Bar­rie­re­frei­heit: Ab 2016 dro­hen Strafen

25.11.2010 | Politik

Spä­tes­tens 2016 müs­sen nach dem jet­zi­gen Stand der Dinge alle Ordi­na­tio­nen für Pati­en­ten bar­rie­re­frei zugäng­lich sein. Denn nach der­zei­ti­ger Geset­zes­lage lau­fen dann die dies­be­züg­li­chen Über­gangs­fris­ten aus.
Von Kurt Markaritzer

Um Pati­en­ten, die ärzt­li­che Hilfe brau­chen, Ent­täu­schun­gen zu erspa­ren und ihnen die Chance zu geben, recht­zei­tig einen Arzt zu fin­den, des­sen Pra­xis ihre jewei­lige Beein­träch­ti­gung berück­sich­tigt, hat die ÖQMed, die Öster­rei­chi­sche Gesell­schaft für Qua­li­täts­si­che­rung & Qua­li­täts­ma­nage­ment GmbH, gemein­sam mit dem Sozi­al­mi­nis­te­rium vor eini­gen Jah­ren eine Infor­ma­ti­ons­platt­form ein­ge­rich­tet (www.arztbarrierefrei.at), wo sich Pati­en­ten mit ein­ge­schränk­ter Mobi­li­tät, Seh­be­hin­de­run­gen bezie­hungs­weise Blind­heit, Schwer­hö­rig­keit bezie­hungs­weise Gehör­lo­sig­keit oder ein­ge­schränk­ten kogni­ti­ven Fähig­kei­ten nach für sie geeig­ne­ten Ordi­na­tio­nen erkun­di­gen können.

Kenn­zei­chen

Viele Ordi­na­tio­nen in dem Regis­ter sind mit einem gol­de­nen Stern gekenn­zeich­net, der besagt, dass die Anga­ben der Ärzte von einer Behin­der­ten­or­ga­ni­sa­tion kon­trol­liert wur­den. Ordi­na­tio­nen, bei deren Adresse ein blauer Stern steht, wur­den von einem geschul­ten Qua­li­täts­si­che­rungs-Beauf­trag­ten der ÖQMed über­prüft. Die Auf­stel­lung ist aus­sa­ge­kräf­tig, sie wird aber wei­ter prä­zi­siert, wie Eva Fleisch­ha­cker, Lei­te­rin Risk­ma­nage­ment, Pati­en­ten­be­fra­gung & Bar­rie­re­frei­heit in der ÖQMed, erklärt: „In Zusam­men­ar­beit mit dem 2008 ein­ge­rich­te­ten Nut­zer­bei­rat wurde der Fra­ge­bo­gen für Ärzte über­ar­bei­tet und erwei­tert. Wir erhof­fen uns davon ein noch genaue­res Bild der aktu­el­len Gege­ben­hei­ten.“

Anne­ma­rie Srb-Röss­ler, Mit­glied des Nut­zer­bei­ra­tes, meint dazu: „Bei uns arbei­ten Men­schen mit unter­schied­lichs­ten Behin­de­run­gen zusam­men. Wir ersu­chen alle, die mit dem Aus­fül­len des Fra­ge­bo­gens betraut wer­den, sich aus­rei­chend Zeit dafür zu neh­men, um auf die detail­lier­ten Fra­gen ein­ge­hen zu kön­nen und diese umfas­send zu beant­wor­ten. Genaue Infor­ma­tio­nen über die Beschaf­fen­heit von Ordi­na­tio­nen zu erhal­ten, ist für Men­schen mit Behin­de­rung von gro­ßer Wich­tig­keit.“ Die Pati­en­ten­ver­tre­te­rin nennt kon­krete Bei­spiele, wor­auf es ankom­men kann. All­ge­meine Anga­ben wie zum Bei­spiel die Maße der vor­han­de­nen Toi­lette und ob ein Hal­te­griff vor­han­den ist, sind Vor­aus­set­zung für Men­schen im Roll­stuhl, um fest­zu­stel­len, ob sie die Toi­lette benüt­zen kön­nen. Seh­be­hin­derte und blinde Pati­en­ten müs­sen wis­sen, ob Gegen­sprech­an­lage, Klin­gel und Tür­tas­ter in Braille­schrift oder in erha­be­ner (tak­ti­ler) Groß­schrift aus­ge­führt sind. Für schwer­hö­rige und gehör­lose Pati­en­ten ist die Mög­lich­keit einer Anmel­dung per Fax oder per Mail uner­läss­lich. Für Pati­en­ten mit ein­ge­schränk­ten kogni­ti­ven Fähig­kei­ten wie­derum ist es wich­tig, dass lange War­te­zei­ten mög­lichst ver­mie­den wer­den.

Zumin­dest was Bewe­gungs­be­hin­de­run­gen betrifft, müs­sen bis 2016 alle Ordi­na­tio­nen bar­rie­re­frei sein, betont Sek­ti­ons­chef Man­fred Pal­lin­ger im Gespräch mit der ÖÄZ. Wie es dabei mit den finan­zi­el­len Belas­tun­gen für die Ärz­te­schaft aus­sieht, hat der Gesetz­ge­ber vor­erst offen gelas­sen, die Bedin­gun­gen haben sich sogar ver­schlech­tert. Alois Alkin, Geschäfts­füh­rer des Ärzt­li­chen Qua­li­täts­zen­trums in Linz, sagt: „Wir bedau­ern sehr, dass das Sozi­al­mi­nis­te­rium die För­de­run­gen für bar­rie­re­freie Umbau­ten in Arzt­pra­xen seit Februar 2010 ein­ge­stellt hat. Da die Begrün­dung für den Aus­schluss der Ärzte von der För­de­rung aus unse­rer Sicht recht­lich nicht halt­bar ist, bemüht sich die Ärz­te­kam­mer darum, wie­der eine För­de­rung für bar­rie­re­freie Umbau­ten von Arzt­pra­xen zu errei­chen.“

Ober­ös­ter­reich selbst ist in Sachen Pati­en­ten­in­for­ma­tion ein Vor­zeige-Bun­des­land: Rund zwei Drit­tel aller Ordi­na­tio­nen, sowohl sol­che mit Kas­sen­ver­trag als auch Wahl­ärzte, sind im Bar­rie­re­frei­heits­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Damit steht für Pati­en­ten eine gute Quelle zur Suche einer geeig­ne­ten Ordi­na­tion zur Ver­fü­gung. Auf Lan­des­ebene haben sich die Ober­ös­ter­rei­chi­sche Ärz­te­kam­mer und die Gebiets­kran­ken­kasse auf eine Rege­lung für Kas­sen­ärzte geei­nigt, die seit Februar die­ses Jah­res ange­wen­det wird. Ver­trags­ärzte, die eine neue Ordi­na­tion bezie­hen, sol­len bar­rie­re­frei zugäng­li­che Räum­lich­kei­ten aus­wäh­len – aller­dings nur dann, wenn „sol­che Räum­lich­kei­ten zu wirt­schaft­lich zumut­ba­ren Bedin­gun­gen im Ver­sor­gungs­ge­biet zur Ver­fü­gung ste­hen“.

Die Anfor­de­run­gen an bar­rie­re­freie Ordi­na­tio­nen betreffen

  • die Her­stel­lung eines stu­fen­lo­sen Zugangs zum und ins Gebäude, in dem die Pra­xis liegt,
  • die Gestal­tung der hori­zon­ta­len und ver­ti­ka­len Bewe­gungs- und Ver­bin­dungs­flä­chen und
  • die bau­li­che Gestal­tung des WCs.

Ob die Räum­lich­kei­ten geeig­net sind und den Anfor­de­run­gen gerecht wer­den, wird vom Ärzt­li­chen Qua­li­täts­zen­trum geprüft. In den ande­ren Bun­des­län­dern gel­ten ähn­li­che Bestim­mun­gen. Grund­sätz­lich drängt in den Ordi­na­tio­nen, die den Kri­te­rien noch nicht ent­spre­chen, die Zeit: Das Bun­des-Behin­der­ten­gleich­stel­lungs­ge­setz ver­pflich­tet Anbie­ter von Waren und Dienst­leis­tun­gen, die der Öffent­lich­keit zur Ver­fü­gung ste­hen, prak­tisch bar­rie­re­frei anzu­bie­ten. Dazu zäh­len natür­lich auch die Ärzte. Gestaf­felt nach den Kos­ten und den not­wen­di­gen Maß­nah­men gel­ten der­zeit noch Über­gangs­fris­ten, die aber in sechs Jah­ren auslaufen.

Inter­view - Sek­ti­ons­chef Man­fred Pallinger

Nach­ge­fragt

Im Gespräch mit der ÖÄZ erläu­tert Sek­ti­ons­chef Man­fred Pal­lin­ger die aktu­elle Situa­tion. So zurück­hal­tend er es for­mu­liert: Die Chance auf finan­zi­elle Unter­stüt­zung für die Ärz­te­schaft ist anschei­nend nicht sehr groß.

ÖÄZ: Wel­chen Stel­len­wert hat eine bar­rie­re­freie Ordi­na­tion aus der Sicht des für Men­schen mit Behin­de­run­gen zustän­di­gen Minis­te­ri­ums?
Pal­lin­ger: Bar­rie­re­frei­heit ist für das Bun­des­mi­nis­te­rium für Arbeit, Sozia­les und Kon­su­men­ten­schutz in ers­ter Linie von Bedeu­tung im Hin­blick auf das Gleich­stel­lungs­recht. Das Bun­des-Behin­der­ten­gleich­stel­lungs­ge­setz ver­pflich­tet Anbie­ter von Waren und Dienst­leis­tun­gen, die der Öffent­lich­keit zur Ver­fü­gung ste­hen, diese in nicht dis­kri­mi­nie­ren­der Weise, das heißt prak­tisch bar­rie­re­frei anzubieten.

Ist die gegen­wär­tige Situa­tion, soweit man sie kennt, den Umstän­den ent­spre­chend nicht zufrie­den­stel­lend, akzep­ta­bel oder gut?
Die Gebiets­kran­ken­kas­sen schlie­ßen in den meis­ten Bun­des­län­dern neue Kas­sen­ver­träge nur mehr mit Ärz­ten mit bau­lich bar­rie­re­frei zugäng­li­chen Ordi­na­tio­nen ab. Die Qua­li­täts­si­che­rungs­ver­ord­nun­gen der Ärzte- und Zahn­ärz­te­kam­mer defi­nie­ren Bar­rie­re­frei­heit als Ziel. Gleich­zei­tig ist bekannt, dass ins­be­son­dere im inner­städ­ti­schen Alt­bau­be­stand, also vor allem in Wien, noch zahl­rei­che bestehende Ordi­na­tio­nen exis­tie­ren, die von bau­li­cher Bar­rie­re­frei­heit weit ent­fernt sind. Zustän­dig­keits­hal­ber – da es sich hier um Fra­gen der Gesund­heits­vor­sorge bezie­hungs­weise Infra­struk­tur han­delt – hat das Bun­des­mi­nis­te­rium für Arbeit, Sozia­les und Kon­su­men­ten­schutz hier kein Daten­ma­te­rial. Tat­sa­che ist aber, dass auch Ärzte nach Aus­lau­fen der Über­gangs­fris­ten damit rech­nen müs­sen, gege­be­nen­falls wegen man­geln­der Bar­rie­re­frei­heit (mit­tel­bare Dis­kri­mi­nie­rung, Anm.) geklagt zu wer­den.

Gibt es staat­li­che För­de­run­gen für Ärzte, die ihre Ordi­na­tio­nen behin­der­ten­ge­recht adap­tie­ren? Wenn ja: Ist hier im Zuge der all­ge­mei­nen Spar­welle mit Kür­zun­gen bezie­hungs­weise Ein­schrän­kun­gen zu rech­nen?

Es sind nur beschränkte finan­zi­elle Mit­tel für inves­tive Maß­nah­men vor­han­den. Diese kom­men aus dem Bun­des­haus­halt und sind zweck­ge­bun­den. Die Kri­te­rien für die Ver­gabe sol­cher Zuschüsse sind daher eng, ins­be­son­dere für wirt­schaft­lich potente Anbie­ter von Waren und Dienst­leis­tun­gen, denen auch aus gleich­stel­lungs­recht­li­chen und all­ge­mei­nen gesell­schafts­po­li­ti­schen Erwä­gun­gen eine beson­dere Ver­ant­wor­tung für ihre Kun­den zuge­mu­tet wer­den kann. (Bar­rie­re­frei­heit nicht nur für Men­schen mit Behin­de­run­gen, son­dern auch für ältere Men­schen, Eltern mit Kin­der­wä­gen etc., Anm.).

Gibt es von Sei­ten des Minis­te­ri­ums eine Zeit­vor­stel­lung, bis wann Ordi­na­tio­nen zumin­dest einen Min­des­stan­dard an Bar­rie­re­frei­heit auf­wei­sen müs­sen?
Dies­be­züg­li­che Über­gangs­fris­ten (gestaf­felt nach Kos­ten­auf­wand erfor­der­li­cher Maß­nah­men) lau­fen nach der­zei­ti­ger Rechts­lage 2016 aus (§ 19 Abs. 2 ff. BGStG). Ärzte sind damit gesell­schafts­po­li­tisch in die Pflicht genom­men und gesetz­lich ver­pflich­tet, ihre Leis­tun­gen eben­falls bar­rie­re­frei anzubieten.

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 22 /​25.11.2010