Steue: Aktuelle Judikatur

25.01.2010 | Service

Von Herbert Emberger*

1) Kalkulationsdifferenz – Schätzungsbefugnis

(VwGH vom 4.2.2009, 2007/15/0146)

Kalkulationsdifferenzen, die bei der Betriebsprüfung festgestellt werden, sind, wenn sie der Höhe nach nicht unbedeutend und geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen, Basis für eine Schätzung. Die Kalkulationsdifferenz muss nicht zwingend die zehn Prozent- Grenze überschreiten. Es darf also auch geschätzt werden, wenn die zehn Prozent-Grenze an Kalkulationsdifferenz nicht überschritten wird. Das vor allem dann, wenn die Kalkulation auf harten Zahlen aufbaut.

2) Wohnungsadaptierung für Behinderte – außergewöhnliche Belastung

(VwGH 4.3.2009, 2008/15/0292)

Mehraufwendungen bei Erwerb einer Wohnung, die aufgrund einer Behinderung notwendig sind, sind grundsätzlich außergewöhnliche Belastung. Das gilt im konkreten Falle für Mehraufwendungen für das schwellenlose Ausführen von Böden und die Installation von Niederschwellen bei den Fenstertüren. Nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind Aufwendungen im Zusammenhang mit Personenliften, die vom Bauträger von Vornherein für das neu errichtete Haus vorgesehen waren und allen Wohnungen zur Verfügung stehen, ebenso nicht für einen Motorantrieb für Markisen und Jalousien, weil ein solcher bei höherpreisigen Wohnungen ebenfalls nicht ungewöhnlich ist und damit auch ein entsprechender Gegenwert, der allgemein verwertbar ist, geschaffen wird.

3) Erholungsaufenthalt – keine außergewöhnliche Belastung

(VwGH vom 22.4.2009, 2007/15/0022)

Kosten für Urlaubsreisen erwachsen auch dann nicht zwangsläufig, wenn ein Arzt aus medizinischen Gründen eine solche Urlaubsreise empfiehlt. Die Tatsache, dass das mediterrane Klima an sich zu einer Linderung von Schmerzen aufgrund einer Trigeminus-Neuralgie führt, reicht für die Anerkennung der Aufwendungen dieser Erholungsreise als außergewöhnliche Belastung nicht aus. D.h. außergewöhnliche Belastungen sind grundsätzlich nur dann gegeben, wenn der Kuraufenthalt zwingend medizinisch indiziert ist und vom Arzt verschrieben wird.

4) Gemischt genutztes Grundstück eines Arztes – Ausbau des Dachbodens – Kosten des Patientenparkplatzes

(VwGH vom 22.4.2009, 2004/15/0175)

Ein Dachbodenausbau in einem sowohl als Praxis als auch privat genutzten Gebäude eines Arztes erhöht den von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossenen Privatanteil an diesem Haus. Die durch den Dachbodenausbau geänderte Nutzfläche als Maßstab für die Erhöhung des Privatanteils heranzuziehen ist aber nicht geeignet, weil der ausgebaute Dachboden in Bezug auf seine Wertigkeit mit dem ausgebauten Erd- und Obergeschoß nicht vergleichbar ist; das gilt insbesondere für die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Betriebskosten, wie etwa für die Wasserbereitungsanlage u.ä., die in größerem Umfang auf den Ordinationsbetrieb entfallen, sodass eine entsprechende Aufteilung der durch den Dachbodenausbau vergrößerten Fläche nach Quadratmetern nicht völlig richtig ist. Ähnliches gilt auch für die Abdeckung der aus dem gesamten Hausbau anfallenden Kreditzinsen. Die Aufwendungen des Arztes für den Parkplatz, der ausschließlich von den Patienten des Arztes benutzt wird, sind Betriebsausgaben. Dies vor allem, weil für den Arzt, Familienangehörige und private Besucher unmittelbar vor dem privaten Hauseingang genügend andere Parkplätze zur Verfügung stehen.

5) Steuerpflicht der Vorteile aus betrieblichen Fremdwährungskrediten

(VwGH 2.9.2009, 2008/15/0062)

Kursgewinne aus betrieblichen Fremdwährungskrediten sind erst dann steuerpflichtig, wenn sie endgültig eintreten. Das ist im Normalfall bei Tilgung oder Konvertierung in die Heimatwährung, also in Euro, der Fall. Die Umwandlung eines Yen-Kredites in Schweizer Franken führt hingegen noch zu keiner Steuerpflicht.

6) Kosten eines Altersheims – keine außergewöhnliche Belastung

(UFS 20.4.2009, RV/0685-I/08)

Wenn ein Steuerpflichtiger rein altersbedingt Aufenthalt in einem Altenwohnheim nimmt, so sind die entsprechenden Kosten keine außergewöhnliche Belastung; dies selbst dann, wenn Grund für diesen Aufenthalt im Altenwohnheim- und somit für die Übersiedlung – ein vorangegangener Krankenhausaufenthalt war.

7) Unzulässige Berufung mittels E-Mail

(UFS 28.5.2009, RV/0955-W/04)

Nach den Bestimmungen der BAO bzw. aufgrund der aus der BAO erfließenden Verordnungen kann eine Berufung gegen einen Steuerbescheid nicht mittels E-Mail eingebracht werden. Solche Berufungen sind ein rechtliches Nullum, welches nicht der Entscheidungspflicht der Finanzbehörden unterliegt und welches dann auch mit Bescheid als unzulässig zurückzuweisen ist. Der Grund liegt darin, dass die auf § 86a Abs 2 BAO gestützten Verordnungen eine solche Art der Einbringung einer Berufung per E-Mail nicht vorsehen. Anmerkung: Es wird wohl nur eine Frage der Zeit sein, dass auch die Finanzverwaltung dieser selbstverständlich gewordenen Methode der Kommunikation Rechnung trägt und eine Berufung auch per E-Mail zulässt.

8) Kosten für Therapiehunde als Werbungskosten

(UFS 3.6.2009, RV/1210-W/09)

Die Kosten für die bei der Behandlung von behinderten Menschen eingesetzten Therapiehunde sind Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Solche Aufwendungen sind für die berufliche Tätigkeit notwendig und werden auch ausschließlich dafür genutzt. Die Therapiehunde sind Arbeitsmittel, deren Einsatz bei der Arbeit mit behinderten Menschen zweifelsohne sinnvoll ist. Die Anschaffung und Haltung der Hunde hat sich daher im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als notwendig erwiesen.

9) Kosten der Vitaminpräparate als außergewöhnliche Belastung

(UFS 5.6.2009, RV/0080-G/08)

Eine im Rahmen eines medizinischen Behandlungsplans und damit vor Anwendung erstellte ärztliche Verordnung von Vitaminpräparaten ist im Allgemeinen ein geeigneter Nachweis für die medizinische Notwendigkeit dieser Maßnahme und somit auch Basis für die Abzugsfähigkeit der Kosten als außergewöhnliche Belastung. Für die Anerkennung solcher Expertisen, die die medizinische Notwendigkeit des Aufwandes nachweisen sollen, ist Voraussetzung, dass sie nach medizinischen Kriterien erstellt sind. Selbstmedikation durch medizinisch nicht ausgebildete Personen genügt für die Abzugsfähigkeit nicht. Die im Nachhinein vorgelegte Empfehlung einer Kinderfachärztin ist keine notwendige Verschreibung, sodass die Kosten des Nahrungsergänzungsmittels keine außergewöhnliche Belastung darstellen.

10) Zahnarztkosten von Behinderten als außergewöhnliche Belastung

(UFS 15.6.2009, RV/1746-W/09)

Durch Behinderung verursachte Krankheitskosten können ohne Abzug eines Selbstbehalts als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Zahnarztkosten stehen allerdings im konkreten Fall mit der Behinderung aufgrund einer im Zeitpunkt der Zahnbehandlung bereits ausgeheilten Brustkrebserkrankung in keinem Zusammenhang und sind daher erst nach Berücksichtigung der gesetzlichen Selbstbehalte abzugsfähig.

11) Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich Jubiläen oder persönlichen Anlässen

(UFS 20.6.2009, RV/0581-G/06)

Die Überreichung von Golddukaten und Reisegutscheinen anlässlich von Arbeitnehmerjubiläen oder sonstigen anderen persönlichen Anlässen, wie z.B. der Geburt eines Kindes, sind nicht gemäß § 3 Abs 1 Z 14 EStG oder § 3 Abs 1 Z 16 lohnsteuerfrei, sondern stellen steuerpflichtige Vorteile aus dem Dienstverhältnis dar, auch wenn diese Zuwendungen anlässlich einer Weihnachtsfeier überreicht werden.

12) Anschaffung einer teuren Füllfeder – Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten

(UFS 25.6.2009, RV/0778-W/09)

Die Kosten für die Anschaffung einer Füllfeder, die ausschließlich betrieblich verwendet wird, sind auch dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn ein teures Exemplar, im Konkreten eine Mont Blanc-Füllfeder, erworben wird. Die vom Finanzamt angeführte Anwendung der Bestimmungen des § 20 Abs 1 Z 2b EStG über die Angemessenheitsprüfungen entsprechender Aufwendungen findet deshalb im Konkreten keine Anwendung, weil die Anwendungsfälle für solche Angemessenheitsprüfungen nur die im Gesetz taxativ aufgezählten Wirtschaftsgüter, z.B. Betriebs-PKWs, betreffen. 

*) HR Dr. Herbert Emberger ist Steuerkonsulent der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 1-2 / 25.01.2010