Standpunkt Präs. Walter Dorner: Kompetenter Partner ÖÄK

10.02.2010 | Standpunkt


Kompetenter Partner ÖÄK

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Unter dem Vorwand, juristische Klarstellungen zu treffen und neue Zuordnungen vorzunehmen, haben Vorgänger des jetzigen Gesundheitsministers mehrfach versucht, nachteilige Regelungen hinsichtlich der Kompetenz der Ärztekammern zu entwickeln. Mit der 13. Ärztegesetz-Novelle jedoch haben das zuständige Ministerium und auch der Gesetzgeber die Aufgaben der Ärztekammern nicht beschnitten, sondern ganz im Gegenteil: In diesem Gesetzestext wird die Kompetenz und der Aufgabenbereich der Landesärztekammern sowie der Österreichischen Ärztekammer geregelt und erfährt eine Aufwertung.

Anlass für die Neuregelung war die Änderung der Bundesverfassung, die neben den Bestimmungen über die Selbstverwaltung der Gemeinden nun auch für andere Selbstverwaltungen – wie etwa die Kammern – normiert. Die Republik Österreich hat sich damit eindeutig für eine Aufrechterhaltung und Stärkung der Selbstverwaltung ausgesprochen, ihr verfassungsrechtlich eine Grundlage gegeben und damit jene Bedeutung beigemessen, die die Kammern im politischen Alltag schon seit Langem inne haben.

In den Ärztekammern – Körperschaften öffentlichen Rechts – sind alle Ärztinnen und Ärzte zu einer Gemeinschaft zusammengeschlossen; die Organe werden aus dem Kreis der Kammerangehörigen gewählt. Die Ärztekammern vollziehen öffentliche Aufgaben für die gesamte Ärzteschaft und wahren deren gemeinsame Interessen. Dabei sind die Ärztekammern unabhängig, weisungsfrei gegenüber dem Staat, und lediglich an die staatliche Aufsicht bezüglich der Rechtsmäßigkeit unseres Handelns gebunden. Anders als privaten Verbänden hat man uns zur Erfüllung der Aufgaben auch Hoheitsgewalt übertragen und somit nehmen wir zusätzlich auch öffentliche Verwaltungsfunktionen wahr.

Beispiele dafür, welche Angelegenheiten man uns im eigenen Wirkungsbereich belassen hat, sind etwa die Führung der Ärzteliste, die Anerkennungen als Arzt für Allgemeinmedizin und als Facharzt, die Fortbildung sowie die Qualitätssicherung bei der Ordinationsevaluierung. Für Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich gibt es keinen Instanzen-Zug an staatliche Behörden, sondern nur noch die Anrufung der öffentlichen Höchstgerichte.

Zu den Aufgaben, die die Ärztekammern im übertragenen Wirkungsbereich wahrnehmen, zählen beispielsweise die Anerkennung von Ausbildungsstellen und Ausbildungsstätten, Visitationen, die Qualitätssicherungs-Verordnung etc. Dabei entscheidet die ÖÄK nicht nur in Angelegenheiten, die im Interesse der Ärzte liegen, sondern vielmehr im Interesse des gesamten Gesundheitswesens – oder wie der Gesetzeswortlaut festhält: „im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit“. Im Jahr 2009 etwa hat die Österreichische Ärztekammer 146 Bescheide zur Anerkennung von Ausbildungsstätten ausgestellt; gegen keinen einzigen Bescheid wurde Berufung erhoben. Details über weitere Aufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich finden Sie in dieser Ausgabe der ÖÄZ auf Seite 64.

Dass die Ärztekammern über hohe medizinische und juristische Kompetenz verfügen, hat sich schon in den letzten Jahren gezeigt und findet nun ihren Niederschlag im Gesetz. In Europa gibt es keine andere Ärztekammer, die über ein derart breites Spektrum an Aufgaben verfügt. Ein Beweis mehr dafür, dass wir Ärztinnen und Ärzte kompetente Partner im Gesundheitswesen sind.  


Walter Dorner

Präsident der Österreichischen Ärztekammer 

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 3 / 10.02.2010