Der Arzt und seine Mitarbeiter: Änderungen für 2010

25.02.2010 | Service

Bei allen Dienstnehmern ergeben sich 2010 eine ganze Reihe von Neuerungen gegenüber dem Vorjahr, die für alle Ärzte mit eigenen Mitarbeitern sowie auch für alle angestellten Ärzte wichtig sind. Von Wolfgang Leonhart*

1) Die für Ärzte wesentlichen Änderungen in der Personalverrechnung ab 2010:

• Steuerfreiheit von Kinderbetreuungskosten
• Neue Höchstbeitragsgrundlagen
• Neue Geringfügigkeitsgrenzen
• Verlängerung der erhöhten Sätze für Pendlerpauschale
• Übergangsregelung Sachbezugsverordnung für Dienstwohnungen
• Erhöhung der steuerfreien Überstunden
• Entfall des Bonus-Malus-Systems
• Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer für freie Dienstverträge

2) Anmeldung des Arbeitnehmers, Dienstzettel

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer einen Dienstzettel auszuhändigen. Ausnahme: Dauer des Arbeitsverhältnisses höchstens ein Monat oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde ausgehändigt.

Die Anmeldung muss vor Arbeitsantritt erfolgen und ist in zwei Varianten möglich:

1. Doppelmeldung
(Beide Meldungen müssen jeweils vollständig ausgefüllt werden.)

a. Mindestangabenmeldung vor Arbeitsantritt, anzugeben sind

– Dienstgeberkontonummer
– Name des Dienstnehmers
– Versicherungsnummer oder Geburtsdatum des Dienstnehmers
– Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme

b. Vollmeldung
(fehlende Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Arbeitsbeginn)
– geringfügige Beschäftigung ja/nein
– Beginn Beitragspflicht Mitarbeitervorsorgekasse
– Entgelt
– Anzuwendende Regelungen (Angestelltengesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz)
– Art der Beschäftigung (Ausmaß, Arbeiter, Angestellter)

2. Vollmeldung vor Arbeitsantritt
Die Variante „Vollmeldung vor Arbeitsantritt“ verringert den Arbeitsaufwand und ist dringend zu empfehlen. Tritt der Dienstnehmer die Arbeit nicht an, muss die Meldung storniert werden.

a) Sozialversicherungspflicht auch für „freie Dienstverträge“
Melde- und damit sozialversicherungspflichtig sind neben den Dienstnehmern auch die sogenannten „freien Dienstverträge“. Die „freien Dienstnehmer“ werden den normalen Dienstnehmern sozialversicherungsrechtlich weitgehend gleichgestellt. Die „freien Dienstnehmer“ sind wie folgt normiert:
• Es handelt sich um Dienstleistungen, die im Wesentlichen persönlich zu erbringen sind;
• der Dienstnehmer verfügt über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel;
• es besteht eine Verpflichtung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit (Dauerschuldverhältnis);
• Ausübung der Tätigkeit für einen Unternehmer usw.; nicht dagegen Tätigkeiten für private Auftraggeber oder bäuerliche Nachbarschaftshilfe

Ab 2010 ist auch für freie Dienstnehmer Kommunalsteuer (3%) sowie Dienstgebergeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (4,5%) zu bezahlen.

Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht für freie Dienstverträge besteht dann, wenn die Honorare beim Auftragnehmer bereits sozialversicherungspflichtig sind als Gewerbetreibender, kammerzugehöriger Freiberufler oder Beamter mit einer Nebentätigkeit. Die Beschäftigung eines Arztes durch einen Kollegen im Rahmen einer Ordinationsvertretung ist nicht als freier Dienstvertrag durch den Auftraggeber melde- und sozialversicherungspflichtig. Wenn der Auftragnehmer (Praxisvertreter) im Übrigen anderwertig nur im Dienstverhältnis (zum Beispiel als Spitalsarzt) tätig ist (keine eigene Praxis angemeldet hat oder Wohnsitzarzt ist), besteht für diesen allerdings dafür die Verpflichtung, die ärztliche Nebentätigkeit bei der Ärztekammer anzuzeigen.

Hinweis: Bei Vorliegen eines „Werkvertrages“ besteht im Gegensatz zum freien Dienstverhältnis keine Sozialversicherungspflicht. Ein Werkvertrag ist ein sogenanntes „Zielschuldverhältnis“, d.h. der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber die Erstellung des „Werkes“, also einen bestimmten Erfolg beziehungsweise ein bestimmtes Ergebnis.

b) Meldung geringfügig Beschäftigter zwingend

„Geringfügig“ beschäftigte Dienstnehmer sind nicht kranken- und pensionsversichert. Für einen geringfügig beschäftigten Dienstnehmer besteht allerdings die Möglichkeit, sich auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst zu versichern.

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn für einen Kalendermonat das Entgelt nicht mehr als 366,33 Euro monatlich oder 28,13 Euro bei tageweiser Beschäftigung beträgt.

Es besteht die Verpflichtung, geringfügig Beschäftigte bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zu melden. Die Beiträge müssen einmal jährlich bis 15. Jänner des Folgejahres eingezahlt werden.

• wenn die Summe der monatlichen Entgelte aller bei ihm geringfügig Beschäftigten nicht mehr als das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (549,50 Euro) beträgt, dann muss der Dienstgeber lediglich Unfallversicherung (1,4%) bezahlen.

• Übersteigt die Summe der monatlichen Entgelte aller geringfügig Beschäftigten das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (549,50 Euro), dann muss der Dienstgeber von der Summe der Entgelte aller geringfügig Beschäftigten eine Dienstgeberabgabe von 17,8% leisten.

Vorsicht! Die Krankenkasse rechnet die Entgelte, die jemand aus allen Beschäftigungsverhältnissen erhält, zusammen. Wenn diese Summe die Geringfügigkeitsgrenze von 366,33 Euro monatlich übersteigt, dann werden die Beiträge (ca. 14%) für Kranken- und Pensionsversicherung dem Dienstnehmer direkt von der Gebietskrankenkasse nach dem Jahresende einmal jährlich vorgeschrieben. Betroffen sind auch jene Dienstnehmer, die beispielsweise bei einem Dienstgeber ein voll beitragspflichtiges Dienstverhältnis (über der Geringfügigkeitsgrenze) haben und bei einem anderen Dienstgeber als geringfügig Beschäftigte angemeldet sind.

3. Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung und Lohnsteuer

Die Bezüge der Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte) unterliegen der Lohnsteuer. Ein solches Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber weisungsgebunden, in den Betrieb des Arbeitgebers organisatorisch eingegliedert ist und kein Unternehmerwagnis trägt.

a) Zinsenersparnis für Arbeitgeberdarlehen
Die (steuerpflichtige) Zinsenersparnis von Arbeitgeberdarlehen ist mit 3,5% anzunehmen. Ein Gehaltsvorschuss bis zu 7.300,– Euro im Jahr führt nicht zur Zinsenbesteuerung (Freibetrag).

b) Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale

Durch den Verkehrsabsetzbetrag von 291,– Euro jährlich gelten grundsätzlich alle Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 Kilometer als abgedeckt. Das Pendlerpauschale ist vorgesehen, wenn die einfache Fahrtstrecke Wohnung – Arbeitsstätte mehr als 20 Kilometer beträgt beziehungsweise wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels im Lohnzahlungszeitraum nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die Werte wurden ab Juli 2008 befristet erhöht und betragen auch weiterhin für 2010 siehe Kasten.

Um das erhöhte Pendlerpauschale zu beanspruchen, muss der Arbeitnehmer (von sich aus!) dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck L34 das Ausmaß der Wegstrecke (wenn diese mehr als 20 Kilometer für die einfache Fahrtstrecke beträgt) sowie die Gründe für das Vorliegen einer eventuellen Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels angeben.

c) Reisevergütungen, Tages- und Nächtigungsgeld (gilt auch für Selbstständige!)
Kilometergelder, die durch Fahrtenbuch oder gleichwertige Aufzeichnungen nachgewiesen werden, können mit 0,42 Euro/Kilometer abgabenfrei vergütet werden. Der steuerfreie Ersatz ist mit 30.000 Kilometer jährlich limitiert. Die an die Dienstnehmer ausgezahlten Kilometergelder sind beim Dienstgeber in voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgaben.

Bei Inlandsreisen bleibt ein Tagesgeld von 26,40 Euro pro vollem Tag steuerfrei. Bei einer Tätigkeit an einem anderen Einsatzort (= politische Gemeinde, für Fahrten nach Wien der Gemeindebezirk) stehen steuerfreie Tagesgelder bei durchgehender sowie regelmäßig wiederkehrender (einmal wöchentlich) Tätigkeit nur für die ersten fünf Tage oder bei unregelmäßig wiederkehrender Tätigkeit für die ersten 15 Tage zu.

Als Nächtigungsgeld einschließlich Frühstück kann ohne Nachweis ein Betrag von maximal 15,– Euro steuerfrei bezahlt werden. Es können aber auch – anders als bei den Tagesgeldern – die nachgewiesenen höheren Nächtigungskosten samt Frühstück steuerfrei vergütet werden. Der Ersatz der tatsächlichen Nächtigungskosten ist zeitlich nicht limitiert.

Bei Auslandsreisen können Tagesgelder nach dem höchsten Gebührensatz für Auslandsreisen der Bundesbediensteten steuerfrei ausbezahlt werden. Als Nächtigungsgeld (inkl. Frühstück) kommen entweder die nachgewiesenen höheren Kosten der Nächtigung samt Frühstück oder die pauschalen Nächtigungsgelder der höchsten Gebührenstufe in Betracht.

4. Beitragshöhe in der Sozialversicherung

Von den meisten Ärzten, die ihre Lohnund Gehaltsverrechnung selbst führen, wird gegenüber der Sozialversicherung das sogenannte „Beitrags-Vorschreibeverfahren“ angewendet. D.h. der Dienstgeber erhält von der Sozialversicherung den gesamten für die Dienstnehmer abzuführenden Beitrag (Dienstgeberund Dienstnehmeranteil zusammen) vorgeschrieben und zahlt diesen ein. Das „Beitrags-Vorschreibeverfahren“ darf nur noch von Betrieben mit weniger als 15 Dienstnehmern auf ausdrückliches Verlangen des Dienstgebers angewendet werden. Es ist daher gegebenenfalls bei der zuständigen Gebietskrankenkasse ein entsprechender Antrag einzubringen.

Die einheitliche Höchstbeitragsgrundlage in der Unfall-, Pensions-, Krankenund Arbeitslosenversicherung beträgt 4.110,- Euro monatlich, für Sonderzahlungen 8.220,- Euro.

Die SV-Beitragssätze 2010 betragen grundsätzlich für Angestellte: 17,57% Dienstnehmeranteil, 21,33% Dienstgeberanteil (jeweils zuzüglich 0,5% Wohnbauförderungsbeitrag).

Die Lohnnebenkosten-Senkung bei älteren Arbeitnehmern ist unverändert geblieben: Der Beitrag zur Unfallversicherung entfällt für alle über 60-Jährigen. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag entfällt bei Frauen und Männern ab dem 58. Lebensjahr. Bei Monatsbezügen zwischen 1.470,01 Euro und 1.155,- Euro reduziert sich der AVL-Beitrag stufenweise auf Null.

Für bestimmte Angehörige ist ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung von 3,4% zu entrichten. Kinder (bis 18., Studenten bis 27. Lebensjahr) und Angehörige, die sich der Erziehung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes widmen oder mindestens vier Jahre hindurch gewidmet haben, bleiben weiterhin beitragsfrei mitversichert. Dies gilt auch für Angehörige, die ein Pflegegeld ab der Stufe 4 beziehen beziehungsweise Angehörige, die einen Versicherten, der ein Pflegegeld ab der Stufe 4 bezieht, pflegen.

>Tabell zu den Verkehrsabsetzbeträgen und Pendlerpauschalen

Hinweis: Zur Anzeige benötigen Sie den Adobe Reader, den Sie von www.adobe.com laden können.

Teil 2 folgt in der nächsten Ausgabe der ÖÄZ.


*) Mag. Wolfgang Leonhart ist Steuerberater in Wien und Verfasser des im Verlagshaus der Ärzte erschienenen Buchs „Arzt und Steuer“  

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 4 / 25.02.2010