Steu­er­li­che News: Ände­rung des Finanzstrafsystems

15.08.2010 | Service

Das Finanz­straf­sys­tem soll durch zwei Novel­len deut­lich ver­än­dert und vor allem mas­siv ver­schärft wer­den. Über den Ent­wurf einer Finanz­straf­rechts­no­velle sowie eines Betrugs­be­kämp­fungs­ge­set­zes infor­miert der fol­gende Bei­trag.
Von Artur Wech­sel­ber­ger und Her­bert Ember­ger*

Die Ver­än­de­rung und vor allem mas­sive Ver­schär­fung des Finanz­straf­sys­tems soll u.a. durch fol­gende vor­ge­schla­gene Schwer­punkte erfolgen:

  • Bei Abga­ben­hin­ter­zie­hun­gen über 100.000 Euro sol­len künf­tig zwin­gend Frei­heits­stra­fen bis zu zwei Jah­ren plus Geld­stra­fen bis zwei Mil­lio­nen Euro ver­hängt wer­den kön­nen. Bei knapp über 100.000 Euro lie­gen­den Ver­kür­zungs­be­trä­gen wäre der Straf­rah­men fast das Zehn­fa­che gegen­über dem der­zei­ti­gen, das ist das zwei­fa­che des Ver­kür­zungs­be­trags. Der zwin­gen­den Kom­bi­na­tion aus Frei­heits­strafe und Geld­strafe steht das der­zei­tige Sys­tem der pri­mä­ren Geld­strafe und der zusätz­li­chen Ver­hän­gung einer Frei­heits­strafe nur im Aus­nah­me­fall gegen­über. An die­ser deut­li­chen Straf­ver­schär­fung ändert auch nichts, dass künf­tig die Frei­heits­strafe im Aus­nah­me­fall durch eine zweite Geld­strafe ersetzt wer­den kann.
  • Neu geschaf­fen wer­den soll der Tat­be­stand des Abga­ben­be­trugs, der ebenso wie die gewerbs­mä­ßige Abga­ben­hin­ter­zie­hung bei mehr als 500.000 Euro ein Ver­bre­chen im Sinne des § 17 Abs 1 Straf­ge­setz­buch ist. Diese straf­recht­li­che Qua­li­fi­ka­tion sogar der gewerbs­mä­ßi­gen Abga­ben­hin­ter­zie­hung hätte weit­rei­chende straf­pro­zes­suale Fol­gen. Der Abga­ben­be­trug soll mit Frei­heits­stra­fen von einem bis zehn Jah­ren und zusätz­lich mit Geld­stra­fen bis zwei Mil­lio­nen Euro bestraft wer­den; ein Straf­rah­men, der somit weit über den­je­ni­gen des schwe­ren Betrugs laut Straf­ge­setz­buch, das nur Frei­heits­stra­fen vor­sieht, hin­aus­geht. Die Tat­be­stands­merk­male für den Abga­ben­be­trug sol­len sein: fal­sche Urkun­den, Täu­schung über die Zurech­nung von Ein­künf­ten, Schein­ge­schäfte.
  • Die straf­be­frei­ende Wir­kung der Selbst­an­zeige soll an schär­fere Bedin­gun­gen gebun­den wer­den. So ist die geschul­dete Steuer inner­halb eines Monats zu ent­rich­ten, die steu­er­li­chen Daten sind schon in der Selbst­an­zeige anzugeben.
  • Die Ver­jäh­rungs­frist für hin­ter­zo­gene Abga­ben soll von sie­ben auf zehn Jahre ver­län­gert wer­den, um den Steu­er­be­trug bes­ser ver­fol­gen zu kön­nen. Dazu müss­ten wohl auch die bestehen­den sie­ben Jahre rei­chen!
  • Straf­ver­fah­ren bei Abga­ben­ver­kür­zun­gen bis 10.000 Euro, die bei Betriebs­prü­fun­gen und Nach­schauen ent­deckt wer­den, kön­nen ver­mie­den wer­den, wenn der Abga­ben­be­trag plus zehn Pro­zent Zuschlag in einem Monat ent­rich­tet und ein Rechts­mit­tel­ver­zicht abge­ge­ben wird.
  • Den Finanz­straf­be­hör­den wer­den wei­test­ge­hende Rechte, so bei der Iden­ti­fi­zie­rung von Ver­däch­ti­gen und sogar von Zeu­gen, zum Bei­spiel durch das Recht der Stimm­auf­nahme und der Papil­lar­li­ni­en­ab­drü­cke, ein­ge­räumt. Dazu gehört die aus­drück­li­che Ein­füh­rung einer Finanz­po­li­zei mit weit­rei­chen­den sicher­heits­po­li­zei­li­chen Kompetenzen.
  • Die schon bestehende Mel­de­ver­pflich­tung für gewisse Zah­lun­gen, so zum Bei­spiel an Funk­tio­näre öffent­lich­recht­li­cher Kör­per­schaf­ten – also auch der Ärz­te­kam­mern – soll ergänzt wer­den um eine Ein­kom­men­steu­er­ab­zugs­ver­pflich­tung in Höhe von 20 Pro­zent. Was das mit der Betrugs­be­kämp­fung zu tun haben soll, ist uner­find­lich und ist schon wegen der Tat­sa­che, dass ohne­dies eine Mel­de­ver­pflich­tung besteht und die Funk­tio­näre in der Regel ver­an­lagt wer­den, abzulehnen.

Alles in allem soll also eine sehr weit­ge­hende Ver­schär­fung des Finanz­straf­rechts und somit der Ver­fol­gung der Steu­er­hin­ter­zie­hung umge­setzt wer­den. Im Hin­ter­grund steht natür­lich neben der Bekämp­fung des natio­na­len und inter­na­tio­na­len Steu­er­be­trugs vor allem die Opti­mie­rung des Steu­er­auf­kom­mens. Die Öster­rei­chi­sche Ärz­te­kam­mer hat bei allem Ver­ständ­nis für diese Ziele Beden­ken gegen die zum Teil exzes­sive Ver­schär­fung der Straf­be­stim­mun­gen erho­ben; so zum Bei­spiel gegen die Anhe­bung des mög­li­chen Straf­rah­mens bei Hin­ter­zie­hun­gen knapp über 100.000 Euro auf bis das 20-fache des Hin­ter­zie­hungs­be­tra­ges, ebenso gegen die Kom­bi­na­tion der Geld­strafe mit Frei­heits­strafe bei Abga­ben­hin­ter­zie­hun­gen über 100.000 Euro, sowie gegen die Kom­bi­na­tion der Frei­heits­strafe mit Geld­strafe beim Steu­er­be­trug, was wie gesagt die­sen schär­fer bestraft als den schwe­ren Betrug nach § 147 Abs 3 Straf­ge­setz­buch. Beim Steu­er­be­trug sind jeden­falls die Tat­be­stands­merk­male (fal­sche Urkun­den, Täu­schung über die Zurech­nung von Ein­künf­ten, Schein­ge­schäfte) zu redu­zie­ren bezie­hungs­weise ein­schrän­kend und exakt zu defi­nie­ren, damit die Gefahr der Sub­su­mie­rung weni­ger schwer­wie­gen­der Abga­ben­hin­ter­zie­hun­gen in den Abga­ben­be­trug ver­mie­den wird.

Zu bezwei­feln ist jeden­falls die Errei­chung der Ziele, wie die Erhö­hung der Treff­si­cher­heit und Effek­ti­vi­tät, die Stär­kung der Rechts­si­cher­heit, die Redu­zie­rung der Ver­wal­tungs­auf­wen­dun­gen und die Stär­kung der prä­ven­ti­ven Wir­kung. Die Öster­rei­chi­sche Ärz­te­kam­mer ist der Auf­fas­sung, dass eine Effek­tu­ie­rung des Abga­ben­ver­fah­rens zu einer deut­li­che­ren Abga­ben­stei­ge­rung führt als die mas­si­ven Ver­schär­fun­gen des Finanzstrafrechts.

Beide Ent­würfe wer­den in Fach­krei­sen hef­tig dis­ku­tiert. Es bleibt abzu­war­ten, ob und wie weit ‑ was aus der Sicht der Öster­rei­chi­schen Ärz­te­kam­mer unbe­dingt gebo­ten erscheint ‑ die deut­li­chen Beden­ken, die im Begut­ach­tungs­ver­fah­ren for­mu­liert sein wer­den, Berück­sich­ti­gung fin­den.

Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2010

Im BGBl I 34/​2010 ist es zu Ände­run­gen des Einkommensteuer‑, Kör­per­schafts­steue, Umgrün­dungs­steuer- und auch des Umsatz­steu­er­ge­set­zes gekom­men: Umsatz­steu­er­lich brau­chen ab 1.1.2011 die Vor­anmel­dun­gen bei Gesamt­vor­jah­res­um­sät­zen (das sind steu­er­pflich­tige und steu­er­freie) bis 100.000 Euro nur mehr vier­tel­jähr­lich abge­ge­ben wer­den (der­zeit gilt dies nur bei Umsät­zen bis 30.000 Euro); im Gegen­zug besteht aller­dings die Ver­pflich­tung zur Abgabe von Vor­anmel­dun­gen bereits bei Vor­jah­res­um­sät­zen über 30.000 Euro (bis­her erst über 100.000 Euro).

Von der Abgabe einer Jah­res­um­satz­steu­er­erklä­rung sind ab dem Kalen­der­jahr 2011 alle unecht befrei­ten Klein­un­ter­neh­mer, also sol­che, deren Umsätze 30.000 Euro jähr­lich nicht über­stei­gen, befreit (der­zeit besteht die Befrei­ung nur bei Jah­res­um­sät­zen bis 7.500 Euro).

Inter­es­sant, aber lei­der wegen der engen Vor­aus­set­zun­gen für die All­ge­mein­heit der Steu­er­pflich­ti­gen nicht anwend­bar, ist die Ein­füh­rung der Ver­pflich­tung der Finanz­ver­wal­tung zur Erstel­lung von Aus­kunfts­be­schei­den: Über schrift­li­chen Antrag der Betrof­fe­nen hat die Finanz­ver­wal­tung bescheid­mä­ßige Aus­künfte zu steu­er­li­chen Rechts­fra­gen, lei­der ein­ge­schränkt auf Umgrün­dun­gen, Unter­neh­mens­grup­pen und Ver­re­chungs­preise zu ertei­len. Die Sache ist rela­tiv teuer, die „Preise“ bewe­gen sich zwi­schen 2.500 und 20.000 Euro pro Aus­kunfts­be­scheid. Damit wird zwar das lang­jäh­rige Anlie­gen der Öster­rei­chi­schen Ärz­te­kam­mer nach Ein­füh­rung einer Aus­kunfts­pflicht der Finanz­ver­wal­tung gegen­über den Steu­er­pflich­ti­gen nicht annä­hernd umge­setzt, immer­hin ergibt sich aber ein ers­ter klei­ner Schritt in diese Richtung.

*) Präs. Dr. Artur Wech­sel­ber­ger ist Lei­ter des Refe­rats der Öster­rei­chi­schen
Ärz­te­kam­mer für Steu­er­an­ge­le­gen­hei­ten;
HR Dr. Her­bert Ember­ger ist Steu­er­kon­su­lent der Öster­rei­chi­schen Ärz­te­kam­mer

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 15–16 /​15.08.2010