Arzt und Mit­ar­bei­ter: Neue­run­gen für 2011 (Teil 1)

10.02.2011 | Service

Bei allen Dienst­neh­mern erge­ben sich 2011 eine ganze Reihe von Neue­run­gen gegen­über dem Vor­jahr, die für alle Ärzte mit eige­nen Mit­ar­bei­tern sowie auch für alle ange­stell­ten Ärzte wich­tig sind.
Von Wolf­gang Leon­hart*

1) Die für Ärzte wesent­li­chen Ände­run­gen in der Per­so­nal­ver­rech­nung ab 2011

  • Neue Höchst­bei­trags­grund­la­gen
  • Neue Gering­fü­gig­keits­gren­zen
  • Neue Rege­lung über Altersteilzeit
  • Erhöhte Sätze für Pendlerpauschale
  • Geän­derte Steu­er­be­frei­ung für Zukunfts-Sicherungsmaßnahmen
  • Neue Sach­be­züge für Dienstwohnungen


2) Anmel­dung des Arbeit­neh­mers, Dienst­zet­tel

Jeder Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, unver­züg­lich nach Beginn des Arbeits­ver­hält­nis­ses dem Arbeit­neh­mer einen Dienst­zet­tel, aus­zu­hän­di­gen. Aus­nahme: Dauer des Arbeits­ver­hält­nis­ses höchs­tens ein Monat oder ein schrift­li­cher Arbeits­ver­trag wurde ausgehändigt.

Die Anmel­dung muss vor Arbeits­an­tritt erfol­gen und ist in zwei Vari­an­ten mög­lich:

1. Dop­pel­mel­dung (Beide Mel­dun­gen müs­sen jeweils voll­stän­dig aus­ge­füllt wer­den.)

a. Min­dest­an­ga­ben­mel­dung vor Arbeits­an­tritt, anzu­ge­ben sind
 – Dienst­ge­ber­kon­to­num­mer
 – Name des Dienst­neh­mers
 – Ver­si­che­rungs­num­mer oder Geburts­da­tum des Dienst­neh­mers
 – Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme

b. Voll­mel­dung (feh­lende Anga­ben inner­halb von sie­ben Tagen ab Arbeits­be­ginn)
 – gering­fü­gige Beschäf­ti­gung ja/​nein
 – Beginn Bei­trags­pflicht Mit­ar­bei­ter­vor­sor­ge­kasse
 – Ent­gelt
 – Anzu­wen­dende Rege­lun­gen (Ange­stell­ten­ge­setz, Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz)
 – Art der Beschäf­ti­gung (Aus­maß, Arbei­ter, Ange­stell­ter)

2. Voll­mel­dung bei Arbeits­an­tritt

Die Vari­ante „Voll­mel­dung vor Arbeits­an­tritt“ ver­rin­gert den Arbeits­auf­wand und ist drin­gend zu emp­feh­len. Tritt der Dienst­neh­mer die Arbeit nicht an, muss die Mel­dung stor­niert werden.

a) Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht auch für „freie Dienst­ver­träge“
Melde- und damit sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig sind neben den Dienst­neh­mern auch die soge­nann­ten „freien Dienst­ver­träge“. Die „freien Dienst­neh­mer“ wer­den den nor­ma­len Dienst­neh­mern sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich weit­ge­hend gleich­ge­stellt. Die „freien Dienst­neh­mer“ sind wie folgt nor­miert:

  • Es han­delt sich um Dienst­leis­tun­gen, die im Wesent­li­chen per­sön­lich zu erbrin­gen sind;
  • der Dienst­neh­mer ver­fügt über keine wesent­li­chen eige­nen Betriebs­mit­tel;
  • es besteht eine Ver­pflich­tung auf bestimmte oder unbe­stimmte Zeit (Dau­er­schuld­ver­hält­nis);
  • Aus­übung der Tätig­keit für einen Unter­neh­mer usw.; nicht dage­gen Tätig­kei­ten für pri­vate Auf­trag­ge­ber oder bäu­er­li­che Nachbarschaftshilfe.

Ab 2011 ist auch für freie Dienst­neh­mer Kom­mu­nal­steuer (drei Pro­zent) sowie Dienst­ge­ber­bei­trag zum Fami­li­en­las­ten­aus­gleichs­fonds (4,5 Pro­zent) zu bezahlen.

Eine Aus­nahme von der Ver­si­che­rungs­pflicht für freie Dienst­ver­träge besteht dann, wenn die Hono­rare beim Auf­trag­neh­mer bereits sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig sind als Gewer­be­trei­ben­der, kam­mer­zu­ge­hö­ri­ger Frei­be­ruf­ler oder Beam­ter mit einer Neben­tä­tig­keit. Die Beschäf­ti­gung eines Arz­tes durch einen Kol­le­gen im Rah­men einer Ordi­na­ti­ons­ver­tre­tung ist nicht als freier Dienst­ver­trag durch den Auf­trag­ge­ber melde- und sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig. Wenn der Auf­trag­neh­mer (Pra­xis­ver­tre­ter) im Übri­gen ander­wei­tig nur im Dienst­ver­hält­nis (zum Bei­spiel als Spi­tals­arzt) tätig ist (keine eigene Pra­xis ange­mel­det hat oder Wohn­sitz­arzt ist) besteht für die­sen aller­dings dafür die Ver­pflich­tung, die ärzt­li­che Neben­tä­tig­keit bei der Ärz­te­kam­mer anzu­zei­gen.

Hin­weis: Bei Vor­lie­gen eines „Werk­ver­tra­ges“ besteht im Gegen­satz zum freien Dienst­ver­hält­nis keine Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht. Ein Werk­ver­trag ist ein soge­nann­tes „Ziel­schuld­ver­hält­nis“, d.h. der Auf­trag­neh­mer schul­det dem Auf­trag­ge­ber die Erstel­lung des „Wer­kes“, also einen bestimm­ten Erfolg bezie­hungs­weise ein bestimm­tes Ergeb­nis.

b) Mel­dung gering­fü­gig Beschäf­tig­ter zwin­gend!
„Gering­fü­gig“ beschäf­tigte Dienst­neh­mer sind nicht kran­ken- und pen­si­ons­ver­si­chert. Für einen gering­fü­gig beschäf­tig­ten Dienst­neh­mer besteht aller­dings die Mög­lich­keit, sich auf Antrag in der Kran­ken- und Pen­si­ons­ver­si­che­rung selbst zu ver­si­chern.

Ein Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis gilt als gering­fü­gig, wenn für einen Kalen­der­mo­nat das Ent­gelt nicht mehr als € 374,02 monat­lich oder € 28,72 bei tage­wei­ser Beschäf­ti­gung beträgt.

Es besteht die Ver­pflich­tung, gering­fü­gig Beschäf­tigte bei der zustän­di­gen Gebiets­kran­ken­kasse zu mel­den. Die Bei­träge müs­sen ein­mal jähr­lich bis 15. Jän­ner des Fol­ge­jah­res ein­ge­zahlt wer­den.

  • Wenn die Summe der monat­li­chen Ent­gelte aller bei ihm gering­fü­gig Beschäf­tig­ten nicht mehr als das Ein­ein­halb­fa­che der Gering­fü­gig­keits­grenze (€ 561,03) beträgt, dann muss der Dienst­ge­ber ledig­lich Unfall­ver­si­che­rung (1,4 Pro­zent) bezah­len.
  • Über­steigt die Summe der monat­li­chen Ent­gelte aller gering­fü­gig Beschäf­tig­ten das Ein­ein­halb­fa­che der Gering­fü­gig­keits­grenze (€ 561,03), dann muss der Dienst­ge­ber von der Summe der Ent­gelte aller gering­fü­gig Beschäf­tig­ten eine Dienst­ge­ber­ab­gabe von 17,8 Pro­zent leis­ten.

Vor­sicht! Die Kran­ken­kasse rech­net die Ent­gelte, die jemand aus allen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen erhält, zusam­men. Wenn diese Summe die Gering­fü­gig­keits­grenze von € 374,02 monat­lich über­steigt, dann wer­den die Bei­träge (ca. 14 Pro­zent) für Kran­ken- und Pen­si­ons­ver­si­che­rung dem Dienst­neh­mer direkt von der Gebiets­kran­ken­kasse nach dem Jah­res­ende ein­mal jähr­lich vor­ge­schrie­ben. Betrof­fen sind auch jene Dienst­neh­mer, die bei­spiels­weise bei einem Dienst­ge­ber ein voll bei­trags­pflich­ti­ges Dienst­ver­hält­nis (über der Gering­fü­gig­keits­grenze) haben und bei einem ande­ren Dienst­ge­ber als gering­fü­gig Beschäf­tigte ange­mel­det sind.

3. Bei­trags­grund­la­gen zur Sozi­al­ver­si­che­rung und Lohnsteuer

Die Bezüge der Arbeit­neh­mer (Arbei­ter, Ange­stellte) unter­lie­gen der Lohn­steuer. Ein sol­ches Dienst­ver­hält­nis liegt vor, wenn der Arbeit­neh­mer gegen­über sei­nem Arbeit­ge­ber wei­sungs­ge­bun­den, in den Betrieb des Arbeit­ge­bers orga­ni­sa­to­risch ein­ge­glie­dert ist und kein Unter­neh­mer­wag­nis trägt.

a) Zin­sen­er­spar­nis für Arbeit­ge­ber­dar­le­hen
Die (steu­er­pflich­tige) Zin­sen­er­spar­nis von Arbeit­ge­ber­dar­le­hen ist mit 3,5 Pro­zent anzu­neh­men. Ein Gehalts­vor­schuss bis zu € 7.300,– im Jahr führt nicht zur Zin­sen­be­steue­rung (Frei­be­trag).

b) Ver­kehrs­ab­setz­be­trag und Pend­ler­pau­schale
Durch den Ver­kehrs­ab­setz­be­trag von € 291,– jähr­lich gel­ten grund­sätz­lich alle Aus­ga­ben bei einer ein­fa­chen Fahrt­stre­cke zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stätte bis 20 Kilo­me­ter als abge­deckt. Das Pend­ler­pau­schale ist vor­ge­se­hen, wenn die ein­fa­che Fahrt­stre­cke Woh­nung – Arbeits­stätte mehr als 20 Kilo­me­ter beträgt bezie­hungs­weise wenn die Benüt­zung eines Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels im Lohn­zah­lungs­zeit­raum nicht zumut­bar oder nicht mög­lich ist. Die Werte wur­den ab 2011 erhöht und betra­gen pro Monat (siehe Tabelle).

Um das erhöhte Pend­ler­pau­schale zu bean­spru­chen, muss der Arbeit­neh­mer (von sich aus!) dem Arbeit­ge­ber auf einem amt­li­chen Vor­druck L34 das Aus­maß der Weg­stre­cke (wenn diese mehr als 20 Kilo­me­ter für die ein­fa­che Fahrt­stre­cke beträgt) sowie die Gründe für das Vor­lie­gen einer even­tu­el­len Unzu­mut­bar­keit der Benüt­zung eines Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels angeben.

Bei Bezie­hern nied­ri­ger Ein­kom­men kann im Ver­an­la­gungs­weg ein soge­nann­ter Pend­ler­zu­schlag zur Anwen­dung kom­men, dabei erhöht sich die mög­li­che Nega­tiv­steuer auf 15 Pro­zent der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge, höchs­tens aber € 251,00 pro Jahr (bis inkl. 2011: € 240,00)

Ein­fa­che Fahrtstrecken

Benüt­zung eines Massenbeförderungsmittels

zumut­bar

nicht zumut­bar

klei­nes Pendlerpauschale

gro­ßes Pendlerpauschale

2–20 km

0,00 €

31,00 €

20–40 km

58,00 €

123,00 €

40–60 km

113,00 €

214,00 €

über 60 km

168,00 €

306,00 €


c) Rei­se­ver­gü­tun­gen, Tages- und Näch­ti­gungs­geld (gilt auch für Selbst­stän­dige!)

Kilo­me­ter­gel­der, die durch Fahr­ten­bucho­der gleich­wer­tige Auf­zeich­nun­gen nach­ge­wie­sen wer­den, kön­nen mit € 0,42/km abga­ben­frei ver­gü­tet wer­den. Der steu­er­freie Ersatz ist mit 30.000 km jähr­lich limitiert.

Die an die Dienst­neh­mer aus­ge­zahl­ten Kilo­me­ter­gel­der sind beim Dienst­ge­ber in vol­ler Höhe abzugs­fä­hige Betriebsausgaben.

Bei Inlands­rei­sen bleibt ein Tages­geld von € 26,40 pro vol­lem Tag steu­er­frei. Bei einer Tätig­keit an einem ande­ren Ein­satz­ort (= poli­ti­sche Gemeinde, für Fahr­ten nach Wien der Gemein­de­be­zirk) ste­hen steu­er­freie Tages­gel­der bei durch­ge­hen­der sowie regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­der (ein­mal wöchent­lich) Tätig­keit nur für die ers­ten fünf Tage oder bei unre­gel­mä­ßig wie­der­keh­ren­der Tätig­keit für die ers­ten 15 Tage zu.

Als Näch­ti­gungs­geld ein­schließ­lich Früh­stück kann ohne Nach­weis ein Betrag von maximal € 15,– steu­er­frei bezahlt wer­den. Es kön­nen aber auch – anders als bei den Tages­gel­dern – die nach­ge­wie­se­nen höhe­ren Näch­ti­gungs­kos­ten samt Früh­stück steu­er­frei ver­gü­tet wer­den. Der Ersatz der tat­säch­li­chen Näch­ti­gungs­kos­ten ist zeit­lich nicht limitiert.

Bei Aus­lands­rei­sen kön­nen Tages­gel­der nach dem höchs­ten Gebüh­ren­satz für Aus­lands­rei­sen der Bun­des­be­diens­te­ten steu­er­frei aus­be­zahlt wer­den. Als Näch­ti­gungs­geld (inkl. Früh­stück) kom­men ent­we­der die nach­ge­wie­se­nen höhe­ren Kos­ten der Näch­ti­gung samt Früh­stück oder die pau­scha­len Näch­ti­gungs­gel­der der höchs­ten Gebüh­ren­stufe in Betracht.

4. Bei­trags­höhe in der Sozialversicherung

Von den meis­ten Ärz­ten, die ihre Lohn- und Gehalts­ver­rech­nung selbst füh­ren, wird gegen­über der Sozi­al­ver­si­che­rung das soge­nannte „Bei­trags­vor­schrei­be­ver­fah­ren“ ange­wen­det. D.h. der Dienst­ge­ber erhält von der Sozi­al­ver­si­che­rung den gesam­ten für die Dienst­neh­mer abzu­füh­ren­den Bei­trag (Dienst­ge­ber- und Dienst­neh­mer­an­teil zusam­men) vor­ge­schrie­ben und zahlt die­sen ein. Das „Bei­trags­vor­schrei­be­ver­fah­ren“ darf nur noch von Betrie­ben mit weni­ger als 15 Dienst­neh­mern auf aus­drück­li­ches Ver­lan­gen des Dienst­ge­bers ange­wen­det wer­den. Es ist daher gege­be­nen­falls bei der zustän­di­gen Gebiets­kran­ken­kasse ein ent­spre­chen­der Antrag ein­zu­brin­gen.

Die ein­heit­li­che Höchst­bei­trags­grund­lage in der Unfall‑, Pensions‑, Kran­ken- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung beträgt € 4.200,00 monat­lich, für Son­der­zah­lun­gen € 8.400,00.

Die SV-Bei­trags­sätze 2011 betra­gen grund­sätz­lich für Ange­stellte: 17,57 Pro­zent Dienst­neh­mer­an­teil, 21,33 Pro­zent Dienst­ge­ber­an­teil (jeweils zuzüg­lich 0,5 Pro­zent Wohn­bau­för­de­rungs­bei­trag).

Die Lohn­ne­ben­kos­ten-Sen­kung bei älte­ren Arbeit­neh­mern ist unver­än­dert geblie­ben: Der Bei­trag zur Unfall­ver­si­che­rung ent­fällt für alle über 60-Jäh­ri­gen. Der Arbeits­lo­sen-ver­si­che­rungs­bei­trag ent­fällt bei Frauen und Män­nern ab dem 58. Lebens­jahr. Bei Monats­be­zü­gen zwi­schen € 1.447,01 und 1.179,- redu­ziert sich der AVL- Bei­trag stu­fen­weise auf Null.

Für bestimmte Ange­hö­rige ist ein Zusatz­bei­trag in der Kran­ken­ver­si­che­rung von 3,4 Pro­zent zu ent­rich­ten. Kin­der (bis zum 18., Stu­den­ten bis zum 27. Lebens­jahr) und Ange­hö­rige, die sich der Erzie­hung eines im gemein­sa­men Haus­halt leben­den Kin­des wid­men oder min­des­tens vier Jahre hin­durch gewid­met haben, blei­ben wei­ter­hin bei­trags­frei mit­ver­si­chert. Dies gilt auch für Ange­hö­rige, die ein Pfle­ge­geld ab der Stufe 4 bezie­hen, bezie­hungs­weise Ange­hö­rige, die einen Ver­si­cher­ten, der ein Pfle­ge­geld ab der Stufe 4 bezieht, pfle­gen.

Teil 2 brin­gen wir in der nächs­ten Aus­gabe der ÖÄZ.


*) Mag. Wolf­gang Leon­hart ist Steu­er­be­ra­ter in Wien und Ver­fas­ser des im Ver­lags­haus der Ärzte erschie­ne­nen Buches „Arzt und Steuer“

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 3 /​10.02.2011