Ärzt­li­cher Ver­hal­tens­ko­dex: Anwen­dung von Arz­nei­mit­teln in der Ordinationen

25.04.2010 | Politik


Anwen­dung von Arz­nei­mit­teln in der Ordi­na­tion: neue Richtlinien

Die Ver­schrei­bung und Anwen­dung von Medi­ka­men­ten gehört seit jeher zum Berufs­bild des Arz­tes. Umso mehr ver­wun­dert es daher, dass die Frage, ob Ärzte Arz­nei­mit­tel in ihrer Ordi­na­tion vor­rä­tig hal­ten und an Pati­en­ten anwen­den dür­fen, in der Ver­gan­gen­heit nicht unum­strit­ten war und sogar schon die Höchst­ge­richte beschäf­tigt hat.
Von Karin Rösel-Schmid*

Nach dem Ärz­te­ge­setz umfasst die Aus­übung des ärzt­li­chen Berufs unter ande­rem die Behand­lung ver­schie­de­ner kör­per­li­cher Zustände, ope­ra­tive Ein­griffe und die Prä­ven­tion von Erkran­kun­gen. Jeder nie­der­ge­las­sene Arzt ist berech­tigt, alle Arz­nei­mit­tel und sons­ti­gen Hilfs­mit­tel, die er zur Aus­übung die­ser Tätig­kei­ten benö­tigt, anzu­kau­fen, vor­rä­tig zu hal­ten und an sei­nen Pati­en­ten anzu­wen­den. Der Oberste Gerichts­hof hat im Jahr 2008 ein­deu­tig klar­ge­stellt, dass die unmit­tel­bare Anwen­dung von Arz­nei­mit­teln durch den Arzt am Pati­en­ten keine Medikamenten“abgabe“ im Sinne des Arz­nei­mit­tel­ge­set­zes dar­stellt. Unter „Abgabe“ ver­steht das Arz­nei­mit­tel­ge­setz den Ver­kauf von Medi­ka­men­ten, also die Über­gabe zur spä­te­ren Anwen­dung außer­halb der Ordi­na­tion. Es ist daher zwi­schen „Anwen­dung“ und „Abgabe“ von Arz­nei­mit­teln zu unter­schei­den: Die Anwen­dung von Arz­nei­mit­teln ist jedem Arzt im Rah­men sei­nes Leis­tungs­spek­trums erlaubt, die Abgabe von Arz­nei­mit­teln hin­ge­gen nur ärzt­li­chen Haus­apo­the­ken und öffent­li­chen Apotheken.

Um eine klare Richt­schnur zu schaf­fen, die den Ärz­tin­nen und Ärz­ten diese Unter­schei­dung erleich­tern soll, hat die Voll­ver­samm­lung der Öster­rei­chi­schen Ärz­te­kam­mer beschlos­sen, Bestim­mun­gen über die Anwen­dung von Medi­ka­men­ten in den Ärzt­li­chen Ver­hal­tens­ko­dex auf­zu­neh­men. Die ent­spre­chen­den Ände­run­gen fin­den Sie in die­ser Aus­gabe der ÖÄZ (S. 76); sie tre­ten am 26. April 2010 in Kraft.

Gemäß Arti­kel 6, ers­ter Absatz des geän­der­ten Ver­hal­tens­ko­dex liegt die Anwen­dung eines Arz­nei­mit­tels im Zuge der ärzt­li­chen Behand­lung dann vor, wenn das Arz­nei­mit­tel wäh­rend der Behand­lung vom Arzt unmit­tel­bar am Pati­en­ten ange­wen­det bezie­hungs­weise dem Pati­en­ten ver­ab­reicht wird. Oft han­delt es sich dabei um Injekta­bi­lia wie Imp­fun­gen oder Infu­sio­nen. Es kann aber ebenso vor­kom­men, dass der Arzt dem Pati­en­ten im Zuge einer Behand­lung ein oral, äußer­lich oder auf andere Art zu appli­zie­ren­des Arz­nei­mit­tel ver­ab­reicht. Eine unmit­tel­bare Arz­nei­mit­tel­an­wen­dung liegt auch dann vor, wenn der Arzt dem Pati­en­ten im Rah­men eines Haus­be­su­ches Arz­nei­mit­tel verabreicht.

Auf­grund der gel­ten­den Geset­zes­lage dür­fen Arz­nei­mit­tel, die ein Arzt zur unmit­tel­ba­ren Anwen­dung an Pati­en­ten benö­tigt, nur in einer öffent­li­chen Apo­theke bezo­gen wer­den. Es muss sich dabei aber nicht unbe­dingt um eine öster­rei­chi­sche Apo­theke han­deln. Es ist auch zuläs­sig, die Arz­nei­mit­tel bei einer Apo­theke in einem ande­ren Mit­glied­staat des Euro­päi­schen Wirt­schafts­raums zu bestellen.

Arz­nei­mit­tel, die für die unmit­tel­bare Anwen­dung an Pati­en­ten bestimmt sind, müs­sen in der Ordi­na­tion vor­rä­tig gehal­ten wer­den und den gesetz­lich vor­ge­ge­be­nen Stan­dards hin­sicht­lich Hygiene, Lager­be­din­gun­gen (wie etwa eine unun­ter­bro­chene Kühl­kette bei Impf­stof­fen) und den sons­ti­gen Erfor­der­nis­sen für eine sach­ge­rechte Auf­be­wah­rung entsprechen.

Die Ver­rech­nung von Arz­nei­mit­teln, die im Zuge der ärzt­li­chen Behand­lung am Pati­en­ten ange­wen­det wer­den, erfolgt am bes­ten im Rah­men eines pau­scha­len Behand­lungs­ho­no­rars. Sol­cher­art ver­rech­nete Arz­nei­mit­tel gel­ten als Neben­leis­tung der ärzt­li­chen Behand­lung und sind unecht umsatz­steu­er­be­freit. Sie unter­lie­gen also nicht der zehn­pro­zen­ti­gen Umsatz­steuer auf Arz­nei­mit­tel. Arz­nei­mit­tel, die dem Arzt vom Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­ger kos­ten­los zur Ver­fü­gung gestellt oder als Ordi­na­ti­ons­be­darf auf Kas­sen­kos­ten bezo­gen wur­den, dür­fen dem Pati­en­ten nicht ver­rech­net werden.

Neben die­ser für die ärzt­li­che Pra­xis sehr wesent­li­chen Ergän­zung wird der Ärzt­li­che Ver­hal­tens­ko­dex um ein aus­drück­li­ches Ver­bot von Doping erwei­tert. Die Anwen­dung oder Ver­schrei­bung von Wirk­stof­fen oder Metho­den, die nach dem Anti-Doping-Bun­des­ge­setz 2007 ver­bo­ten sind, stellt dem­nach nicht nur einen Ver­stoß gegen das besagte Gesetz dar, son­dern ver­letzt die ärzt­li­chen Berufs­pflich­ten und ist daher zusätz­lich als Dis­zi­pli­nar­ver­ge­hen zu ahn­den. Damit setzt die öster­rei­chi­sche Ärz­te­schaft ein deut­li­ches Zei­chen gegen Doping und auch gegen schwarze Schafe in den eige­nen Reihen.

Laut Medi­en­be­rich­ten wer­den schon Kin­dern zur Erzie­lung bes­se­rer Schul­leis­tun­gen in zuneh­men­dem Maß auf­put­schende Mit­tel ver­ab­reicht. Aus­drück­lich fest­ge­hal­ten wird daher, dass Arz­nei­mit­tel zur Stei­ge­rung der Leis­tungs­fä­hig­keit nur in Zusam­men­hang mit einer ärzt­li­chen Behand­lung ver­schrie­ben oder ange­wen­det wer­den dürfen.

*) Mag. Karin Rösel-Schmid ist Juris­tin in der Öster­rei­chi­schen Ärz­te­kam­mer

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 8 /​25.04.2010