Gesamt­ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung: Anstel­lung Arzt bei Arzt

10.09.2019 | Aktuelles aus der ÖÄK


Nach lan­gen und inten­si­ven Ver­hand­lun­gen zwi­schen dem Haupt­ver­band der öster­rei­chi­schen Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger und der Öster­rei­chi­schen Ärz­te­kam­mer gab es eine Eini­gung auf eine gesamt­ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung, die die Bedin­gun­gen für den Ein­satz von Ärz­ten bei Ärz­ten gemäß Ärz­te­ge­setz regelt. Vor­be­halt­lich der Beschluss­fas­sung in den jewei­li­gen Gre­mien soll die Ver­ein­ba­rung am 1. Okto­ber 2019 in Kraft treten.


Für den Obmann der Bun­des­ku­rie nie­der­ge­las­sene Ärzte und Vize­prä­si­den­ten der Öster­rei­chi­schen Ärz­te­kam­mer, Johan­nes Stein­hart, ist damit ein lang geheg­ter Wunsch der ÖÄK in Erfül­lung gegan­gen: Mit der Mög­lich­keit der Anstel­lung von Ärz­ten bei Ärz­ten sei eine kurz­fris­tige Bedarfs­ab­de­ckung leich­ter mög­lich, die Pati­en­ten­ver­sor­gung im nie­der­ge­las­se­nen Bereich werde aus­ge­wei­tet und die Pati­en­ten könn­ten mit teils erwei­ter­ten Ordi­na­ti­ons­öff­nungs­zei­ten rechnen.

Auch für die Ärz­te­schaft selbst sieht Stein­hart ent­schei­dende Vor­teile: Teil­zeit­ver­hält­nisse wür­den nun ermög­licht, was sich wie­derum direkt auf die Work-Life-Balance des Arz­tes aus­wirke. Stein­hart: „Wir wis­sen, dass vor allem junge Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen dem Sys­tem oft ver­lo­ren gehen, weil sie zu wenig attrak­tive Teil­zeit­ar­beits­mo­delle vor­fin­den.” Zumin­dest im nie­der­ge­las­se­nen Bereich stünde nun eine „attrak­tive Alter­na­tive” zur Ver­fü­gung, zum Bei­spiel im Falle eines Wie­der­ein­stiegs nach einer Karenz. Ältere ordi­na­ti­ons­füh­rende Ärz­tin­nen und Ärzte hät­ten zudem die Mög­lich­keit einer deut­li­chen Arbeits­er­leich­te­rung vor ihrem Pensionsantritt.

Für Alex­an­der Biach, Ver­bands­vor­sit­zen­der des Haupt­ver­bands, ist die beste medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung so nah wie mög­lich am Wohn­ort ein zen­tra­ler Wunsch der Ver­si­cher­ten. „Es geht um per­sön­li­che Nähe, Ver­trauen, die Mög­lich­keit zum Gespräch – da spie­len die nie­der­ge­las­se­nen Ärz­tin­nen und Ärzte eine wich­tige Rolle. Wir haben uns gefragt: Wie kön­nen wir diese medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung lang­fris­tig sicher­stel­len und der Ärz­te­schaft attrak­tive Arbeits­be­din­gun­gen schaf­fen? Drei Punkte sind dabei beson­ders wich­tig: bes­sere Aus­bil­dungs­mög­lich­kei­ten für All­ge­mein­me­di­zi­ner, neue, fle­xi­blere Ver­sor­gungs­for­men sowie die Mög­lich­keit für Ärzte, andere Ärzte anstel­len zu kön­nen”, so Biach.

Die Eck­punkte der Vereinbarung

Die Anstel­lung eines fach­glei­chen Arz­tes ist sowohl für die Auf­sto­ckung der Ver­trags­arzt­stelle als auch für die gemein­same Abde­ckung der vor­han­de­nen Stelle mög­lich. Die vom ange­stell­ten Arzt erbrach­ten Leis­tun­gen kön­nen mit dem Ver­si­che­rungs­trä­ger im sel­ben Aus­maß abge­rech­net wer­den wie bei Erbrin­gung der Leis­tung durch den Ver­trags­arzt. Die Abrech­nung der Leis­tun­gen beim Ver­si­che­rungs­trä­ger erfolgt aus­schließ­lich durch den Ver­trags­arzt; der ange­stellte Arzt erhält das zwi­schen ihm und dem Ver­trags­part­ner als Dienst­ge­ber ver­ein­barte Entgelt.

Medi­zi­ner kön­nen unbe­fris­tet von einem Kol­le­gen ange­stellt wer­den, wenn Lan­des­ärz­te­kam­mer und ASVG-Ver­si­che­rungs­trä­ger im Ver­sor­gungs­ge­biet einen Ärz­te­man­gel fest­stel­len, der man­gels Bewer­ber für die kon­krete Stelle nicht abge­deckt wer­den kann.

Erfolgt die Anstel­lung zur Auf­sto­ckung der Ver­trags­arzt­stelle, müs­sen die Öff­nungs­zei­ten ent­spre­chend ange­passt wer­den. Andern­falls gel­ten die bis­he­ri­gen Öff­nungs­zei­ten des Ver­trags­arz­tes. Der anzu­stel­lende Arzt darf zum Zeit­punkt der Anstel­lung das 70. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben, außer Lan­des­ärz­te­kam­mer und Ver­si­che­rungs­trä­ger ertei­len eine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung wegen dro­hen­der ärzt­li­cher Unterversorgung.

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 17 /​10.09.2019