Hygie­never­ord­nung: Qua­li­täts­si­che­rung für die täg­li­che Praxis

15.08.2010 | Politik


Qua­li­täts­si­che­rung für die (täg­li­che) Pra­xis

Das Thema Hygiene in Arzt­pra­xen ist eine Selbst­ver­ständ­lich­keit. Aller­dings stellt Hygiene auch einen emi­nent wich­ti­gen Qua­li­täts- und Ver­trau­ens­fak­tor für die ein­zel­nen Ordi­na­tio­nen dar.
Von Ruth Mayrhofer

Ins­ge­samt 16 Sei­ten inklu­sive Anhänge umfasst die „Ver­ord­nung der Öster­rei­chi­schen Ärz­te­kam­mer über die hygie­ni­schen Anfor­de­run­gen von Ordi­na­ti­ons­stät­ten und Grup­pen­pra­xen“ (kurz: Hygie­never­ord­nung), die jüngst ein­stim­mig ohne Stimm­ent­hal­tung bei der Voll­ver­samm­lung der ÖÄK beschlos­sen wurde. Diese Ver­ord­nung, an der Exper­ten ein Jahr lang gear­bei­tet hat­ten, hat zum Ziel, Pati­en­ten, Ärzte, Ordi­na­ti­ons­per­so­nal sowie ‚betei­ligte Dritte‘ (wie es in der Ver­ord­nung heißt) vor der Anste­ckung mit Infek­ti­ons­krank­hei­ten in Ordi­na­tio­nen zu schüt­zen. Sie wird min­des­tens alle drei Jahre auf ihre Aktua­li­tät geprüft, gege­be­nen­falls über­ar­bei­tet und erneut frei­ge­ge­ben wer­den. Die Nach­ver­fol­gung und Koor­di­na­tion der Ver­si­ons­füh­rung obliegt der ÖQMed.

Der Grund­satz der Ver­ord­nung lau­tet, dass für den hygie­nisch ein­wand­freien Betrieb der Ordi­na­tion der Hygie­never­ant­wort­li­che bezie­hungs­weise der ordi­na­ti­ons­füh­rende Arzt selbst ver­ant­wort­lich zeich­net. Er kann die ein­zel­nen Auf­ga­ben an aus­ge­bil­dete Mit­ar­bei­ter unter sei­ner Auf­sicht dele­gie­ren, wobei die Dele­ga­tion zu doku­men­tie­ren ist.

Die Anfor­de­run­gen an die Hygiene in einer Ordi­na­tion hän­gen direkt von der Art der in der Ordi­na­tion erbrach­ten Leis­tun­gen, der Pati­en­ten­fre­quenz und dem Gefähr­dungs­po­ten­zial beson­de­rer Erkran­kun­gen ab. Des­we­gen müs­sen sie für jede Ordi­na­tion eigens defi­niert wer­den. Die in der Ver­ord­nung ange­führ­ten All­ge­mei­nen Emp­feh­lun­gen und Leit­li­nien sind daher dem Leis­tungs­spek­trum der jewei­li­gen Ordi­na­tion anzu­pas­sen. Für jede Ordi­na­tion und daher ent­spre­chend der erwähn­ten Kri­te­rien eine Bewer­tung des Infek­ti­ons­ri­si­kos vor­zu­neh­men. Auch dies ist die Auf­gabe des ordi­na­ti­ons­füh­ren­den Arztes.

„Mit Maß und Ziel“

Diese neue Ver­ord­nung, die gemäß Ärz­te­ge­setz ver­pflich­tend umge­setzt wer­den muss, wurde unter Ein­be­zie­hung von Exper­ten der Bun­des­fach­gruppe für Hygiene und Mikro­bio­lo­gie, der Lan­des­ärz­te­kam­mern und diver­ser Bezirks­be­hör­den erstellt. „Dabei wurde mit Maß und Ziel vor­ge­gan­gen, auch wel­che mög­li­chen finan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen die Richt­li­nie auf eine ein­zelne Ordi­na­tion haben könnte“, erklärt der Prä­si­di­al­re­fe­rent für Qua­li­täts­si­che­rung in der ÖÄK, Otto Pjeta, der feder­füh­rend sei­tens der ÖQMed an der neuen Richt­li­nie betei­ligt war. Die Richt­li­nie lie­fert außer­dem jeder Arzt­pra­xis auf umfas­sende Art und Weise kon­krete Infor­ma­tio­nen und pra­xis­nahe Anlei­tun­gen hin­sicht­lich einer ein­wand­freien hygie­ni­schen Vor­gangs­weise. Sie nimmt zugleich auf die Art, die Größe der Ordi­na­tion und die Ein­rich­tung bezie­hungs­weise Aus­stat­tung Bezug und berück­sich­tigt genauso die diver­sen Inter­es­sens­la­gen, also jene der Pati­en­ten – „Hygiene ist letzt­lich Teil des Ver­trau­ens“, so Pjeta – der Ärz­te­schaft, des Gesund­heits­mi­nis­te­ri­ums und des­sen nach­ge­la­ger­ten Stel­len, des Haupt­ver­ban­des und der Bezirks­ver­wal­tungs­be­hör­den. Pjeta betont, dass mit­hilfe die­ser Leit­li­nie der Ärz­te­schaft selbst­ver­ständ­lich anmu­tende Dinge und Gege­ben­hei­ten bewusst gemacht wer­den sol­len und ein mög­li­cher Ände­rungs­be­darf auf die ein­zelne Pra­xis zuge­schnit­ten umge­setzt wer­den kann.


Ver­wund­bare Ordinationen

Nach wie vor ortet Pjeta aber Pro­blem­be­rei­che, wenn es um Hygiene in Zusam­men­hang mit Ordi­na­tio­nen geht: So sei etwa die Ent­sor­gung von medi­zi­ni­schen Abfäl­len, wie sie der­zeit gesetz­lich vor­ge­se­hen ist, nicht leb­bar, weil darin auch „der Amts­schim­mel grü­ßen“ lässt. Er setzt sich daher für eine Ände­rung des ent­spre­chen­den Para­gra­phen ein. Oder: Zuneh­mend zei­gen Pati­en­ten eine vor­geb­lich man­gelnde Hygiene in Arzt­or­di­na­tio­nen beim Magis­trat bezie­hungs­weise bei Bezirks­be­hör­den an. Im schlimms­ten Fall – also, wenn der Ver­dacht sich bestä­tigt – muss die inkri­mi­nierte Ordi­na­tion geschlos­sen wer­den, die Haft­pflicht­ver­si­che­rung zahlt nicht, es ent­steht gro­ßer finan­zi­el­ler Scha­den. „In die­sen Fäl­len ist die Umset­zung der neuen Hygie­never­ord­nung ein wich­ti­ges und prä­ven­ti­ves Schutz­schild für die Ärz­te­schaft“, ist Otto Pjeta über­zeugt.

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 15–16 /​15.08.2010