Kassenfusion: Die Details zum SVS-Gesamtvertrag

25.11.2019 | Aktuelles aus der ÖÄK


Die mit 1. Jänner 2020 in Kraft tretende Fusion von SVA und SVB zur SVS bringt viele Veränderungen. Innerhalb der nächsten vier Jahre werden die Punktewerte aufgrund der großen Tarifunterschiede angeglichen.

Sophie Niedenzu

Es wurden im Vorfeld viele Verhandlungen geführt, denn die Voraussetzungen und Grundlagen waren unterschiedlich und die Berechnungen hoch komplex. Doch nun ist es soweit: Ab 1. Jänner 2020 sind alle Gewerbetreibenden, Bauern, Freiberufliche und Neue Selbständige bei der fusionierten Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) versichert. Durch die Fusion können Ärzte Leistungen an Patienten mit bestehenden SVA- bzw. SVB-Verträgen zukünftig über den SVS-Gesamtvertrag abrechnen. „Zehn unterschiedliche Verträge der SVB mit dem bundesweiten SVA-Vertrag unter einen Hut zu bringen, war eine große politische Herausforderung“, resümiert Johannes Steinhart, ÖÄK-Vizepräsident und Obmann der Bundeskurie niedergelassene Ärzte (BKNÄ). Der Abschluss, dem zähe Verhandlungen vorangegangen sind, sei letztendlich doch gelungen und bringe einige Vorteile, sowohl für die Versicherten, als auch für die Ärzte, die nun vertraglich mehr Patienten betreuen können: durch die Fusion steigt die Zahl der Versicherten auf 1,2 Millionen.

„Durch die neuen Honorarvereinbarungen kommt es auch für Allgemeinmediziner zu einer deutlichen Honorarverbesserung“, betont Edgar Wutscher, Obmann der Bundessektion Allgemeinmedizin (BSAM) der ÖÄK. Denn für den SVS-Gesamtvertrag wurde der Honorarkatalog der SVA herangenommen, der zukünftig nun auch für bisherige SVB- Versicherte gilt. Die Folge: Die Tarife der vormaligen SVB werden schrittweise an die Tarife der SVA angepasst. Das sei auch im Hinblick auf den Landärzte-Mangel absolut notwendig gewesen: „Mit dem neuen Gesamtvertrag erhalten Landärzte eine Aufwertung der Patientenversorgung, was schon längst überfällig ist“, sagt er. Auch die Abrechnung wird zukünftig schneller erfolgen: die bisherige Quartalsabrechnung für SVB-Versicherte wird auch auf eine Monatsabrechnung, wie sie für SVA-Versicherte gilt, umgestellt.

Zehn Millionen Euro investiert

Aufgrund der großen Tarifunterschiede wird die Zusammenführung von SVA und SVB insgesamt vier Jahre dauern. Die Punktewerte bleiben vorerst noch unterschiedlich hoch und werden jährlich schrittweise angeglichen – bis zur vollständigen Fusion – voraussichtlich 2024. Für die ersten Anpassungen werden für das Jahr 2020 insgesamt zehn Millionen Euro aufgewendet. Mit diesem Geld können folgende Abrechnungsbereiche vollständig angepasst werden:

• Allgemeine Sonderleistungen
• Therapeutische Aussprache
• Akut- und Ordinationslabor
• Physikalische Medizin
• „kleine physikalische Medizin“
• Psychiatrische Leistungen
• Alle Leistungen, die in Euro-Werten ausgewiesen sind:
Wegegebühren, Heilmittelberatungsgespräch, psychosomatisches Gespräch und die KJP Leistungen

„In manchen Bundesländern steigen die Honorare für manche Fachgruppen um bis zu 30 Prozent für bisherige SVB-Versicherte“, sagt Steinhart. Zudem würden alle vertragliche Regelungen, die per 31. Dezember 2019 in den einzelnen Bundesländern für bisherige SVA bzw. SVB-Versicherte bestehen, von der SVS übernommen. Damit bleiben alle bestehenden Sondervereinbarungen und Abrechnungszusagen aufrecht. Dazu zählen beispielsweise Regelungen zum Bereitschaftsdienst, Sondervereinbarungen, präoperative Diagnostik (PROP), Disease-Management-Programm (DMP) oder auch der Gesundheitscheck Junior. Hinzu kommt, dass bereits die Erstordinationen, Visiten, die Sonographie und die Röntgentarife für die SVB-Versicherten erhöht werden. „Durch die Übernahme von Leistungen, die bislang nur in der SVB abgerechnet wurden, kommt es in manchen Fällen auch zu Leistungserweiterungen“, sagt Steinhart.

Zusätzlich zu diesen Maßnahmen wurden noch folgende
Punkte vereinbart:
• Vertragsfachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde erhalten vollautomatisch zu jeder ab 1.1.2020 für BSVG-Anspruchsberechtigte erbrachten Ersten Ordination im Monat (Pos. E 11) einen Zuschlag in Höhe von 5,80 Euro. Diese Zuschlagsposition endet automatisch mit 31.12.2021.
• Vertragsfachärzte für Lungenheilkunde erhalten vollautomatisch zu jeder ab 1.1.2020 für BSVG-Anspruchsberechtigte erbrachten Ersten Ordination im Monat (Pos. E 11) einen Zuschlag in Höhe von 5,15 Euro. Diese Zuschlagsposition endet automatisch mit 31.12.2021.
• Sonderregelungen für Vorarlberger Vertragsfachärzte aufgrund der teilweise. höheren SVB-Honorare in Vorarlberg

Das Ziel der Verbesserung durch die Kassenfusion wurde erreicht: „Wir konnten sicherstellen, dass keine Fachgruppe und kein Bundesland benachteiligt wird“, sagt Steinhart abschließend.


SVS-Abrechnung

Für alle bisherigen SVA- bzw. SVB-Vertragsärzte gilt ab 1. Jänner 2020 bundesweit ein neuer, mit der Österreichischen Ärztekammer ausverhandelter, einheitlicher SVS-Gesamtvertrag. Die Umstellung der Verträge erfolgt automatisch.

Details

• Bitte rechnen Sie Leistungen, die Sie ab 01.01.2020 für GSVG- oder BSVG-Anspruchsberechtigte erbringen, direkt mit der SVS nach den Honorarordnungspositionen des SVS-Gesamtvertrages ab. Dies erfolgt teilweise noch zu verschiedenen Punktewerten.
• Die Abrechnung erfolgt für GSVG- und BSVG-Versicherte ab 01.01.2020 monatlich und wird auf das bisher von der SVA verwendete Bankkonto überwiesen.
• Die UID-Nummer der SVS lautet ATU 74620109, diese ist bitte bei jeder Abrechnung anzuführen.
• Bezeichnung „40 | SVS-GW“ und „50 | SVS-LW“- Im E-Card-System werden die Anspruchsberechtigten als SVS-GW (gilt für GSVG- Versicherte) bzw. SVS-LW (gilt für BSVG-Versicherte) dargestellt.- Bitte führen Sie Ihre elektronischen Abrechnungen getrennt nach den bisher verwendeten Trägercodes („40“ für „SVS-GW“, „50“ für „SVS-LW“) durch.- Bitte sorgen Sie dafür, dass die Kürzel („SVS-GW“, „SVS-LW“) bei der elektronischen Zuordnung und auf Papierbelegen (z.B. auf Rezepten, Überweisungsscheinen etc.) aufgebracht bzw. verwendet werden. – Auch auf den Rezeptformularen wird die Bezeichnung „gew. Wirtsch.“ durch „SVS-GW“ und „Bauern“ durch „SVS-LW“ ersetzt. Restbestände an alten Rezeptformularen können jedoch aufgebraucht werden. Neue Formulare können Sie bei den bisherigen Ansprechpartnern bestellen.- Etwaige ärztliche Abrechnungsunterlagen in Papierform können Sie gemeinsam, jedoch bitte nach SVS-GW und SVS-LW sortiert, an Ihre Abrechnungsstelle senden
• Sollten Sie auch einen Vorsorgeuntersuchungseinzelvertrag haben, gelten die bisherigen Tarife der SVA einheitlich für alle SVS-Anspruchsberechtigten.
• Bitte kontaktieren Sie zeitgerecht Ihre jeweilige Softwarefirma, um die Verrechnung weiterhin sicherzustellen
• Wichtig: Jene Leistungen, die Sie für BSVG-Anspruchsberechtigte bis 31.12.2019 erbracht haben, sind mit der ÖGK als Nachfolger der jeweiligen GKK zu den von Ihnen im Jahr der Leistungserbringung verwendeten Tarifen (GKK-Tarife) abzurechnen.Mehr Informationen unter www.svs.at/vertragspartner bzw. unter der Telefonnummer 050 808 3386 oder der Email-Adresse gesundheitsservice@svs.at.

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 22 / 25.11.2019