13. Ärztegesetznovelle: Kompetenzen neu geregelt

10.02.2010 | Service

Von K. Kux, G. Fuchslueger und R. Wagner-Kreimer*

Mit den Details der 13. Ärztegesetzesnovelle befasst sich der folgende Beitrag.

Verfassungsrechtliche Verankerung der Selbstverwaltung – Festlegung der Wirkungsbereiche

Mit einer Novelle in der Bundesverfassung, BGBl. I 2/2008, wurde die nichtterritoriale Selbstverwaltung verfassungsrechtlich verankert und die besondere Bedeutung der Sozialpartner und des sozialpartnerschaftlichen Dialogs hervorgehoben. Das bedeutet, dass nunmehr auch die Kammern in die Bundesverfassung Eingang gefunden haben. Ein Grundsatz der Selbstverwaltungskörper ist, dass ihre Organe demokratisch legitimiert sind. Die Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu erledigen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen (eigener Wirkungsbereich). In Angelegenheiten, die dem eigenen Wirkungsbereich der Kammern zuzuordnen sind, besteht lediglich ein Aufsichtsrecht der jeweiligen Aufsichtsbehörde, das zur Wahrung der Eigenverantwortlichkeit der Selbstverwaltungskörper und der ihnen zukommenden autonomen Handlungsspielräume, auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung eingeschränkt ist. Den Selbstverwaltungskörpern können aber auch Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden (übertragener Wirkungsbereich). Derartige Angelegenheiten sind ausdrücklich im Gesetz zu bezeichnen. In letzteren Fällen besteht ein Weisungsrecht des Bundesministers gegenüber der Selbstverwaltung. Zur Unterscheidung siehe Abbildung 1.

Abb. 1: Definition Wirkungskreis

Umsetzung der Bundesverfassungsgesetznovelle im Ärztegesetz 1998

In diesem Sinne verlangt das Bundesverfassungsgesetz die gesetzliche Zuordnung der Aufgaben des eigenen bzw. übertragenen Wirkungsbereiches im Ärztegesetz 1998. Während die Landesärztekammern ausschließlich über einen eigenen Wirkungsbereich verfügen, obliegen der Österreichischen Ärztekammer Aufgaben der staatlichen Vollziehung, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit liegen, damit verfügt sie neben dem eigenen auch über einen übertragenen Wirkungsbereich (Abb. 2).

Abb. 2: eigener und übertragener Wirkungsbereich

Das Ärztegesetz definiert die grundsätzlichen Zuständigkeiten der Ärztekammern wie folgt (siehe Abb. 3):

Abb. 3: „Grundsätzliche Zuständigkeit“

Neben diesen grundsätzlichen Zuständigkeiten sind im Ärztegesetz 1998 Kompetenzen des eigenen und übertragenen Wirkungsbereiches bezeichnet.

Dies betrifft beispielsweise folgende Aufgabenbereiche:

Führung der Ärzteliste – Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste (Abb. 4)

Abb. 4: Verfahren Ärzteliste 

Die ÖÄK führt eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste), in die jeder zur Berufsausübung berechtigte Arzt einzutragen bzw. aus der er allenfalls zu streichen ist.   

Anerkennung von Ausbildungsstätten (siehe Abb. 5)

Abb. 5: Anerkennung Ausbildungsstätten 

Die ÖÄK führt auch weiterhin Verfahren zur Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. zum Facharzt durch. Es wird bei der Zuordnung des Wirkungsbereiches unterschieden, ob es sich um Lehr(gruppen)praxen oder Krankenhäuser bzw. Universitäten handelt.  

Fortbildung

Die Fortbildung im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme zählt zu den Berufspflichten des Arztes. Die Ärztekammern leisten dazu folgenden Beitrag (siehe Abb. 6):

Abb. 6: Fortbildung

Qualitätssicherung

Sowohl die ärztliche Behandlung, als auch der Betrieb von Ordinationsstätten hat den fachspezifischen Qualitätsstandards zu entsprechen. In diesem Sinne sind Ärzte verpflichtet sich einer regelmäßigen umfassenden Qualitätsevaluierung zu unterziehen (siehe Abb. 7).

Abb. 7: Qualitätssicherung

Organzuständigkeiten

Während es in Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich keinen Instanzenzug nach außen mehr gibt, das heißt wie früher an den Landeshauptmann bzw. den Unabhängigen Verwaltungs-Senat (UVS), und in diesen Verfahren lediglich die Anrufung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (VfGH, VwGH) zulässig ist, besteht grundsätzlich in Verfahren, die im übertragenen Wirkungsbereich durchgeführt werden, weiterhin ein Instanzenzug an den UVS (siehe Abb. 8).

Abb. 8: Organzuständigkeiten

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*) Dr. Karlheinz Kux ist Kammeramtsdirektor der ÖÄK; Dr. Gerda Fuchslueger und Dr. Renate Wagner-Kreimer sind Juristinnen in der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 3 / 10.02.2010