Kom­men­tar – Univ. Prof. Dr. Enri­que Prat: Selbst­be­stim­mung ohne Grenzen?

10.03.2010 | Politik

Das posi­tive Recht gibt dem selbst­be­stim­mungs­fä­hi­gen Pati­en­ten das Recht, eine medi­zi­ni­sche Maß­nahme zu ver­wei­gern, auch wenn das Unter­las­sen die­ser Maß­nahme der medi­zi­ni­schen Ver­nunft, dem ärzt­li­chen Berufs­ethos und dem indi­vi­du­el­len Gewis­sen des Arz­tes wider­spricht. Der Arzt kann nichts gegen den Wil­len des Pati­en­ten tun, selbst wenn das Unter­las­sen der Maß­nahme direkt zu des­sen Tod führt. Damit wird aber kei­nes­wegs die Sitt­lich­keit der Ver­wei­ge­rung gesetz­lich sank­tio­niert. Die juris­ti­sche und die ethi­sche Ebene ste­hen mit­ein­an­der in Bezie­hung, haben aber unter­schied­li­che Rationalität. 

Was ist mit der moder­nen medi­zin­ethi­schen Maxime „vol­un­tas aegroti suprema lex“ („der Wille des Pati­en­ten ist höchs­tes Recht“) gemeint? Kann nun der Pati­ent alles ver­lan­gen? Diese Maxime for­dert vom Arzt, den Pati­en­ten nicht ohne seine Zustim­mung zu behan­deln, doch sie for­dert nicht von ihm, nur das zu tun, was sich der Pati­ent wünscht. Auch der Arzt hat ein Selbst­be­stim­mungs­recht, das er gel­tend machen muss. Sein Ethos darf prin­zi­pi­ell nichts recht­fer­ti­gen, was gesund­heits­schäd­lich ist. 

Es gibt also Gren­zen der Auto­no­mie. Wo lie­gen nun diese aus der Per­spek­tive des Pati­en­ten? Gleich wie bei jedem Men­schen: Auto­no­mie defi­niert sich als Selbst­ge­setz­ge­bung der Ver­nunft und schließt jede Hand­lungs­will­kür aus. Somit ist jeder Mensch – und daher auch der Pati­ent – vor die ethi­sche For­de­rung gestellt, nach dem zu suchen, was die Ver­nunft als rich­tig erkennt. Hier liegt die Grenze der Auto­no­mie, über sie hin­aus kann der Mensch nicht mehr von sich behaup­ten er sei auto­nom, son­dern er wäre hete­ro­nom, also fremd­be­stimmt. Denn wer Unver­nünf­ti­ges tut, tut es nur, weil er nicht erkennt, dass er sich im Irr­tum befin­det – sonst würde er es nicht wol­len. Darin liegt seine Hete­ro­no­mie. Das erste ethi­sche Prin­zip „tu Gutes und ver­meide Böses“ gilt zuerst für jeden selbst. Nicht alles, was dem Men­schen ein­fal­len kann, muss schon per se ver­nünf­tig und gut sein. Es geht darum, zwi­schen dem Schein des Guten und dem objek­tiv Guten zu unter­schei­den. Dazu braucht der Pati­ent auch die sitt­li­chen Tugen­den. Sie sind der Schlüs­sel zur wirk­li­chen Autonomie. 

Wei­ters ist sich der kluge Pati­ent bewusst, dass er in eine Situa­tion kom­men kann, in der er viel­leicht einen Wil­len äußert, jedoch weder phy­sisch und psy­chisch in der Lage ist, wirk­lich etwas zu wol­len, geschweige denn, eine auto­nome Ent­schei­dung zu tref­fen. Das heißt, seine Äuße­run­gen könn­ten zwar for­mell als bin­den­der Pati­en­ten­wille gewer­tet wer­den, aber trotz­dem nicht auto­nom sein, weil sie in einem emo­tio­na­len und geis­ti­gen Zustand getrof­fen wer­den, der nicht geeig­net ist, um lebens­wich­tige Ent­schei­dun­gen ratio­nal zu tref­fen. Wer schützt dann den Pati­en­ten sozu­sa­gen vor sich selbst? Das Gesetz sicher nicht, und auch der Arzt nicht. Schließ­lich fühlt sich die­ser Pati­ent viel­leicht ein­sam, über­for­dert, depres­siv, aber er ist nicht dement. Kein Arzt wird sich trauen, ihm des­we­gen Unzu­rech­nungs­fä­hig­keit zu bescheinigen. 

Der kluge Pati­ent müsste sich für diese Situa­tion jeman­dem – in der Regel aus sei­nem unmit­tel­ba­ren fami­liä­ren Umfeld – anver­trauen kön­nen, mit bestimm­ten Per­so­nen aus die­sem Umfeld jede Wil­lens­äu­ße­rung abstim­men und sogar bereit sein, ihren Rat gegen sei­nen eige­nen Wil­len zu befol­gen, solange die Situa­tion andau­ert. Der kluge Pati­ent wird sogar schrift­lich doku­men­tie­ren, wen er im Krank­heits­fall als Mit­ent­schei­der haben will. 

Es ist bedau­er­lich, dass in unse­rer indi­vi­dua­lis­ti­schen und ato­mi­sier­ten Gesell­schaft immer mehr kranke Men­schen nie­man­den haben, dem sie sich wirk­lich anver­trauen kön­nen und dass die Fami­lie immer weni­ger die urei­genste Funk­tion erfüllt, ihren alten und kran­ken Mit­glie­dern in schwe­ren Situa­tio­nen so bei­zu­ste­hen, dass sie ihnen viele Ent­schei­dun­gen abnimmt und so Schutz und Gebor­gen­heit spen­det. Den­noch: Die schwa­che Akzep­tanz und das geringe Inter­esse an der Pati­en­ten­ver­fü­gung zei­gen ein­mal mehr, dass die Öster­rei­cher einen gut funk­tio­nie­ren­den Fami­li­en­ver­band kaum erset­zen wol­len. Ver­trau­ens­per­so­nen, nicht Notare, stel­len die Auto­no­mie des Pati­en­ten am bes­ten sicher. 

*) Prof. Dr. Enri­que Prat ist Geschäfts­füh­rer von IMABE – Insti­tut für medi­zi­ni­sche Anthro­po­lo­gie und Bio­ethik in Wien. 

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 5 /​10.03.2010