Gesamtvertragliche Vereinbarung: Anstellung Arzt bei Arzt

10.09.2019 | Aktuelles aus der ÖÄK


Nach langen und intensiven Verhandlungen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer gab es eine Einigung auf eine gesamtvertragliche Vereinbarung, die die Bedingungen für den Einsatz von Ärzten bei Ärzten gemäß Ärztegesetz regelt. Vorbehaltlich der Beschlussfassung in den jeweiligen Gremien soll die Vereinbarung am 1. Oktober 2019 in Kraft treten.


Für den Obmann der Bundeskurie niedergelassene Ärzte und Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer, Johannes Steinhart, ist damit ein lang gehegter Wunsch der ÖÄK in Erfüllung gegangen: Mit der Möglichkeit der Anstellung von Ärzten bei Ärzten sei eine kurzfristige Bedarfsabdeckung leichter möglich, die Patientenversorgung im niedergelassenen Bereich werde ausgeweitet und die Patienten könnten mit teils erweiterten Ordinationsöffnungszeiten rechnen.

Auch für die Ärzteschaft selbst sieht Steinhart entscheidende Vorteile: Teilzeitverhältnisse würden nun ermöglicht, was sich wiederum direkt auf die Work-Life-Balance des Arztes auswirke. Steinhart: „Wir wissen, dass vor allem junge Kolleginnen und Kollegen dem System oft verloren gehen, weil sie zu wenig attraktive Teilzeitarbeitsmodelle vorfinden.“ Zumindest im niedergelassenen Bereich stünde nun eine „attraktive Alternative“ zur Verfügung, zum Beispiel im Falle eines Wiedereinstiegs nach einer Karenz. Ältere ordinationsführende Ärztinnen und Ärzte hätten zudem die Möglichkeit einer deutlichen Arbeitserleichterung vor ihrem Pensionsantritt.

Für Alexander Biach, Verbandsvorsitzender des Hauptverbands, ist die beste medizinische Versorgung so nah wie möglich am Wohnort ein zentraler Wunsch der Versicherten. „Es geht um persönliche Nähe, Vertrauen, die Möglichkeit zum Gespräch – da spielen die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte eine wichtige Rolle. Wir haben uns gefragt: Wie können wir diese medizinische Versorgung langfristig sicherstellen und der Ärzteschaft attraktive Arbeitsbedingungen schaffen? Drei Punkte sind dabei besonders wichtig: bessere Ausbildungsmöglichkeiten für Allgemeinmediziner, neue, flexiblere Versorgungsformen sowie die Möglichkeit für Ärzte, andere Ärzte anstellen zu können“, so Biach.

Die Eckpunkte der Vereinbarung

Die Anstellung eines fachgleichen Arztes ist sowohl für die Aufstockung der Vertragsarztstelle als auch für die gemeinsame Abdeckung der vorhandenen Stelle möglich. Die vom angestellten Arzt erbrachten Leistungen können mit dem Versicherungsträger im selben Ausmaß abgerechnet werden wie bei Erbringung der Leistung durch den Vertragsarzt. Die Abrechnung der Leistungen beim Versicherungsträger erfolgt ausschließlich durch den Vertragsarzt; der angestellte Arzt erhält das zwischen ihm und dem Vertragspartner als Dienstgeber vereinbarte Entgelt.

Mediziner können unbefristet von einem Kollegen angestellt werden, wenn Landesärztekammer und ASVG-Versicherungsträger im Versorgungsgebiet einen Ärztemangel feststellen, der mangels Bewerber für die konkrete Stelle nicht abgedeckt werden kann.

Erfolgt die Anstellung zur Aufstockung der Vertragsarztstelle, müssen die Öffnungszeiten entsprechend angepasst werden. Andernfalls gelten die bisherigen Öffnungszeiten des Vertragsarztes. Der anzustellende Arzt darf zum Zeitpunkt der Anstellung das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer Landesärztekammer und Versicherungsträger erteilen eine Ausnahmegenehmigung wegen drohender ärztlicher Unterversorgung.

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 17 / 10.09.2019