Kundmachung der ÖÄK: Hygiene-Verordnung

25.01.2011 | Service

Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die hygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen (Hygiene-VO 2010)

Auf Grund des § 117b Abs. 2 Z 9 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2010, wird über die die hygienischen Anforderungen von ärztlichen Ordinationsstätten und Gruppenpraxen verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

§ 1. Der Ordinationsstätteninhaber ist für den hygienisch einwandfreien Betrieb der Ordination verantwortlich. In einer Gruppenpraxis ist einem Gesellschafter die Verantwortung für den hygienisch einwandfreien Betrieb ausdrücklich zu übertragen (Hygiene-Verantwortlicher). Einzelne Aufgaben können an entsprechend geschulte Mitarbeiter delegiert werden. Die Delegation muss dokumentiert sein.

§ 2. Die Anforderungen an die Hygiene in einer Ordinationsstätte sind an die Art der erbrachten Leistungen, die Patientenfrequenz und das Gefährdungspotential besonderer Erkrankungen anzupassen. Der Ordinations-führende Arzt oder der Hygiene-Verantwortliche haben eine Abschätzung des Infektionsrisikos vorzunehmen und die erforderlichen Hygiene-Anweisungen dem Leistungsspektrum der Ordinationsstätte anzupassen.

§ 3. Alle Mitarbeiter in einer Ordinationsstätte sind vom Ordinationsstätteninhaber oder Hygiene-Verantwortlichen nachweislich über potentielle Infektionsquellen, Infektionswege und erforderliche Sicherheitsmaßnamen in Kenntnis zu setzen. Die Schulung hat insbesondere folgende grundlegenden Informationen zu enthalten:
1. Infektionskrankheiten und ihre Verbreitung;
2. Infektionsrisiken in der Ordinationsstätte;
3. Allgemeine Hygieneerfordernisse in der Ordinationsstätte;
4. die Verantwortlichkeiten in der jeweiligen Ordinationsstätte;
5. die in der jeweiligen Ordinationsstätte angewendeten Maßnahmen zur Hygiene.

§ 4. Den Mitarbeitern sind unter Beachtung des Risikoprofils der Ordinationsstätte und der Empfehlungen des Obersten Sanitätsrates Schutzimpfungen anzubieten. Eine Ablehnung angebotener Schutzimpfungen ist zu dokumentieren.

§ 5. In Bereichen mit erhöhtem Infektionsrisiko sind die Mitarbeiter unter Beachtung des Risikoprofils der Ordinationsstätte und dem jeweiligen Arbeitsbereich mit zweckmäßiger Arbeitskleidung auszustatten.

§ 6. Die Österreichische Ärztekammer veröffentlicht auf ihrer Homepage hygienische Anforderungen für ärztliche Ordinationsstätten gemäß Anlage. Diese Anlage ist in leicht lesbarer Form für den Ordinationsbetrieb zusammenzufassen und den Mitarbeitern zugänglich zu machen.

2. Abschnitt
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung ist nach Beschlussfassung der Vollversammlung gemäß § 122 Z 6 ÄrzteG 1998 im Internet zu veröffentlichen und tritt mit 1.1.2011 in Kraft.

ANLAGE ZUR VERORDNUNG

Ziel

Das Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz von Patienten, Ärzten, Ordinationspersonal und beteiligten Dritten vor der Ansteckung mit Infektionen in Ordinationen.

Geltungsbereich

Die vorliegende Richtlinie beschreibt die allgemeinen und speziellen Anforderungen zur Hygiene, die von Arztordinationen erfüllt werden müssen. Sie gilt für alle Arztordinationen in Österreich. Sie findet auch Anwendung bei der Qualitätssicherung der österreichischen Arztordinationen.

Erstellung, Freigabe und Kundmachung der Richtlinie

Die vorliegende Richtlinie wurde erstellt unter Einbeziehung von Experten der ÖÄK, der Bundesfachgruppe für Hygiene und Mikrobiologie, geprüft vom Qualitätsausschuss der ÖÄK und beschlossen von der Vollversammlung der ÖÄK. Sie wird mindestens alle drei Jahre auf Aktualität geprüft, gegebenenfalls überarbeitet und erneut frei gegeben. Die Nachverfolgung und Koordination der Versionsführung obliegt der ÖQMed. Die jeweils gültige Version wird in der Österreichischen Ärztezeitung publiziert sowie auf den Homepages der ÖÄK und der ÖQMed kundgemacht.

Grundsatz

Verantwortlich für den hygienisch einwandfreien Betrieb der Ordination ist grundsätzlich der Ordinations-führende Arzt selbst. Er kann die einzelnen Aufgaben an Mitarbeiter unter seiner Aufsicht delegieren. Die Delegation muss dokumentiert sein. Die Anforderungen an die Hygiene in einer Ordination sind direkt abhängig von
     – der Art der in der Ordination erbrachten Leistungen
     – der Patientenfrequenz
     – dem Gefährdungspotential besonderer Erkrankungen
und müssen daher für jede Ordination eigens definiert werden. Allgemeine Empfehlungen und Leitlinien sind dem Leistungsspektrum der jeweiligen Ordination anzupassen. Für jede Ordination ist daher entsprechend der oben angeführten Punkte eine Bewertung des Infektionsrisikos vorzunehmen. Dies ist Aufgabe des Ordinations-führenden Arztes.

Es wird besonders darauf hingewiesen, dass aus rechtsrelevanten, funktions- und sicherheitstechnischen Gründen die Herstellerangaben für den ordnungsgemäßen Gebrauch (Anwendung), die Reinigung und gegebenenfalls Desinfektion und Sterilisation sowie die Wartung zu beachten sind.

Auf Grund des § 117b Abs. 2 Z 9 lit.c des Ärztegesetzes 1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2009, wird verordnet:

A.) Allgemeine Erfordernisse

1. Bau- und einrichtungstechnische Voraussetzungen entsprechend der Patientenfrequenz und den Leistungen:

  • Die Räume der Ordinationen sind sauber zu halten. Einrichtungsgegenstände werden mit Bedachtnahme auf eine möglichst geringe Keimübertragung ausgewählt. Die Räume sind gut belüftet, aufgeräumt und die Einrichtung ist in einem gepflegten, ordentlichen Zustand.

 
Böden, Wände und Decken im Patientenbehandlungsbereich:

  • Fußbodenbeläge sind
         – fugenlos und/oder flüssigkeitsdicht
         – leicht zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren
         – widerstandsfähig (keine Teppiche bei regelmäßigem Patientenkontakt; Ausnahme: Schmutzteppiche im Eingangsbereich)
  • Wandbeläge werden so gewählt, dass diese in Bereichen mit Kontaminationsgefahr (bis ca. zwei Meter ab Fußbodenniveau) leicht zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren sind (glatte, nicht poröse Oberflächen sind vorteilhaft).
  • Festinstallierte Leitungen sind unter dem Putz oder in geschlossenen Kabelkanälen gelegt. Eine angemessene Beleuchtung stellt sicher, dass Verunreinigungen gut erkannt werden können.

Lagerräume für medizinische Güter und Hilfsmittel sind gemäß den Produkterfordernissen trocken, staubgeschützt und gegebenenfalls entsprechend temperiert.

Sanitärräume (WC)
verfügen über:

  • Waschgelegenheit für Hände
  • Seifenspender – Flüssigseifenspender im Personalbereich sind händebedienungsfrei (z.B. mit dem Ellbogen zu bedienen)
  • Spender für Händedesinfektionsmittel händebedienungsfrei (in Sanitärräumen für Personal)
  • Papierhandtuchspender
  • Abfallkörbe

Behandlungsräume

  • In jedem Behandlungsraum befindet sich ein Spender mit alkoholischem Händedesinfektionsmittel, bei Verschmutzungsgefahr auch eine Waschstelle mit Seifenspender und Einmalhandtuchspender.
  • Einmalhandschuhe, Hautpflegemittel bei jedem Waschplatz und für den Bedarfsfall Gesichtsmasken, Schutzbrille und Schutzkleidung (Kunststoff-Einmalschürzen) stehen zur Verfügung.
  • Behandlungsliegen, Untersuchungsmobiliar und Sessel im Behandlungsraum haben leicht zu reinigende Oberflächen (keine Stoffbezüge).
  • In Behandlungsräumen sind keine Pflanzen vorhanden (Allergien, möglicher Schädlings- und Schimmelbefall).
  • Tiere haben keinen Zugang zum Behandlungsraum oder befinden sich in einem eigens dafür vorgesehenen Nebenraum.


2. Ordinationspersonal

Schulungen

Das kompetente Ordinationsteam weiß über potentielle Infektionsquellen und Infektionswege Bescheid.

Mitarbeiter der Ordination werden ausreichend geschult über:

  • Infektionskrankheiten und ihre Verbreitung;
  • Infektionsrisiken in der Ordination;
  • allgemeine Hygieneerfordernisse in der Ordination;
  • die Verantwortlichkeiten in der jeweiligen Ordination;
  • die in der jeweiligen Ordination angewendeten Maßnahmen zur Hygiene;
  • die Aufbereitung von Medizinprodukten (Vorreinigung, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation).

Die Schulungen erfolgen regelmäßig und nach Bedarf. Die Schulung kann durch eine externe Institution erfolgen, besser aber durch den Ordinations-führenden Arzt selbst.
Die Schulungen werden dokumentiert.

Verantwortlichkeiten

Wenn eine Ordination mehrere Mitarbeiter beschäftigt, sind die Verantwortlichkeiten für die Ausführung der einzelnen Maßnahmen zur Hygiene schriftlich niedergelegt. Es gibt eine Vertretungsregelung. Die Dokumente und Verantwortlichkeiten sind den Mitarbeitern nachweislich bekannt.

Schutzimpfungen

Gemäß dem Risikoprofil der Ordination werden dem Ordinationspersonal Schutzimpfungen entsprechend den Empfehlungen des Impfausschusses des Obersten Sanitätsrates und der AUVA angeboten und verabreicht. Dabei ist zu beachten,

  • dass die Mitarbeiter ausreichend aufgeklärt werden,
  • dass die Daten der Impfungen im jeweiligen persönlichen Impfpass mit den Chargeninformationen und eventuell mit den vorgesehenen Auffrischungsterminen eingetragen sind. Eine Kopie des Impfpasses liegt im Personalakt bei.
  • dass Mitarbeiter, die die Schutzimpfung ablehnen, diese Ablehnung schriftlich bestätigen sollen und auch diese Dokumentation aufbewahrt wird.

Arbeitskleidung

Arbeitskleidung dient einerseits dem Schutz der eigenen privaten Kleidung des Ordinationsteams und bildet andererseits eine zusätzliche Barriere zwischen einer möglichen Kontamination und dem Betroffenen.

Zu beachten:

  • In einer Ordination mit Patientenkontakt wird bei sichtbaren Verschmutzungen die Arbeitskleidung gewechselt.
  • Gemäß dem Risikoprofil des in der Ordination ausgeübten Leistungsspektrums wird Arbeitskleidung immer oder bei Verschmutzung oder möglicher Kontaminierung getrennt von der Privatkleidung gelagert.


3. Medizinische Gebrauchsgegenstände, Zubehör (z.B. Elektroden), Textilien

  • Es dürfen nur CE gekennzeichnete Medizinprodukte in der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung verwendet werden.
  • Wenn medizinische möglich und verfügbar, sollten in Arztordinationen Einmalinstrumente Verwendung finden, um die Mühe und Verantwortung der korrekten Aufbereitung zu ersparen. Diese müssen gemäß ihrer Bestimmung nach dem einmaligen Gebrauch entsorgt werden.
  • In der Praxis sollten bei Wundversorgungen nur Einmaltextilien verwendet werden.
  • Die Haltbarkeitsdaten sind bei Bestellung und Lagerhaltung von Einmal-Gegenständen zu beachten.
  • Mehrweginstrumentarium ist gemäß den Vorgaben des Herstellers einzusetzen (Verwendungszweck) und gemäß den Vorschriften des Herstellers zu reinigen, zu desinfizieren und entsprechend dem Verwendungszweck zu sterilisieren.

4. Hygienepläne

Je nach Leistungsangebot der Ordination werden spezifische Hygienepläne erstellt, die Mitarbeiter darauf nachweislich geschult und die Einhaltung durch den Ordinations-führenden Arzt überwacht.

Hygieneplan – Händehygiene

  • Eine hygienische Händedesinfektion über 30 Sekunden mit einer Desinfektionslösung soll nach jeder Patientenbehandlung mit Hautkontakt durchgeführt werden.
  • Bei der Händedesinfektion sind auch Fingerkuppen und Interdigitalbereiche zu beachten.
  • Hände sind vor der Desinfektion trocken zu halten, da es sonst zur Verdünnung des Desinfektionsmittels und zum Wirkungsverlust desselben kommen kann.
  • Händewaschen mit Seife erfolgt zur Reinigung der Hände nach Verschmutzung und nicht zur hygienischen Desinfektion.
  • Wichtig sind kurz geschnittene Fingernägel. Bei sterilen chirurgischen und invasiven Tätigkeiten: kein Schmuck, keine künstlichen Nägel.
  • Die chirurgische Händedesinfektion erfolgt mit einem alkoholischen Desinfektionsmittel, das drei Minuten angewendet wird. Eine Händereinigung mit Wasser und Seife wird vor dem ersten Eingriff und zwischen den Eingriffen nur bei Verschmutzung der Hände durchgeführt.


Hygieneplan – Reinigung der Ordination

  • Eine routinemäßige gründliche Reinigung der Ordination findet regelmäßig in Abhängigkeit vom Patientenaufkommen statt. Der Umfang der Reinigung ist durch eine Arbeitsanweisung festzulegen. Das Festlegen von frequenzabhängigen Reinigungsumfängen (Umfang für tägliche, wöchentliche, monatliche, etc. Reinigung) wird empfohlen.
  • Die Reinigung der Ordination wird mit Datumsangabe dokumentiert und vom Reinigungspersonal abgezeichnet.
  • Desinfektion des Bodens und der Einrichtungsoberflächen erfolgen anlassbezogen (bei Kontamination, abhängig vom bekannten Gefahrenpotential).

5. Versorgung / Entsorgung

Grundsätze

  • Grundsätzlich wird zwischen reinem und unreinem Material unterschieden, wobei gebrauchtes Material immer als kontaminiert zu behandeln ist. Die Verwechslung mit reinem Material muss ausgeschlossen sein.
  • Die Patientenversorgung erfolgt stets mit reinem Material (das gereinigt und desinfiziert und ggf. sterilisiert ist).
  • Material, das zur Aufbereitung vorgesehen ist, wird in eigenen Sammelbehältern aufbewahrt und zur Aufbereitung gebracht. Für die Aufbereitung existieren Anweisungen, die den betroffenen Mitarbeitern nachweislich bekannt sind. Aufbereitetes Material und neues Material werden kontaminationsgeschützt gelagert.

Abfälle

  • Abfälle sollen möglichst nah am Ort ihrer Entstehung gesammelt werden, um die mit gefährlichem oder möglicherweise infektiösem Material zurückgelegten Wegstrecken so kurz wie möglich zu gestalten.
  • Kanülen und sonstige Verletzungs-gefährdende spitze oder scharfe Gegenstände (z.B. schneidende und stechende Instrumente wie Nadeln, Ampullenreste, Lanzetten, Skalpellklingen, usw.) werden sofort nach Gebrauch am Arbeitsplatz in stich- und bruchfeste, flüssigkeitsdichte, fest verschließbare und undurchsichtige Behälter abgeworfen. Die vollen Behälter werden fest verschlossen und nicht mehr geöffnet.
  • Die Abfallbehälter werden so gelagert, dass eine Gefährdung Dritter sowie eine missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen sind.
  • Eine Vermischung mit anderen gemischten Siedlungsabfällen (Restmüll) darf bei möglicherweise infektiösen medizinischen Abfällen nicht erfolgen.
  • Wegen der damit verbundenen Verletzungsgefahr werden Müllbehälter nicht umgeleert.
  • Idealerweise werden volle Müllbehälter in fahrbaren Sammlern transportiert. Sollte dies nicht möglich sein, wird dafür gesorgt, dass die Gebinde nicht zu groß und schwer gemacht werden. Um Verletzungen zu vermeiden, werden die verschlossenen Müllbehälter nicht am Körper, sondern mit ausgestrecktem Arm getragen und nicht über den Boden gezogen.
  • Der verantwortliche Arzt der Ordination bzw. der Abfallbeauftragte hat die dauerhaft fest verschlossenen durchstichsicheren Behälter entweder bei berechtigten Abfallsammlern oder -behandlern beziehungsweise bei Problemstoffsammelstellen abzugeben. Erfolgt eine Übergabe nicht durch den Arzt selbst, hat dieser der beauftragten Person eine Vollmacht auszuhändigen. Abfälle mit Infektionsgefahr sind stets bei einem befugten Abfallsammler oder -behandler abzugeben. Nähere Auskünfte u.a. betreffend die Lage und Öffnungszeiten der Problemabfallstellen sowie der berechtigten Abfallsammler oder -behandler sind bei der jeweiligen Gemeinde erhältlich. Abfallersterzeuger haben bei Abfällen, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen, Aufzeichnungen über die Entsorgung der gefährlichen Abfälle (mit Begleitschein) sowie Aufzeichnungen über den Verbleib der Problemstoffe zu führen.
  • Sofern ordinationstypisch gefährliche Abfälle wiederkehrend in einer Menge anfallen, die über das Abfallaufkommen eines privaten Haushaltes hinaus gehen, haben sich Abfall-Ersterzeuger, deren Tätigkeit nach dem 12.7.2007 neu aufgenommen wurde, elektronisch beim vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichteten Register anzumelden. Dieses Register ist unter www.abfallregister.at zu erreichen.
  • Soweit Abfälle über den Restmüll entsorgt werden dürfen, genügt es einmal pro Jahr, Aufzeichnungen über die Anzahl und das Fassungsvermögen der zur Verfügung stehenden Restmülltonnen, deren Entleerungsintervall sowie das Abfuhrunternehmen, das die Restmülltonnen entleert, zu führen. Gleiches gilt für die Aufzeichnungen über die Entsorgung der Verpackungsabfälle (Verpackungskunststoffe, Verpackungsglas) und der sonstigen Altstoffe (biogene Abfälle oder Altpapier).
  • Die Aufzeichnungen über die jeweils letzten sieben Jahre sind aufzubewahren und für Kontrollen bereit zu halten.


B.) Spezielle Erfordernisse entsprechend der Ordinationstätigkeit

1. Hygieneplan – Behandlung von Wunden

Verbandwechsel

  • Nur mit sterilen Verbandmaterialien zur einmaligen Verwendung
  • Bei infizierten Wunden: Einmalhandschuhe
  • Bei nicht frischen Wunden oder genähten Hautwunden ist bei einem Verbandwechsel die Verwendung eines desinfizierten Wundbestecks ausreichend (keine Sterilität erforderlich).

Versorgung von kleinen und mittleren Wunden ohne Eröffnung einer Körperhöhle

  • Desinfektion des umliegenden Hautareals
  • Verwendung von sterilisiertem Wundbesteck; Dokumentation der Sterilisation der in der Ordination aufbereiteten Medizinprodukte
  • Chirurgische Händedesinfektion
  • Sterile, vorzugsweise (Einmal-)Textilien zum Abdecken.

Sonstige operative Eingriffe aus den Fachgebieten mit Eröffnung einer Körperhöhle

  • Jedenfalls wie Versorgung von Wunden (siehe oben)
  • Sterile OP-Kleidung bei operativen Eingriffen in sterilen Bereichen
  • Einhaltung aseptischer Bedingungen
  • Einschlägige Hygienevorschriften der Fachgruppen (orientierend kann dazu auf entsprechende Empfehlungen von Hygienefachgruppen bzw. Fachgesellschaften zurückgegriffen werden)

2. Instrumentenaufbereitung

(wobei auch eine Auslagerung der Aufbereitung möglich ist)

  • Jeweils eigene Zone für rein und unrein innerhalb der Ordination (Zoneneinteilung räumlich oder zeitlich – kann auch innerhalb eines Raumes stattfinden)
  • Arzt oder einen Mitarbeiter als Verantwortlicher nominiert
  • Untersuchungsbesteck z.B. im HNO-Bereich (in unsterilen keimbesiedelten Regionen): manuelle Vorreinigung und zumindest Desinfektion
  • Reinigung und Desinfektion der Instrumente vorzugsweise in Reinigungs-Desinfektionsgeräten (RDG)
  • Dampfsterilisator gemäß ÖN EN 285 oder EN ISO 13060 (zumindest drei Minuten bei 134°C oder 15 Minuten bei 121°C, Dokumentation mittels Ausdruck der Prozessparameter, also der IST-Werte von Druck und Temperatur, oder elektronische Speicherung von Druck und Temperatur). Falls derartiges Druckermodul nicht vorhanden, zumindest Dokumentation des korrekten Farbumschlags eines Chargenkontroll-Indikators. (Für Ordinationen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Hygiene-Richtlinie bereits bestehen, gilt eine Übergangsfrist bis 31.12.2014.)
  • Für Sterilgutverpackung: Heißsiegelgerät oder Sterilgutbehälter
  • Sterilgut trocken und staubgeschützt lagern

Instrumentenaufbereitung speziell für Wundbehandlung und Wundversorgung

  • Für Verbandwechsel ist im Regelfall die mechanische Reinigung und anschließende Desinfektion der Instrumente mit einem geprüften Desinfektionsmittel ausreichend.
  • Die Herstellerangaben der Desinfektionsmittel sowie der Instrumentenhersteller sind zu beachten.

3. Aufbereitung von Endoskopen

(wobei auch eine Auslagerung der Aufbereitung möglich ist)

  • Endoskope, die in nicht keimfreien Bereichen verwendet werden, werden maschinell oder gegebenenfalls manuell nach dokumentierten Standardanweisungen und mit auf Wirksamkeit geprüften Verfahren entsprechend den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (RKI) unter Berücksichtigung der Herstellervorschriften aufbereitet. Der Aufbereitungsprozess muss dokumentiert sein.
  • Zusatzgeräte, die für invasive Prozeduren im Sterilbereich verwendet werden (z.B. Biopsiezangen, ERCP-Katheter, Schlingen, etc.), werden nach Herstellerangaben nach erfolgter Reinigung und Desinfektion einer Dampfsterilisation unterzogen. Eine mögliche Alternative ist die Verwendung von Einmalprodukten. Zusatzgeräte, die nur im nicht-sterilen-Bereich Verwendung finden, werden einem Desinfektionsprozess unterzogen.
  • Die Aufbereitung von Endoskopen muss bei maschineller und manueller Reinigung protokolliert werden. Die Aufbewahrung der kontaminierten Endoskope und Instrumente erfolgt in gesondert gekennzeichneten Behältern. Bei manuell durchgeführter Aufbereitung ist eine Verfahrensanweisung, auf welche die Mitarbeiter regelmäßig geschult werden, notwendig. Bei Endoskopen ohne Arbeitskanäle, z.B. im nicht keimfreien HNO-Bereich, ist eine Reinigung und Desinfektion unter Beachtung der Herstellerangaben ausreichend. Vor Verwendung ist, um einen Schleimhautkontakt mit der Desinfektionslösung zu vermeiden, mit sterilem pyrogenfreiem Wasser zu spülen.
  • Um die Austrocknung organischen Materials zu verhindern, sollen die Endoskope unmittelbar nach der Endoskopie gemäß den Vorgaben einer Arbeitsanweisung (orientierend kann dazu auf entsprechende Empfehlungen von Hygienefachgruppen bzw. Fachgesellschaften zurückgegriffen werden) aufbereitet werden.


4. OP-Vorbereitung

Zur Hautvorbereitung des OP-Areals sind flüssige, gefärbte Präparate – vorzugsweise auf Alkoholbasis – zu verwenden. Alternativen sind für schleimhautnahe Areale PVP-Jod-Präparate in wässriger Lösung. Auf eventuell allergene Inhaltsstoffe ist Rücksicht zu nehmen.


5. Textilien

  • Bei Eröffnung von sterilen Körperhöhlen und der Versorgung von großen, tiefen Wunden wird sterile OP-Kleidung getragen.
  • Bei nicht steriler Arbeitskleidung sollten nur über 60 Grad waschbare Textilien oder Einmaltextilien verwendet werden.
  • Arbeitskleidung hat vorzugsweise (entsprechend der Tätigkeit) kurze Ärmel und muss regelmäßig sowie bei Verschmutzung anlassbezogen gewechselt werden.

6. Sammelbehälter

Sammelbehälter für Kanülen und sonstige Verletzungs-gefährdende spitze oder scharfe Gegenstände, wie Lanzetten, Skalpelle und Ampullenreste:
müssen flüssigkeitsdicht, verschließbar, durchstichsicher und ausreichend fest sein.


C.) Aufzeichnungspflichten

1. Grundsätze

  • Die Hygiene zählt zu jenen Bereichen der Arztordination, in denen das Ärztegesetz Regeln der Qualitätssicherung vorschreibt. Die Hygiene-Dokumentation stellt daher einerseits sicher, dass die Erfordernisse für die Ordination definiert sind und belegt andererseits, dass der Arzt und sein Team spezifische Regeln einhalten.
  • Die ÖQMed hat Vorlagen und Texte zu erstellen und zur Verfügung zu stellen, die dem Arzt die Implementierung der Hygiene-bezogenen Dokumentation erleichtern.
  • Folgende Formulare zur Ordinationshygiene müssen in der einzelnen Ordination aufliegen, wenn medizinische Leistungen angeboten werden, die über ein Beratungsgespräch oder ein Aktengutachten hinaus gehen:
         – Schulung/Information der Mitarbeiter über allgemeine Hygieneerfordernisse. Mitarbeiter, die anhand der Dokumente unterwiesen oder geschult wurden, bestätigen dies mit ihrer Unterschrift.
         – Information und Verantwortung für Reinigung und Abfallentsorgung der Ordination
         – Gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation der Abfälle
         – Information und Verantwortung für die Aufbereitung (Reinigung, Desinfektion und gegebenenfalls Sterilisation) von Instrumenten – wenn in der Ordination Instrumente aufbereitet werden.
         – Gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation der Aufbereitung, auch wenn die Aufbereitung für die Ordination (teilweise oder zur Gänze) durch einen externen Auftragnehmer durchgeführt wird.

Alle Formulare enthalten das Datum ihrer Erstellung durch den Ordinations-führenden Arzt bzw. ihrer Inkraftsetzung.

Diese Verordnung tritt nach Beschlussfassung der Vollversammlung gemäß § 122 Z 6 Ärztegesetz 1998 mit Ablauf des Tages der Freigabe im Internet in Kraft.

Folgende Formulare und Zusatzinformationen können unter www.aerztekammer.at (Downloads/Kundmachungen/Richtlinien und Verordnungen der ÖÄK/6. Punkt (Hygiene-VO 2010)) sowie unter www.aerztezeitung.at und unter www.oeqmed.at abgerufen werden:

Formulare:

Formular 1: Ordinationshygiene – Reinigung und Abfallentsorgung
Formular 2: Entsorgungsplan
Formular 3: MitarbeiterInnenbezogene Schulungsdokumentation – Arbeitsplatzrelevante Schulungen
Formular 4: Dokumentationsblatt Sterilisationen

Zusatzinformation:

Abfallschlüsselnummern
Entsorgung von betrieblichen Abfällen in Arztpraxen
Entsorgung von gefährlichen Abfällen in Arztpraxen

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 1-2 / 25.01.2011