands nun neu und geändert formuliert sind.

Für die Körperschaften öffentlichen Rechts, also auch die Ärztekammern, interessant ist die schon im Budgetbegleitgesetz 2011 erfolgte Einbeziehung der realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und der Einkünfte aus Derivaten in die Kapitalertragssteuerpflicht. Im jetzigen Abgabenänderungsgesetz 2011 ist es zwar bei der Befreiung der Wohlfahrtsfonds auch von dieser erweiterten Kapitalertragssteuerpflicht geblieben. Es wurde aber klargestellt, dass dort, wo Steuerpflicht entstehen könnte, also im Bereich der Kammerverwaltungen neben den Veräußerungsgewinnen aus Aktien auch Veräußerungsgewinne aus GmbH-Anteilen steuerpflichtig sind. Erfasst werden davon nur Anteile an Körperschaften, die nach dem 31. August 2011 angeschafft werden. Die Neuregelung tritt ebenfalls mit 1. April 2012 in Kraft.

Berufungszinsen

Durch eine Novelle der BAO werden nun ab 1.1.2012 Berufungszinsen zugunsten des Steuerpflichtigen insofern eingeführt, als bei bereits entrichteten Abgabenschuldigkeiten, die dann im Wege einer Berufung herabgesetzt werden, auf Antrag des Steuerpflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des Berufungsbescheides zuerkannt werden.

*) Präs. Dr. Artur Wechselberger, Leiter des Referats für Steuerangelegenheiten,
HR Dr. Herbert Emberger, Steuerkonsulent der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 21 / 10.11.2011