Kom­men­tar Lukas Stär­ker: KA-AZG: Was ab 1. Juli 2021 gilt

10.06.2021 | Politik

Im Mai 2021 hat der Natio­nal­rat eine wei­tere KA-AZG-Novelle beschlos­sen, die die Opt-out-Mög­lich­keit für wei­tere sie­ben Jahre ver­län­gert und ab Juli 2025 die durch­schnitt­li­che Wochen­ar­beits­zeit auf maximal 52 Stun­den begrenzt.
Lukas Stär­ker*

1. Ent­wick­lung und Sta­tus quo

Der­zeit ent­hält das KA-AZG die Mög­lich­keit der Anhe­bung der zuläs­si­gen wöchent­li­chen Durch­schnitts­ar­beits­zeit durch Betriebs­ver­ein­ba­rung sowie bei Zustim­mung der Arbeits­zeit­ver­tre­ter und der ein­zel­nen Ärzte, die davon Gebrauch machen wol­len (Opt out), auf 55 Stun­den. Diese Rege­lung ist de lege lata mit 30.6.2021 befris­tet. Sie wurde im Jahr 2014 im Kon­sens mit den neun Bun­des­län­dern ent­wi­ckelt, um den Bun­des­län­dern eine ein­ma­lige sech­ein­halb-jäh­rige Über­gangs­frist inklu­sive befris­te­tem Opt out zur Ermög­li­chung der Umset­zung nach­hal­ti­ger Per­so­nal­si­che­rungs­maß­nah­men zu ermög­li­chen. Die Bun­des­län­der haben von die­ser Mög­lich­keit inso­fern nur bedingt Gebrauch gemacht, als nach­hal­tige Per­so­nal­si­che­rungs­maß­nah­men nur teil­weise ergrif­fen wurden.

Par­al­lel dazu sieht das der­zei­tige Regie­rungs­pro­gramm auf Seite 268 eine „befris­tete Ver­län­ge­rung des Opt-outs“ vor. Hinzu kam die jah­re­lange, mas­sive For­de­rung sei­tens der Lan­des­po­li­tik gegen­über der Bun­des­po­li­tik, das Opt out mög­lichst lange und mit mög­lichst hoher wöchent­li­cher Arbeits­zeit zu verlängern.

Dem gegen­über wies vor allem die Ärz­te­kam­mer stets dar­auf hin,

  • dass es hier um Arbeit­neh­mer­schutz und Pati­en­ten­schutz geht und
  • dass dem auch durch ent­spre­chende Höchst­ar­beits­zei­ten Rech­nung zu tra­gen sei und
  • dass 2014 eine ein­ma­lige Opt-out-Mög­lich­keit ver­ein­bart wurde und die Län­der zuge­sagt haben, diese zu nützen,
  • dass die Arbeits­zei­ten der Spi­tals­ärz­tin­nen und Spi­tals­ärzte weit über jenen des Groß­teils der Bevöl­ke­rung liegen.

2. KA-AZG-Novelle 2021

Nach mona­te­lan­gen Dis­kus­sio­nen und Vor­ge­sprä­chen hat nun der Natio­nal­rat am 20. Mai 2021 eine Novel­lie­rung des KA-AZG beschlos­sen, die vor­sieht, dass auf Basis des bewähr­ten Modus – Betriebs­ver­ein­ba­rung und Zustim­mung der Arbeitszeitvertreter

– die durch­schnitt­li­che Wochenarbeitszeit

  • bis zum 30. Juni 2025 wei­ter­hin bis zu 55 Stun­den und
  • bis zum 30. Juni 2028 bis zu 52 Stunden

betra­gen darf.

Eine sol­che Arbeits­zeit­ver­län­ge­rung ist dar­über hin­aus nur zuläs­sig, wenn auch jeder davon betrof­fene Dienst­neh­mer die­ser Arbeits­zeit­ver­län­ge­rung im Vor­hin­ein schrift­lich zuge­stimmt hat.

Von der KA-AZG-Novelle 2021 nicht betrof­fen ist die Rege­lung über die maxi­male Dienst­dauer bei ver­län­ger­ten Diens­ten. Diese beträgt – sofern durch Betriebs­ver­ein­ba­rung und mit Zustim­mung der Arbeits­zeit­ver­tre­ter zuge­las­sen – seit Beginn die­ses Jah­res 25 Stunden.

3. Aus­wir­kun­gen

Mit die­ser KA-AZG-Novelle ist die Unsi­cher­heit, wie es hin­sicht­lich Wochen­ar­beits­zeit ab 1.7.2021 wei­ter­geht, nun­mehr für die kom­men­den sie­ben Jahre geklärt. Bestehende Betriebs­ver­ein­ba­run­gen kön­nen mei­nes Erach­tens – sofern ent­spre­chend for­mu­liert – grund­sätz­lich auf­recht blei­ben. Auf die dann fol­gende, ab 1.7.2025 gel­tende drei­jäh­rige zweite Stufe kann man sich nun­mehr sowohl von Dienstgeber‑, als auch von Dienst­neh­mer­seite in Ruhe vorbereiten.

Diese Novelle ist ein Kom­pro­miss zwi­schen den mas­siv diver­gie­ren­den Inter­es­sen von Lan­des­po­li­tik bzw. Dienst­ge­ber­seite und Dienst­neh­mer­seite. Der Bun­des­ge­setz­ge­ber hat hier nicht nur den Län­der­wunsch exe­ku­tiert, son­dern einen Kom­pro­miss beschlos­sen, der auch einen „Nach­hal­tig­keits­fak­tor“ ent­hält. Gerade diese zweite Stufe mit der 52-Stun­den-Ober­grenze für die wöchent­li­che Durch­schnitts­ar­beits­zeit ist aus Arbeit­neh­mer­schutz- und Pati­en­ten­schutz­sicht wich­tig und ein Schritt in die rich­tige Rich­tung. Damit ist sicher­ge­stellt, dass die nächste KA-AZG-Novel­lie­rungs­dis­kus­sion in sie­ben Jah­ren auf Basis von nicht mehr als 52 Stun­den im Wochen­schnitt erfol­gen wird. Diese Ent­wick­lung in Rich­tung auf die laut EU-Arbeits­zeit­richt­li­nie 2003/​88 grund­sätz­lich gel­ten­den 48 Stun­den maxi­ma­ler Durch­schnitts­ar­beits­zeit pro Woche ist der posi­tive Aspekt die­ser Novelle.

4. Bun­des­rat verzögert

Am 27. Mai 2021 war die Novelle zur Beschluss­fas­sung im Bun­des­rat. Dort kam es jedoch zu einer Patt­stel­lung und somit zu kei­nem Beschluss. Dies hat nun eine acht­wö­chige Ver­zö­ge­rung des Gesetz­ge­bungs­pro­zes­ses zur Folge. Inter­es­sant ist, dass die „Län­der­ver­tre­tung“ Bun­des­rat damit gegen Län­der­in­ter­es­sen agiert hat, denn gerade die Bun­des­län­der woll­ten ja eine Opt-out-Verlängerung.

5. Inkraft­tre­ten

Diese Novelle wird wohl den­noch – und nun­mehr rück­wir­kend – mit 1. Juli 2021 in Kraft tre­ten. Auf­grund der Nicht­ei­ni­gung im Bun­des­rat wird jedoch die am zum Bei­spiel 5. Juli 2021 gel­tende Rechts­lage an die­sem Tag anders sein, als bei Betrach­tung nach der Kund­ma­chung die­ser Novelle im BGBl, mit der Ende Juli 2021 zu rech­nen ist. Dass damit dem Rechts­staat und der Rechts­si­cher­heit kein guter Dienst erwie­sen wurde, ist evident.

*) HR Doz. (FH) Dr. Lukas Stär­ker ist Kam­mer­amts­di­rek­tor der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 11 /​10.06.2021