Steue: Aktu­elle Judikatur

25.01.2010 | Service

Von Her­bert Emberger*

1) Kal­ku­la­ti­ons­dif­fe­renz – Schätzungsbefugnis 

(VwGH vom 4.2.2009, 2007/​15/​0146)

Kal­ku­la­ti­ons­dif­fe­ren­zen, die bei der Betriebs­prü­fung fest­ge­stellt wer­den, sind, wenn sie der Höhe nach nicht unbe­deu­tend und geeig­net sind, die sach­li­che Rich­tig­keit der Bücher und Auf­zeich­nun­gen in Zwei­fel zu zie­hen, Basis für eine Schät­zung. Die Kal­ku­la­ti­ons­dif­fe­renz muss nicht zwin­gend die zehn Pro­zent- Grenze über­schrei­ten. Es darf also auch geschätzt wer­den, wenn die zehn Pro­zent-Grenze an Kal­ku­la­ti­ons­dif­fe­renz nicht über­schrit­ten wird. Das vor allem dann, wenn die Kal­ku­la­tion auf har­ten Zah­len aufbaut. 

2) Woh­nungs­ad­ap­tie­rung für Behin­derte – außer­ge­wöhn­li­che Belastung 

(VwGH 4.3.2009, 2008/​15/​0292)

Mehr­auf­wen­dun­gen bei Erwerb einer Woh­nung, die auf­grund einer Behin­de­rung not­wen­dig sind, sind grund­sätz­lich außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung. Das gilt im kon­kre­ten Falle für Mehr­auf­wen­dun­gen für das schwel­len­lose Aus­füh­ren von Böden und die Instal­la­tion von Nie­der­schwel­len bei den Fens­ter­tü­ren. Nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung anzu­er­ken­nen sind Auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit Per­so­nen­lif­ten, die vom Bau­trä­ger von Vorn­her­ein für das neu errich­tete Haus vor­ge­se­hen waren und allen Woh­nun­gen zur Ver­fü­gung ste­hen, ebenso nicht für einen Motor­an­trieb für Mar­ki­sen und Jalou­sien, weil ein sol­cher bei höher­prei­si­gen Woh­nun­gen eben­falls nicht unge­wöhn­lich ist und damit auch ein ent­spre­chen­der Gegen­wert, der all­ge­mein ver­wert­bar ist, geschaf­fen wird.

3) Erho­lungs­auf­ent­halt – keine außer­ge­wöhn­li­che Belastung 

(VwGH vom 22.4.2009, 2007/​15/​0022)

Kos­ten für Urlaubs­rei­sen erwach­sen auch dann nicht zwangs­läu­fig, wenn ein Arzt aus medi­zi­ni­schen Grün­den eine sol­che Urlaubs­reise emp­fiehlt. Die Tat­sa­che, dass das medi­ter­rane Klima an sich zu einer Lin­de­rung von Schmer­zen auf­grund einer Tri­ge­mi­nus-Neur­al­gie führt, reicht für die Aner­ken­nung der Auf­wen­dun­gen die­ser Erho­lungs­reise als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung nicht aus. D.h. außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen sind grund­sätz­lich nur dann gege­ben, wenn der Kur­auf­ent­halt zwin­gend medi­zi­nisch indi­ziert ist und vom Arzt ver­schrie­ben wird. 

4) Gemischt genutz­tes Grund­stück eines Arz­tes – Aus­bau des Dach­bo­dens – Kos­ten des Patientenparkplatzes 

(VwGH vom 22.4.2009, 2004/​15/​0175)

Ein Dach­bo­den­aus­bau in einem sowohl als Pra­xis als auch pri­vat genutz­ten Gebäude eines Arz­tes erhöht den von der steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung aus­ge­schlos­se­nen Pri­vat­an­teil an die­sem Haus. Die durch den Dach­bo­den­aus­bau geän­derte Nutz­flä­che als Maß­stab für die Erhö­hung des Pri­vat­an­teils her­an­zu­zie­hen ist aber nicht geeig­net, weil der aus­ge­baute Dach­bo­den in Bezug auf seine Wer­tig­keit mit dem aus­ge­bau­ten Erd- und Ober­ge­schoß nicht ver­gleich­bar ist; das gilt ins­be­son­dere für die Auf­tei­lung der ver­brauchs­ab­hän­gi­gen Betriebs­kos­ten, wie etwa für die Was­ser­be­rei­tungs­an­lage u.ä., die in grö­ße­rem Umfang auf den Ordi­na­ti­ons­be­trieb ent­fal­len, sodass eine ent­spre­chende Auf­tei­lung der durch den Dach­bo­den­aus­bau ver­grö­ßer­ten Flä­che nach Qua­drat­me­tern nicht völ­lig rich­tig ist. Ähn­li­ches gilt auch für die Abde­ckung der aus dem gesam­ten Haus­bau anfal­len­den Kre­dit­zin­sen. Die Auf­wen­dun­gen des Arz­tes für den Park­platz, der aus­schließ­lich von den Pati­en­ten des Arz­tes benutzt wird, sind Betriebs­aus­ga­ben. Dies vor allem, weil für den Arzt, Fami­li­en­an­ge­hö­rige und pri­vate Besu­cher unmit­tel­bar vor dem pri­va­ten Haus­ein­gang genü­gend andere Park­plätze zur Ver­fü­gung stehen. 

5) Steu­er­pflicht der Vor­teile aus betrieb­li­chen Fremdwährungskrediten 

(VwGH 2.9.2009, 2008/​15/​0062)

Kurs­ge­winne aus betrieb­li­chen Fremd­wäh­rungs­kre­di­ten sind erst dann steu­er­pflich­tig, wenn sie end­gül­tig ein­tre­ten. Das ist im Nor­mal­fall bei Til­gung oder Kon­ver­tie­rung in die Hei­mat­wäh­rung, also in Euro, der Fall. Die Umwand­lung eines Yen-Kre­di­tes in Schwei­zer Fran­ken führt hin­ge­gen noch zu kei­ner Steu­er­pflicht.

6) Kos­ten eines Alters­heims – keine außer­ge­wöhn­li­che Belastung 

(UFS 20.4.2009, RV/​0685‑I/​08)

Wenn ein Steu­er­pflich­ti­ger rein alters­be­dingt Auf­ent­halt in einem Alten­wohn­heim nimmt, so sind die ent­spre­chen­den Kos­ten keine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung; dies selbst dann, wenn Grund für die­sen Auf­ent­halt im Alten­wohn­heim- und somit für die Über­sied­lung – ein vor­an­ge­gan­ge­ner Kran­ken­haus­auf­ent­halt war.

7) Unzu­läs­sige Beru­fung mit­tels E‑Mail

(UFS 28.5.2009, RV/​0955‑W/​04)

Nach den Bestim­mun­gen der BAO bzw. auf­grund der aus der BAO erflie­ßen­den Ver­ord­nun­gen kann eine Beru­fung gegen einen Steu­er­be­scheid nicht mit­tels E‑Mail ein­ge­bracht wer­den. Sol­che Beru­fun­gen sind ein recht­li­ches Nul­lum, wel­ches nicht der Ent­schei­dungs­pflicht der Finanz­be­hör­den unter­liegt und wel­ches dann auch mit Bescheid als unzu­läs­sig zurück­zu­wei­sen ist. Der Grund liegt darin, dass die auf § 86a Abs 2 BAO gestütz­ten Ver­ord­nun­gen eine sol­che Art der Ein­brin­gung einer Beru­fung per E‑Mail nicht vor­se­hen. Anmer­kung: Es wird wohl nur eine Frage der Zeit sein, dass auch die Finanz­ver­wal­tung die­ser selbst­ver­ständ­lich gewor­de­nen Methode der Kom­mu­ni­ka­tion Rech­nung trägt und eine Beru­fung auch per E‑Mail zulässt. 

8) Kos­ten für The­ra­pie­hunde als Werbungskosten 

(UFS 3.6.2009, RV/​1210‑W/​09)

Die Kos­ten für die bei der Behand­lung von behin­der­ten Men­schen ein­ge­setz­ten The­ra­pie­hunde sind Betriebs­aus­ga­ben bzw. Wer­bungs­kos­ten. Sol­che Auf­wen­dun­gen sind für die beruf­li­che Tätig­keit not­wen­dig und wer­den auch aus­schließ­lich dafür genutzt. Die The­ra­pie­hunde sind Arbeits­mit­tel, deren Ein­satz bei der Arbeit mit behin­der­ten Men­schen zwei­fels­ohne sinn­voll ist. Die Anschaf­fung und Hal­tung der Hunde hat sich daher im Zusam­men­hang mit der beruf­li­chen Tätig­keit als not­wen­dig erwiesen. 

9) Kos­ten der Vit­amin­prä­pa­rate als außer­ge­wöhn­li­che Belastung 

(UFS 5.6.2009, RV/​0080‑G/​08)

Eine im Rah­men eines medi­zi­ni­schen Behand­lungs­plans und damit vor Anwen­dung erstellte ärzt­li­che Ver­ord­nung von Vit­amin­prä­pa­ra­ten ist im All­ge­mei­nen ein geeig­ne­ter Nach­weis für die medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit die­ser Maß­nahme und somit auch Basis für die Abzugs­fä­hig­keit der Kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung. Für die Aner­ken­nung sol­cher Exper­ti­sen, die die medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit des Auf­wan­des nach­wei­sen sol­len, ist Vor­aus­set­zung, dass sie nach medi­zi­ni­schen Kri­te­rien erstellt sind. Selbst­me­di­ka­tion durch medi­zi­nisch nicht aus­ge­bil­dete Per­so­nen genügt für die Abzugs­fä­hig­keit nicht. Die im Nach­hin­ein vor­ge­legte Emp­feh­lung einer Kin­der­fach­ärz­tin ist keine not­wen­dige Ver­schrei­bung, sodass die Kos­ten des Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­tels keine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung dar­stel­len.

10) Zahn­arzt­kos­ten von Behin­der­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belastung 

(UFS 15.6.2009, RV/​1746‑W/​09)

Durch Behin­de­rung ver­ur­sachte Krank­heits­kos­ten kön­nen ohne Abzug eines Selbst­be­halts als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen abge­zo­gen wer­den. Die Zahn­arzt­kos­ten ste­hen aller­dings im kon­kre­ten Fall mit der Behin­de­rung auf­grund einer im Zeit­punkt der Zahn­be­hand­lung bereits aus­ge­heil­ten Brust­krebs­er­kran­kung in kei­nem Zusam­men­hang und sind daher erst nach Berück­sich­ti­gung der gesetz­li­chen Selbst­be­halte abzugsfähig. 

11) Zuwen­dun­gen an Arbeit­neh­mer anläss­lich Jubi­läen oder per­sön­li­chen Anlässen 

(UFS 20.6.2009, RV/​0581‑G/​06)

Die Über­rei­chung von Gold­du­ka­ten und Rei­se­gut­schei­nen anläss­lich von Arbeit­neh­mer­ju­bi­läen oder sons­ti­gen ande­ren per­sön­li­chen Anläs­sen, wie z.B. der Geburt eines Kin­des, sind nicht gemäß § 3 Abs 1 Z 14 EStG oder § 3 Abs 1 Z 16 lohn­steu­er­frei, son­dern stel­len steu­er­pflich­tige Vor­teile aus dem Dienst­ver­hält­nis dar, auch wenn diese Zuwen­dun­gen anläss­lich einer Weih­nachts­feier über­reicht werden. 

12) Anschaf­fung einer teu­ren Füll­fe­der – Betriebs­aus­ga­ben bzw. Werbungskosten 

(UFS 25.6.2009, RV/​0778‑W/​09)

Die Kos­ten für die Anschaf­fung einer Füll­fe­der, die aus­schließ­lich betrieb­lich ver­wen­det wird, sind auch dann als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig, wenn ein teu­res Exem­plar, im Kon­kre­ten eine Mont Blanc-Füll­fe­der, erwor­ben wird. Die vom Finanz­amt ange­führte Anwen­dung der Bestim­mun­gen des § 20 Abs 1 Z 2b EStG über die Ange­mes­sen­heits­prü­fun­gen ent­spre­chen­der Auf­wen­dun­gen fin­det des­halb im Kon­kre­ten keine Anwen­dung, weil die Anwen­dungs­fälle für sol­che Ange­mes­sen­heits­prü­fun­gen nur die im Gesetz taxa­tiv auf­ge­zähl­ten Wirt­schafts­gü­ter, z.B. Betriebs-PKWs, betreffen. 

*) HR Dr. Her­bert Ember­ger ist Steu­er­kon­su­lent der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 1–2 /​25.01.2010