Corona-Virus: Informationen für Ärzte

10.04.2020 | Coronavirus, Politik

Härtefallfonds: auch Ärzte bezugsberechtigt Auch Ärztinnen und Ärzte (sowie Angehörige von anderen Freien Berufen) sind nach dem Härtefallfonds-Gesetz bezugsberechtigt. Die Abwicklung erfolgt durch die WKO; auf deren Homepage gibt es entsprechende Einreichformulare. Der Fonds bringt einen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss und besteht aus zwei Phasen:

Phase 1 – Soforthilfe

(Antragstellung möglich seit 27.03.)

  • Nettoeinkommen von weniger als 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 500 Euro
  • Nettoeinkommen ab 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 1.000 Euro
  • Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von 500 Euro

Phase 2:
(genaue Kriterien und Zeitpunkt sind seitens Regierung noch in Ausarbeitung)

  • Der Zuschuss wird maximal 2.000 Euro pro Monat auf maximal drei Monate betragen.
  • Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße


Voraussetzungen:

  • Rechtmäßig selbstständiger Betreiber eines gewerblichen Unternehmens oder eines freien Berufes
  • Unternehmensgründung bis 31.12.2019
  • Härtefall: Nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder behördlich angeordnetes Betretungsverbot oder Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent zum Vergleichsmonat des Vorjahres
  • Obergrenze: Im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf das Einkommen maximal 80 Prozent der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen (das heißt rund 60.000 Euro pro Jahr). Ist kein Einkommenssteuerbescheid vorhanden, dann eigene Schätzung der Einkünfte.
  • Untergrenze: Pflichtversicherung in der Krankenversicherung – Einkünfte von zumindest 5.527,92 Euro p.a.
  • Keine weiteren monatlichen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (460,66 Euro) wie zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung

Stand: 27. März
Weitere Informationen auf www.wko.at

2. COVID-Gesetz: Auswirkungen auf Ärzte in Ausbildung

Aufgrund des 2. COVID-19-Gesetzes, BGBl I 2020/16, sind gemäß Åò 36 b Abs 4 Ärztegesetz 1998 sämtliche Fristen im Zusammenhang mit der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiter- bildung sowie der ärztlichen Berufsausübung für die Dauer einer Pandemie ausgesetzt. Damit ist für die Zeit der derzeitigen COVID-19-Pandemie (laut WHO beginnend mit 12. März 2020) im Hinblick auf Ärzte in Ausbildung auf die Erreichung der erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, also auf die Erfüllung der Inhalte gem.. KEFRZ- V (vgl. z.B. Ausführung der entsprechenden Anzahl der geforderten Fertigkeiten oder Technik) abgestellt; die entsprechenden Fristen sind allerdings ausgesetzt. Damit ist auch die „Sechstelregelung“ im Sinne der ÅòÅò 9 und 14 .AO 2006 bzw ÅòÅò 14 und 18 .AO 2015 ausgesetzt. Im Sinne der Qualitätssicherung der Ausbildung sind die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten jedoch weiterhin entsprechend zu dokumentieren und vom Ausbildungsverantwortlichen zu überprüfen und zu beurteilen.

Gültigkeit von Notarztdiplomen
Für die Gültigkeit des Notarzt-Diploms bedeutet das, dass eine derzeit aufrechte notärztliche Berechtigung (= Notarzt-Diplom) gemäß Åò 36b ÄrzteG 1998 für die Dauer der Pandemie zuzüglich um eine Zeitspanne, in der realistischerweise ein Refresher nachgeholt werden kann, verlängert wird. Die Entscheidung über die angemessene Zeitspanne für das Absolvieren eines Refreshers nach Ende der Pandemie erfolgt im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung (Kursangebot, zeitliche Verfügbarkeit). Die Verlängerung der Gültigkeit des Notarzt-Diploms gilt gleichermaßen für Notarzt-Diplome, die im alten System erworben wurden sowie für das Diplom Leitender Notarzt.

 

 

 

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 7 / 10.04.2020