Steuer: Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2011

10.11.2011 | Service


Das Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2011 (BGBl I 76/​2011) beinhal­tet vor allem eine Neu­re­ge­lung der Abzugs­fä­hig­keit von Spen­den und eine Adap­tie­rung der neuen Kapi­tal­ertrags­steuer-Bestim­mun­gen der Bud­get­be­gleit­ge­setze 2011.

Von A. Wech­sel­ber­ger und H. Ember­ger*

Abzugs­fä­hig­keit von Spenden

Die Bestim­mun­gen über die Abzugs­fä­hig­keit von Spen­den als Betriebs- oder Son­der­aus­ga­ben einer­seits an For­schungs­ein­rich­tun­gen und ande­rer­seits an mild­tä­tige Orga­ni­sa­tio­nen wer­den ver­ein­heit­licht und anein­an­der ange­gli­chen. Die bestehende Abzugs­fä­hig­keit von Spen­den zu huma­ni­tä­ren Zwe­cken soll um Spen­den im Bereich Umwelt‑, Natur‑, Tier‑, Arten­schutz sowie an frei­wil­lige Feu­er­weh­ren und an Lan­des­feu­er­wehr­ver­bände aus­ge­wei­tet wer­den. Arten­schutz umfasst den Schutz und die Pflege von auf­grund ihrer Gefähr­dung als schüt­zens­wert erach­te­ten wild leben­den Tier- und Pflan­zen­ar­ten. Beim Tier­schutz ist nur die Betreu­ung von Tie­ren in Tier­hei­men begüns­tigt, nicht aber die Hal­tung, Pflege und Betreu­ung von Tie­ren im häus­li­chen Bereich. Bei den Feu­er­weh­ren ist die Spen­den­be­güns­ti­gung nicht bei Betriebs­feu­er­weh­ren anzu­wen­den. Dies des­halb, da die Aus­ga­ben für Betriebs­feu­er­weh­ren in der Regel Betriebs­aus­ga­ben sind. Wich­tig ist, dass im Hin­blick auf die große Zahl der frei­wil­li­gen Feu­er­weh­ren und deren gesetz­lich umschrie­bene Auf­ga­ben die Spen­den an frei­wil­lige Feu­er­weh­ren und Lan­des­feu­er­wehr­ver­bände ohne deren Ein­tra­gung in die Liste der ein­schlä­gi­gen Spen­den­emp­fän­ger abzugs­fä­hig sind. Diese Liste würde bei ca. 4.500 frei­wil­li­gen Feu­er­weh­ren uner­träg­lich ver­län­gert und unüber­sicht­lich werden.

Die wesent­lichste Ver­än­de­rung ist aber die äußerst beträcht­li­che Ein­schrän­kung des Volu­mens der Abzugs­fä­hig­keit von Spen­den. Waren bis­her Spen­den sowohl als Betriebs­aus­ga­ben und zusätz­lich auch als Son­der­aus­ga­ben abzugs­fä­hig und waren die Spen­den im wis­sen­schaft­li­chen Bereich geson­dert zu jenen an mild­tä­tige Orga­ni­sa­tio­nen abzugs­fä­hig, so erfolgt eine Ver­ein­heit­li­chung nun all die­ser Spen­den als abzugs­fä­hige Betriebs­aus­ga­ben im Aus­maß von ins­ge­samt höchs­tens zehn Pro­zent des Vor­jah­res­ge­win­nes. Die all­fäl­li­gen aus­schließ­lich pri­va­ten Spen­den sind mit höchs­tens zehn Pro­zent der Vor­jah­res­ein­künfte als Spen­den­aus­ga­ben abzugs­fä­hig. Wenn über die Spen­den im Betriebs­be­reich hin­aus auch Spen­den aus dem Pri­vat­ver­mö­gen geleis­tet wer­den bezie­hungs­weise die Spen­den des Betriebs­ver­mö­gens zehn Pro­zent über­stei­gen, kön­nen ins­ge­samt immer nur höchs­tens zehn Pro­zent des Gesamt­be­trags der Vor­jah­res­ein­künfte abge­zo­gen werden.

Die bis­her vor­ge­se­hene Ver­pflich­tung der Spen­den emp­fan­gen­den Orga­ni­sa­tio­nen, die Sozi­al­ver­si­che­rungs­num­mer der Spen­der dem Finanz­amt zu über­mit­teln, soll ent­fal­len. Die Neu­re­ge­lun­gen tre­ten das erste Mal für Spen­den, die im Kalen­der­jahr 2012 getä­tigt wer­den, in Kraft. Das heißt also, Spen­den, die im Jahr 2011 geleis­tet wer­den, kön­nen nach der bis­he­ri­gen Rege­lung inklu­sive der beträcht­lich grö­ße­ren Grenz­be­träge gel­tend gemacht werden.

Den EU-recht­li­chen Beden­ken gegen die Ein­schrän­kung der Spen­den im For­schungs- bezie­hungs­weise wis­sen­schaft­li­chen Bereich auf Spen­den an öster­rei­chi­sche Ein­rich­tun­gen wurde aller­dings im Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2011 nicht Rech­nung getra­gen!

Kirchenbeiträge

Die Kir­chen­bei­träge sind nun bis 400 Euro (anstelle von bis­her 200 Euro) jähr­lich als Son­der­aus­ga­ben abzugs­fä­hig, wobei die Abzugs­fä­hig­keit nicht nur für in Öster­reich gesetz­lich aner­kannte Kir­chen und Reli­gi­ons­ge­sell­schaf­ten gilt, son­dern auch für sol­che in einem Mit­glied­staat der Euro­päi­schen Union oder des Euro­päi­schen Wirt­schafts­raums, die einer in Öster­reich gesetz­lich aner­kann­ten Kir­che oder Reli­gi­ons­ge­sell­schaf­ten entsprechen.

Abzugs­fä­hig­keit von Geldstrafen

Nicht abzugs­fä­hig sind Geld­stra­fen und Geld­bu­ßen, die von Gerich­ten, Ver­wal­tungs­be­hör­den oder Orga­nen der Euro­päi­schen Union ver­hängt wer­den, Ver­bands­geld­bu­ßen nach dem Ver­bands­ver­ant­wort­lich­keits­ge­setz, Abga­ben­er­hö­hun­gen nach dem Finanz­straf­ge­setz und Leis­tun­gen aus Anlass eines Rück­tritts von der Ver­fol­gung nach der Straf­pro­zess­ord­nung oder dem Ver­bands­ver­ant­wort­lich­keits­ge­setz (Diver­sion). Damit kommt eine Abzugs­fä­hig­keit von bis­her zum Teil und unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen abzugs­fä­hi­gen Geld­stra­fen als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten nicht mehr in Betracht.

Ver­mö­gens­zu­wachs­be­steue­rung – Kapi­tal­ertrags­steuer

Wie schon aus­ge­führt, sind etli­che redak­tio­nelle Ver­se­hen in den Bud­get­be­gleit­ge­set­zen 2011, etli­che inhalt­li­che Wider­sprü­che kor­ri­giert und einige not­wen­dige Ergän­zun­gen for­mu­liert worden.

Die zen­tralste Rege­lung betrifft das Inkraft­tre­ten der neuen Kapi­tal­ertrags­steuer-Bestim­mun­gen, das vom 1.10.2011 auf den 1.4.2012 ver­scho­ben wurde. Damit ist der Ent­schei­dung des Ver­fas­sungs­ge­richts­hofs zu den Beschwer­den zahl­rei­cher öster­rei­chi­scher Ban­ken, die nur in die­sem einen Punkt den Ban­ken recht gege­ben hat (zu wenig Zeit zur Vor­be­rei­tung und Umstel­lung für die Ban­ken), durch den Gesetz­ge­ber Rech­nung getra­gen wor­den. Selbst­ver­ständ­lich erge­ben sich aus der Ver­schie­bung des Inkraft­tre­tens wei­tere sehr kom­pli­zierte Über­gangs­be­stim­mun­gen, die je nach Art des Kapi­tal­ertrags­steuer-pflich­ti­gen Tat­be­stands nun neu und geän­dert for­mu­liert sind.

Für die Kör­per­schaf­ten öffent­li­chen Rechts, also auch die Ärz­te­kam­mern, inter­es­sant ist die schon im Bud­get­be­gleit­ge­setz 2011 erfolgte Ein­be­zie­hung der rea­li­sier­ten Wert­stei­ge­run­gen aus Kapi­tal­ver­mö­gen und der Ein­künfte aus Deri­va­ten in die Kapi­tal­ertrags­steu­er­pflicht. Im jet­zi­gen Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2011 ist es zwar bei der Befrei­ung der Wohl­fahrts­fonds auch von die­ser erwei­ter­ten Kapi­tal­ertrags­steu­er­pflicht geblie­ben. Es wurde aber klar­ge­stellt, dass dort, wo Steu­er­pflicht ent­ste­hen könnte, also im Bereich der Kam­mer­ver­wal­tun­gen neben den Ver­äu­ße­rungs­ge­win­nen aus Aktien auch Ver­äu­ße­rungs­ge­winne aus GmbH-Antei­len steu­er­pflich­tig sind. Erfasst wer­den davon nur Anteile an Kör­per­schaf­ten, die nach dem 31. August 2011 ange­schafft wer­den. Die Neu­re­ge­lung tritt eben­falls mit 1. April 2012 in Kraft.

Beru­fungs­zin­sen

Durch eine Novelle der BAO wer­den nun ab 1.1.2012 Beru­fungs­zin­sen zuguns­ten des Steu­er­pflich­ti­gen inso­fern ein­ge­führt, als bei bereits ent­rich­te­ten Abga­ben­schul­dig­kei­ten, die dann im Wege einer Beru­fung her­ab­ge­setzt wer­den, auf Antrag des Steu­er­pflich­ti­gen Zin­sen für den Zeit­raum ab Ent­rich­tung bis zur Bekannt­gabe des Beru­fungs­be­schei­des zuer­kannt werden.

*) Präs. Dr. Artur Wech­sel­ber­ger, Lei­ter des Refe­rats für Steuerangelegenheiten,
HR Dr. Her­bert Ember­ger, Steu­er­kon­su­lent der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 21 /​10.11.2011