Bud­get­be­gleit­ge­setz 2011: Änderungen

25.02.2011 | Service

Mit der Ver­ab­schie­dung des Bud­get­be­gleit­ge­set­zes 2011 sind einige wesent­li­che steu­er­li­che Ände­run­gen in Kraft.
Von A. Wech­sel­ber­ger und H. Emberger*

Der umfas­sende Ent­wurf eines Bud­get­be­gleit­ge­set­zes 2011, der etwa 156 Geset­zes­no­vel­len umfasst hat, ist mas­siv dis­ku­tiert, viel­fach kri­ti­siert und in der Letzt­fas­sung, die vom Par­la­ment beschlos­sen wor­den ist (ver­öf­fent­licht im Bun­des­ge­setz­blatt Nr. I 111/​2010), eher gering­fü­gig abge­än­dert wor­den. Zen­tra­ler Inhalt ist u.a. die Novel­lie­rung zahl­rei­cher steu­er­li­cher Gesetze. Auch die Öster­rei­chi­sche Ärz­te­kam­mer hat zum Ent­wurf umfas­send Stel­lung genom­men und dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Geset­zes­no­vel­len zwar kurz­fris­tig, d.h. von 2011 bis 2014, in der Lage sein könn­ten, die unbe­streit­bar not­wen­dige Bud­get­kon­so­li­die­rung zumin­dest teil­weise her­bei­zu­füh­ren, dass aber vor allem eine aus­ge­wo­gene Struk­tur­re­form, die auf Dau­er­wir­kung ange­legt ist, damit nicht erreicht wird. Die vor­ge­se­hene Kom­bi­na­tion aus Ein­spa­run­gen, die über weite Teile in Kür­zun­gen von Sozi­al­leis­tun­gen bestehen, und Steu­er­erhö­hun­gen führt zwar zu gewis­sen Kon­so­li­die­rungs­ef­fek­ten beim Bud­get, stellt aber keine lang­fris­ti­gen Struk­tur­maß­nah­men dar – siehe am Bei­spiel der viel­fach dis­ku­tier­ten und noch immer nicht in Angriff genom­me­nen Ver­wal­tungs­re­form.

Wie auch immer: Das Gesetz ist ver­ab­schie­det und mit der Kund­ma­chung in Kraft, die wesent­lichs­ten steu­er­li­chen Ände­run­gen (ver­stan­den im wei­te­ren Sinne) sind fol­gende:

Sta­bi­li­täts-/Flug­ab­gabe

Bei Ban­ken fällt eine Sta­bi­li­täts­ab­gabe zwi­schen 0,055 und 0,085 Pro­zent von der adap­tier­ten Bilanz­summe, bei Deri­va­ten von 0,013 Pro­zent an.

Die neue Flug­ab­gabe im Aus­maß von acht bis 35 Euro pro Pas­sa­gier und Abflug schul­det der Hal­ter des Luft­fahr­zeu­ges; sie soll Abflüge von Pas­sa­gie­ren ab dem 1.4.2011 erfas­sen, und zwar nur dann, wenn der Kauf des Flug­ti­ckets nach dem 31.12.2010 erfolgt ist. U.a. sind Abflüge zu medi­zi­ni­schen und huma­ni­tä­ren Zwe­cken von der Flug­ab­gabe befreit.


Fami­li­en­bei­hilfe

Grund­sätz­lich wird die Bezugs­dauer der Fami­li­en­bei­hilfe für voll­jäh­rige Kin­der (Voll­wai­sen) vom bis­her voll­ende­ten 26. Lebens­jahr auf das voll­endete 24. Lebens­jahr her­ab­ge­setzt; dem­entspre­chend auch die ver­län­gerte Bezugs­dauer in den vor­ge­se­hen Aus­nah­me­fäl­len (Behin­de­rung, Präsenz‑, Aus­bil­dungs- oder Zivil­dienst, Schwan­ger­schaft bezie­hungs­weise Geburt eines Kin­des) vom 27. auf das 25. Lebensjahr.

Voll­jäh­rige Kin­der (Voll­wai­sen), die das 24. Lebens­jahr voll­endet haben, haben Anspruch bis zum voll­ende­ten 25. Lebens­jahr, wenn sie bis zum 19. Lebens­jahr das Stu­dium begon­nen haben und die gesetz­li­che Stu­di­en­dauer zehn oder mehr Semes­ter beträgt und diese nicht über­schrit­ten wird. Das gleich gilt für voll­jäh­rige Kin­der, die sich in Berufs­aus­bil­dung befin­den, wenn sie vor Voll­endung des 24. Lebens­jah­res ein­mal acht bis zwölf Monate eine frei­wil­lige prak­ti­sche Hilfs­tä­tig­keit durch­ge­führt haben.

Alle diese Ände­run­gen tre­ten mit 1.7.2011 in Kraft.

Die Fami­li­en­bei­hilfe für Arbeits-suchende Kin­der zwi­schen dem 18. und 21. Lebens­jahr ent­fällt ab dem 1.3.2011.

Die 13. Fami­li­en­bei­hilfe im Monat Sep­tem­ber wird ab 2011 inso­fern redu­ziert, als für jedes sechs­jäh­rige Kind bis zum 16. Lebens­jahr die Fami­li­en­bei­hilfe für Sep­tem­ber um 100 Euro erhöht wird. Schließ­lich wird ab dem 1. Jän­ner 2011 der Mehr­kind­zu­schlag von der­zeit 36,40 auf 20 Euro monat­lich für jedes dritte und wei­tere Kind reduziert.

Als eher gering­fü­gige posi­tive Maß­nahme wird der Selbst­be­halt bei den Schul­bü­chern ab dem Schul­jahr 2011/​2012 gestrichen.

Ein­kom­men­steu­er­ge­setz

  • Die Lauf­zeit für Lebens­ver­si­che­run­gen, an die der Arbeit­ge­ber lohn­steu­er­frei Beträge für die ein­zel­nen Arbeit­neh­mer im Aus­maß von bis­her 300 Euro jähr­lich leis­ten kann, wird von bis­her zehn Jah­ren auf 15 Jahre angehoben. 
  • Das große und das kleine Pend­ler­pau­schale und der Pend­ler­zu­schlag wer­den ab 2011 um circa zehn Pro­zent ange­ho­ben. Die ursprüng­lich bis Ende 2010 for­mu­lierte Befris­tung der höhe­ren Werte des Pend­ler­pau­scha­les wird über­dies besei­tigt, d.h. die Werte gel­ten unbe­fris­tet.

  • Ähn­li­ches gilt für das Kilo­me­ter­geld, das ja auch bis Ende 2010 mit 42 Cent befris­tet war. Diese Befris­tung wird auf­ge­ho­ben, aller­dings erfolgt keine Anhe­bung des Kilo­me­ter­gel­des trotz viel­fa­cher ein­schlä­gi­ger For­de­run­gen, u.a. auch sei­tens der Öster­rei­chi­schen Ärztekammer. 
  • Die Son­der­aus­ga­ben­be­güns­ti­gung für die Erst­an­schaf­fung jun­ger Aktien und von Genuss­schei­nen ent­fällt ab 1. Jän­ner 2011.

  • Eben­falls ab 2011 sind auch ver­pflich­tende Bei­träge an Kir­chen und Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten in einem ande­ren Mit­glied­staat der Euro­päi­schen Union im Rah­men des Höchst­be­trags (200 Euro) Son­der­aus­ga­ben.

  • Die Kapi­tal­ertrags­be­steue­rung (KESt) wird zur Gänze neu gere­gelt. So wer­den Ein­künfte aus rea­li­sier­ten Wert­stei­ge­run­gen von Kapi­tal­ver­mö­gen, zum Bei­spiel aus der Ver­äu­ße­rung von Wirt­schafts­gü­tern, deren Erträge Ein­künfte aus der Über­las­sung von Kapi­tal sind, ebenso wie die Ein­künfte aus Deri­va­ten, in die Kapi­tal­ertrags­steu­er­pflicht ein­be­zo­gen. Die Ein­be­zie­hung erfolgt unab­hän­gig von der Behal­te­dauer bezie­hungs­weise vom Betei­li­gungs­aus­maß. Der steu­er­pflich­tige Ver­äu­ße­rungs­ge­winn vom Kapi­tal­ver­mö­gen ist der Unter­schieds­be­trag zwi­schen dem Anschaf­fungs­preis (ohne Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten, im betrieb­li­chen Bereich aller­dings mit Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten) und dem Ver­äu­ße­rungs­er­lös. Grund­sätz­lich steu­er­pflich­tig ist auch die Über­tra­gung von Wert­pa­pie­ren auf ein frem­des Depot bezie­hungs­weise die Ent­nahme aus dem Depot. Die Bestim­mun­gen über die Spe­ku­la­ti­ons­be­steue­rung, die bis­her gegol­ten haben, ent­fal­len. Ver­mö­gens­zu­wachs soll sowohl im betrieb­li­chen als auch im außer­be­trieb­li­chen Bereich ein­heit­lich steu­er­lich erfasst wer­den d.h. mit 25 Pro­zent Son­der­steu­er­satz besteu­ert wer­den. Weder im betrieb­li­chen noch im außer­be­trieb­li­chen Bereich kön­nen die unmit­tel­bar damit im Zusam­men­hang ste­hen­den Auf­wen­dun­gen und Aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den; so zum Bei­spiel Fremd­fi­nan­zie­rungs­kos­ten oder Depot­füh­rungs­kos­ten. Es wird zwar die Mög­lich­keit des Ver­lust­aus­gleichs bei die­sen Kapi­tal­ein­künf­ten ein­ge­räumt wer­den, wobei es aller­dings deut­li­che Ein­schrän­kun­gen gibt:

    Der Ver­lust­aus­gleich ist nur im Rah­men der Ver­an­la­gung mög­lich, wobei für den Ver­lust­aus­gleich eine eigene Ver­an­la­gung bean­tragt wer­den kann, d.h. mit der Option zum Ver­lust­aus­gleich ist nicht zwin­gend eine Gesamt­neu­ver­an­la­gung zum Regel­be­steue­rungs­ta­rif ver­bun­den. Die Ein­schrän­kun­gen beim Ver­lust­aus­gleich betref­fen vor allem Ver­luste aus rea­li­sier­ten Wert­stei­ge­run­gen und aus Deri­va­ten, die nicht mit den Zins­er­trä­gen aus Geld­an­la­gen und sons­ti­gen For­de­run­gen bei Kre­dit­in­sti­tu­ten und ent­spre­chen­den ande­ren Ver­an­la­gun­gen aus­ge­gli­chen wer­den kön­nen. Kapi­tal­ertrags­steu­er­pflich­tige Ein­künfte bezie­hungs­weise deren Ver­luste kön­nen auch nicht mit ande­ren Ein­künf­ten aus­ge­gli­chen wer­den. Im betrieb­li­chen Bereich kann aber ein nicht direkt mit den posi­ti­ven Kapi­tal­ein­künf­ten aus Wert­stei­ge­run­gen und Deri­va­ten aus­gleich­ba­rer Ver­lust aus deren Ver­äu­ße­rung zur Hälfte mit den ande­ren betrieb­li­chen Ein­künf­ten aus­ge­gli­chen wer­den. Damit nicht aus­gleichs­fä­hige Ver­luste gehen in den Ver­lust­vor­trag ein.

    Die zwei neuen Kern­be­stim­mun­gen, näm­lich die Ein­be­zie­hung der Ein­künfte aus rea­li­sier­ten Wert­stei­ge­run­gen von Kapi­tal­ver­mö­gen und aus Deri­va­ten, tre­ten mit 1.10.2011 in Kraft. Anteile an Kör­per­schaf­ten und Invest­ment­fonds­an­teile sind somit nur dann ab dem 1.10.2011 erfasst, wenn sie nach dem 31.12.2010 ent­gelt­lich erwor­ben wor­den sind. For­de­rungs­wert­pa­piere und Deri­vate wer­den von der Neu­re­ge­lung erfasst soweit sie vor dem 1.10.2011 ange­schafft wur­den. Für Erwer­bun­gen vor die­sem Datum gilt grund­sätz­lich die alte (bis­he­rige) Rege­lung wei­ter.

    Eine der Aus­nah­men von der neuen Kapi­tal­ertrags­steuer erfasst die Ein­künfte aus Wert­stei­ge­run­gen und aus Deri­va­ten, die im Rah­men eines vor dem 1.11.2010 abge­schlos­se­nen Til­gungs­pla­nes erwor­ben wer­den. Dies nur dann, wenn der Til­gungs­plan nach­weis­lich im Zusam­men­hang mit einem Dar­le­hen steht, das den Erwerb eines Eigen­heims, der Wohn­raum­be­schaf­fung oder der Wohn­raum­sa­nie­rung dient und das Dar­le­hen den Betrag von 200.000 Euro nicht übersteigt.

    Wie schon erwähnt, kann der Ver­lust­aus­gleich geson­dert gel­tend gemacht wer­den. Damit ist nicht zwin­gend die Regel­be­steue­rungs­op­tion ver­bun­den, es kann aber die Regel­be­steue­rung bean­tragt wer­den, was bedeu­tet, dass sämt­li­che Ein­künfte aus Kapi­tal­ver­mö­gen dem Nor­mal­steu­er­satz unter­zo­gen wer­den.

    Die Aus­nah­men von der Kapi­tal­ertrags­steu­er­pflicht bezie­hungs­weise von der Abzugs­pflicht der Kapi­tal­ertrags­steuer blei­ben im Wesent­li­chen unver­än­dert bezie­hungs­weise wer­den zum Bei­spiel für die Ver­sor­gungs- und Unter­stüt­zungs­ein­rich­tun­gen einer Kör­per­schaft öffent­li­chen Rechts, also auch die Wohl­fahrts­fonds‘ der Ärz­te­kam­mern, noch erwei­tert um die neu­ge­schaf­fe­nen Kapi­tal­ertrags­steu­er­tat­be­stände, näm­lich Ein­künfte aus Wert­stei­ge­run­gen und aus Derivaten.

  • Kom­plexe Ver­än­de­run­gen, deren Dar­stel­lung über die­sen Arti­kel hin­aus­geht, erge­ben sich bei beim Invest­ment­fonds­ge­setz und auch beim Immo­bi­li­en­in­vest­ment­fonds­ge­setz, dies ins­be­son­dere durch Ein­be­zie­hung der neuen Tat­be­stände der Wert­stei­ge­rung und der Deri­vate in die Kapi­tal­ertrags­steu­er­pflicht. U.a. soll die dop­pelte Erfas­sung ‑ ein­mal beim Fonds, ein­mal beim Anteils­in­ha­ber ‑ ver­mie­den wer­den.
  • Die Ent­schei­dung des Ver­fas­sungs­ge­richts­hofs über die Ver­fas­sungs­wid­rig­keit des Aus­schlus­ses der Ver­luste bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung vom Ver­lust­vor­trag hat zu einer Berück­sich­ti­gung die­ser Auf­wen­dun­gen im Wege einer Ver­tei­lung auf zehn Jahre geführt. D.h. neben den nicht regel­mä­ßig jähr­lich anfal­len­den Instand­hal­tungs­ar­bei­ten sind Abset­zun­gen für außer­ge­wöhn­li­che tech­ni­sche oder wirt­schaft­li­che Abnut­zung und damit zusam­men­hän­gende Auf­wen­dun­gen sowie außer­ge­wöhn­li­che Auf­wen­dun­gen, die keine Instandhaltungs‑, Instand­set­zungs- oder Her­stel­lungs­auf­wen­dun­gen sind, bei Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung über Antrag gleich­mä­ßig auf zehn Jahre zu ver­tei­len. Die Bestim­mun­gen über den Ver­lust­vor­trag, d.h. der Aus­schluss der Ver­luste aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung, wer­den unver­än­dert wie­der in Kraft gesetzt. Inwie­weit diese Bestim­mun­gen den Vor­ga­ben des Ver­fas­sungs­ge­richts­hofs, der die Ein­schrän­kung des Ver­lust­vor­trags auf betrieb­li­che Ein­künfte auf­ge­ho­ben hatte, in der Pra­xis ent­spre­chen, bleibt abzu­war­ten.

  • Der Allein­ver­die­ner­ab­setz­be­trag für Steu­er­pflich­tige ohne Kin­der wird ersatz­los gestri­chen, und zwar ab der Ver­an­la­gung 2011. Zum Aus­gleich wird Pen­si­ons­be­zie­hern mit Pen­sio­nen von nicht mehr als 13.100 Euro im Kalen­der­jahr der Pen­sio­nis­ten­ab­setz­be­trag um den bis­he­ri­gen Allein­ver­die­ner­ab­setz­be­trag für Steu­er­pflich­tige ohne Kin­der, das waren 364 Euro, erhöht und beträgt somit für diese Gruppe 764 Euro. Wei­tere Bedin­gung ist, dass der Ehe­part­ner Ein­künfte von nicht mehr als 2.200 Euro jähr­lich erzielt.

    Aus dem Ent­fall des Allein­ver­die­ner­ab­setz­be­trags erge­ben sich Fol­ge­wir­kun­gen, zum Bei­spiel durch den Ent­fall der ent­spre­chen­den Son­der­aus­ga­ben­höchst­be­träge; im Behin­der­ten­be­reich wer­den aller­dings Fol­ge­wir­kun­gen (bei den außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen) durch eine aus­drück­li­che Rege­lung ver­mie­den.

  • Die Daten­über­mitt­lung durch die aner­kann­ten Spen­den­emp­fän­ger über abzugs­fä­hige Spen­den wurde vom Jahr 2011 auf das Jahr 2012 ver­scho­ben, d.h. sie muss erst erst­ma­lig bis zum 28. Februar 2013 erfol­gen.


Gebüh­ren­ge­setz

Die Kre­dit­ver­trags­ge­bühr und Dar­le­hens­ver­trags­ge­bühr wer­den ab 2011, offen­sicht­lich als teil­weise Gegen­leis­tung für die Schaf­fung der Ban­ken­ab­gabe, ersatz­los gestrichen.

Kraftfahrzeugsteuer‑, Normverbrauchsabgabe‑, Tabak­steu­er­ge­setz

Die Kraft­fahr­zeug­steuer für Kraft­fahr­zeuge mit einem höchst­zu­läs­si­gen Gesamt­ge­wicht von mehr als 3,5 Ton­nen wird gesenkt.

Diese Maß­nahme steht im Wider­spruch dazu, dass im Norm­ver­brauchs­ab­ga­be­ge­setz eine Erhö­hung der Norm­ver­brauchs­ab­gabe, also des Bonus-Malus-Sys­tems für Schad­stoff­aus­stöße, ab 1.3.2011 vor­ge­se­hen ist.

Die Tabak­steuer wird ange­ho­ben.

Mine­ral­öl­steu­er­ge­setz

Die Mine­ral­öl­steuer wird um vier Cent pro Liter für Ben­zin und um fünf Cent pro Liter für Die­sel ange­ho­ben.


*) Präs. Dr. Artur Wech­sel­ber­ger ist Lei­ter des Refe­rats für Steu­er­an­ge­le­gen­hei­ten der ÖÄK und HR Dr. Her­bert Ember­ger Steu­er­kon­su­lent der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 4 /​25.02.2011

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