Kommentar: Schwangerschaft – Gehalt und Wochengeld: OGH beseitigt Schlechterstellung

10.11.2019 | Politik


OGH beseitigt Schlechterstellung

Wenn eine Ärztin schwanger wird, ist der Dienstgeber darüber zu informieren. Ab dann dürfen u.a. keine Nachtdienste mehr geleistet werden, was das Einkommen der betreffenden Ärztin schmälert und sich zusätzlich auch nachteilig auf das Wochengeld auswirkte. Die oftmals artikulierte Forderung der ÖÄK an die Politik, dies abzustellen, verhallte ungehört. Nun half erfreulicherweise der OGH.
Lukas Stärker*

Acht Wochen vor und nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot, das heißt eine Arbeitsleistung kommt nicht in Betracht. In dieser Zeit besteht Anspruch auf „Wochengeld“, das sich nach dem Einkommen der letzten 13 Wochen vor dem Beginn des absoluten Beschäftigungsverbots bemisst. Und hier liegt die Krux: Da bereits ab der Meldung der Schwangerschaft keine Nachtdienste und keine Überstunden mehr geleistet werden dürfen, sinkt während der Schwangerschaftszeit das Einkommen der betreffenden Ärztin. Da sich das Wochengeld nach dem Einkommen, das während der Schwangerschaft bezogen wird, bemisst, setzte sich dieser Verlust fort. Es wurde nämlich als Bemessungsgrundlage das schon reduzierte Gehalt herangezogen. Dies benachteiligte jene Schwangeren, die während ihrer Schwangerschaft von der Leistung bestimmter Tätigkeiten ausgeschlossen sind und so einen Einkommensverlust erleiden, wodurch – in weiterer Folge – auch das Wochengeld reduziert wurde.

Eigentlich sollte hier § 14 MSchG helfen, der einen Anspruch der Schwangeren auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts normiert. Dieser ist jedoch ärgerlicherweise so eng formuliert, dass er Einkommensnachteile, die bedingt durch das Verbot von Überstunden entstehen, nicht umfasst und daher auch nicht beseitigt (§ 14 verweist nicht auf § 8 MSchG).

Die Österreichische Ärztekammer hat die Politik über diesen unhaltbaren Zustand bereits informiert und dahingehend Abhilfe gefordert, dass sich das Wochengeld nach den letzten Vollarbeitszeiten zu bemessen hat. Die Politik war jedoch zu keiner Änderung bereit. Nun half der OGH.

Im Zuge eines einschlägigen Verfahrens wurde nun vom OGH (10 ObS 115/17k) zu Recht klargestellt, dass Zeiten, in denen aufgrund eines „mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots“ nicht das volle Entgelt bezogen wird, da etwa keine Überstunden geleistet werden dürfen, bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht zu bleiben haben. Konkret ist also auf die letzten „Vollarbeitszeiten“ abzustellen. Damit wurde vom OGH diese unverständliche Benachteiligung erfreulicherweise beseitigt.

Für betroffene Ärztinnen bedeutet dies, dass ihr Wochengeld auf Basis von Vollarbeitszeiten zu berechnen ist. Weiters kann zu niedrig bezogenes Wochengeld auch bis zu zwei Jahre rückwirkend beim zuständigen Sozialversicherungsträger nachgefordert werden.

Dieses OGH-Erkenntnis betrifft sämtliche Mütter in Dienstverhältnissen und geht weit über den Bereich der Ärztinnen und des Gesundheitswesens hinaus.

*) Dr. Lukas Stärker ist Kammeramtsdirektor der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 21 / 10.11.2019