Kom­men­tar: Schwan­ger­schaft – Gehalt und Wochen­geld: OGH besei­tigt Schlechterstellung

10.11.2019 | Politik


OGH besei­tigt Schlechterstellung

Wenn eine Ärz­tin schwan­ger wird, ist der Dienst­ge­ber dar­über zu infor­mie­ren. Ab dann dür­fen u.a. keine Nacht­dienste mehr geleis­tet wer­den, was das Ein­kom­men der betref­fen­den Ärz­tin schmä­lert und sich zusätz­lich auch nach­tei­lig auf das Wochen­geld aus­wirkte. Die oft­mals arti­ku­lierte For­de­rung der ÖÄK an die Poli­tik, dies abzu­stel­len, ver­hallte unge­hört. Nun half erfreu­li­cher­weise der OGH.
Lukas Stär­ker*

Acht Wochen vor und nach der Geburt besteht ein abso­lu­tes Beschäf­ti­gungs­ver­bot, das heißt eine Arbeits­leis­tung kommt nicht in Betracht. In die­ser Zeit besteht Anspruch auf „Wochen­geld“, das sich nach dem Ein­kom­men der letz­ten 13 Wochen vor dem Beginn des abso­lu­ten Beschäf­ti­gungs­ver­bots bemisst. Und hier liegt die Krux: Da bereits ab der Mel­dung der Schwan­ger­schaft keine Nacht­dienste und keine Über­stun­den mehr geleis­tet wer­den dür­fen, sinkt wäh­rend der Schwan­ger­schafts­zeit das Ein­kom­men der betref­fen­den Ärz­tin. Da sich das Wochen­geld nach dem Ein­kom­men, das wäh­rend der Schwan­ger­schaft bezo­gen wird, bemisst, setzte sich die­ser Ver­lust fort. Es wurde näm­lich als Bemes­sungs­grund­lage das schon redu­zierte Gehalt her­an­ge­zo­gen. Dies benach­tei­ligte jene Schwan­ge­ren, die wäh­rend ihrer Schwan­ger­schaft von der Leis­tung bestimm­ter Tätig­kei­ten aus­ge­schlos­sen sind und so einen Ein­kom­mens­ver­lust erlei­den, wodurch – in wei­te­rer Folge – auch das Wochen­geld redu­ziert wurde. 

Eigent­lich sollte hier § 14 MSchG hel­fen, der einen Anspruch der Schwan­ge­ren auf Wei­ter­zah­lung des Arbeits­ent­gelts nor­miert. Die­ser ist jedoch ärger­li­cher­weise so eng for­mu­liert, dass er Ein­kom­mens­nach­teile, die bedingt durch das Ver­bot von Über­stun­den ent­ste­hen, nicht umfasst und daher auch nicht besei­tigt (§ 14 ver­weist nicht auf § 8 MSchG).

Die Öster­rei­chi­sche Ärz­te­kam­mer hat die Poli­tik über die­sen unhalt­ba­ren Zustand bereits infor­miert und dahin­ge­hend Abhilfe gefor­dert, dass sich das Wochen­geld nach den letz­ten Voll­ar­beits­zei­ten zu bemes­sen hat. Die Poli­tik war jedoch zu kei­ner Ände­rung bereit. Nun half der OGH.

Im Zuge eines ein­schlä­gi­gen Ver­fah­rens wurde nun vom OGH (10 ObS 115/​17k) zu Recht klar­ge­stellt, dass Zei­ten, in denen auf­grund eines „mut­ter­schutz­recht­li­chen Beschäf­ti­gungs­ver­bots“ nicht das volle Ent­gelt bezo­gen wird, da etwa keine Über­stun­den geleis­tet wer­den dür­fen, bei der Ermitt­lung des durch­schnitt­li­chen Arbeits­ver­diens­tes außer Betracht zu blei­ben haben. Kon­kret ist also auf die letz­ten „Voll­ar­beits­zei­ten“ abzu­stel­len. Damit wurde vom OGH diese unver­ständ­li­che Benach­tei­li­gung erfreu­li­cher­weise beseitigt.

Für betrof­fene Ärz­tin­nen bedeu­tet dies, dass ihr Wochen­geld auf Basis von Voll­ar­beits­zei­ten zu berech­nen ist. Wei­ters kann zu nied­rig bezo­ge­nes Wochen­geld auch bis zu zwei Jahre rück­wir­kend beim zustän­di­gen Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger nach­ge­for­dert werden.

Die­ses OGH-Erkennt­nis betrifft sämt­li­che Müt­ter in Dienst­ver­hält­nis­sen und geht weit über den Bereich der Ärz­tin­nen und des Gesund­heits­we­sens hinaus.

*) Dr. Lukas Stär­ker ist Kam­mer­amts­di­rek­tor der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 21 /​10.11.2019