Bewer­tungs­por­tale im Inter­net: Nega­tive Bewertung

15.07.2019 | Aktuelles aus der ÖÄK


Es wer­den lau­fend Fälle bekannt, in denen mit einer schlech­ten Bewer­tung gedroht wird, falls der zu Bewer­tende keine ent­spre­chende Zah­lung leis­tet bezie­hungs­weise die gewünschte Hand­lung nicht setzt. Recht­lich betrach­tet liegt in der Regel Erpres­sung vor. Doch was gilt es zu beach­ten?

Johan­nes Öhlböck*

Bewer­tun­gen im Inter­net spie­len eine enorme Rolle für den wirt­schaft­li­chen Erfolg eines Arz­tes, der sei­nen Geschäfts­be­trieb (auch) auf Werbung/​Öffentlichkeit über das Inter­net aus­ge­rich­tet hat. Im Februar 2019 wurde ein Fall bekannt, in dem ein Unter­neh­mer auf­ge­for­dert wurde Geld zu bezah­len, wid­ri­gen­falls er schlechte Bewer­tun­gen erhal­ten würde. In einem ande­ren Fall wollte ein Pati­ent nicht hin­neh­men, dass er – ohne ent­spre­chende Indi­ka­tion – nicht sofort behan­delt wurde und hat für den Fall, dass er nicht sofort an die Reihe kommt, mit einer nega­ti­ven Bewer­tung gedroht.

Straf­recht­lich betrach­tet ist die For­de­rung eine Zah­lung zu leis­ten, wid­ri­gen­falls eine schlechte Bewer­tung erfolgt, als Erpres­sung zu bewer­ten. Danach ist jemand, der einen ande­ren mit Gewalt oder durch gefähr­li­che Dro­hung zu einer Hand­lung, Dul­dung oder Unter­las­sung nötigt, die die­sen oder einen ande­ren am Ver­mö­gen schä­digt, mit Frei­heits­strafe von sechs Mona­ten bis zu fünf Jah­ren zu bestrafen.

Bei gewerbs­mä­ßi­ger Bege­hung droht eine Frei­heits­strafe von einem bis zu zehn Jah­ren. Die For­de­rung sofort behan­delt zu wer­den, wid­ri­gen­falls eine nega­tive Bewer­tung folgt, kann Nöti­gung im straf­recht­li­chen Sinne vor­lie­gen, die mit Frei­heits­strafe bis zu einem Jahr bestraft wer­den kann. Neben der Ver­let­zung von gel­ten­dem Straf­recht liegt auch eine Ver­let­zung der Regeln der Bewer­tungs­por­tale selbst vor, die bei Bekannt­wer­den der Erpres­sung ver­pflich­tet sind, die Bewer­tung zu löschen.

Betrof­fe­nen von Erpres­sung bezie­hungs­weise Dro­hung mit schlech­ter Bewer­tung rate ich dazu, kei­nes­falls auf die For­de­run­gen der Erpres­ser ein­zu­ge­hen und sich nicht in die Opfer­rolle drän­gen zu las­sen, son­dern nach Bera­tung und Ana­lyse des Ein­zel­fal­les das wei­tere Vor­ge­hen nach einem abge­stuf­ten Modell zu prü­fen. Der erste Blick sollte der Doku­men­ta­tion geschul­det sein.

Sollte die Dro­hung münd­lich aus­ge­spro­chen wer­den, sollte sie umge­hend mit einem Akten­ver­merk fest­ge­hal­ten wer­den, denn anwe­sende Zeu­gen unter­fer­ti­gen soll­ten. Bei schrift­li­cher Dro­hung ist die not­wen­dige Doku­men­ta­tion bereits vor­han­den. Man­che Erpres­ser han­deln anonym. Der­ar­tige Fälle sind anders zu behan­deln als jene, in denen der Täter bekannt ist. Bei einem unbe­kann­ten Täter hat neben der initia­len Straf­an­zeige die Kon­takt­auf­nahme mit dem Bewer­tungs­por­tal Aus­sicht auf Erfolg.

Mel­de­sys­teme von Portalen

Für Bewer­tungs­por­tale han­delt es sich dabei um keine unty­pi­schen Sach­ver­halte, ist die­sen doch die eigene Bedeu­tung bes­tens bekannt. Dies äußert sich darin, dass sie eigene Mel­de­sys­teme ein­ge­rich­tet haben, um eine Reak­tion auf Erpressungen/​Drohungen zu ermög­li­chen. Bei einem bekann­ten Täter ist ein Auf­for­de­rungs­schrei­ben denk­bar, das par­al­lel auch an die Bewer­tungs­platt­form gerich­tet wer­den sollte. Sollte danach der gewünschte Erfolg nicht ein­tre­ten, emp­fiehlt sich eine Straf­an­zeige bezie­hungs­weise eine Klage. Ein der­art abge­stuf­tes – und damit maß­hal­ten­des – Vor­ge­hen hat sich bereits mehr­fach bewährt.

*) Dr. Johan­nes Öhl­böck LL.M. (www.raoe.at) ist Rechts­an­walt in Wien, Vor­tra­gen­der an meh­re­ren Uni­ver­si­tä­ten. Er berät und ver­tritt Ärzte in allen Rechts­fra­gen im Zusam­men­hang mit Bewer­tun­gen im Internet.

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 13–14 /​15.07.2019