Bewertungsportale im Internet: Negative Bewertung

15.07.2019 | Aktuelles aus der ÖÄK


Es werden laufend Fälle bekannt, in denen mit einer schlechten Bewertung gedroht wird, falls der zu Bewertende keine entsprechende Zahlung leistet beziehungsweise die gewünschte Handlung nicht setzt. Rechtlich betrachtet liegt in der Regel Erpressung vor. Doch was gilt es zu beachten?

Johannes Öhlböck*

Bewertungen im Internet spielen eine enorme Rolle für den wirtschaftlichen Erfolg eines Arztes, der seinen Geschäftsbetrieb (auch) auf Werbung/Öffentlichkeit über das Internet ausgerichtet hat. Im Februar 2019 wurde ein Fall bekannt, in dem ein Unternehmer aufgefordert wurde Geld zu bezahlen, widrigenfalls er schlechte Bewertungen erhalten würde. In einem anderen Fall wollte ein Patient nicht hinnehmen, dass er – ohne entsprechende Indikation – nicht sofort behandelt wurde und hat für den Fall, dass er nicht sofort an die Reihe kommt, mit einer negativen Bewertung gedroht.

Strafrechtlich betrachtet ist die Forderung eine Zahlung zu leisten, widrigenfalls eine schlechte Bewertung erfolgt, als Erpressung zu bewerten. Danach ist jemand, der einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Bei gewerbsmäßiger Begehung droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Die Forderung sofort behandelt zu werden, widrigenfalls eine negative Bewertung folgt, kann Nötigung im strafrechtlichen Sinne vorliegen, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden kann. Neben der Verletzung von geltendem Strafrecht liegt auch eine Verletzung der Regeln der Bewertungsportale selbst vor, die bei Bekanntwerden der Erpressung verpflichtet sind, die Bewertung zu löschen.

Betroffenen von Erpressung beziehungsweise Drohung mit schlechter Bewertung rate ich dazu, keinesfalls auf die Forderungen der Erpresser einzugehen und sich nicht in die Opferrolle drängen zu lassen, sondern nach Beratung und Analyse des Einzelfalles das weitere Vorgehen nach einem abgestuften Modell zu prüfen. Der erste Blick sollte der Dokumentation geschuldet sein.

Sollte die Drohung mündlich ausgesprochen werden, sollte sie umgehend mit einem Aktenvermerk festgehalten werden, denn anwesende Zeugen unterfertigen sollten. Bei schriftlicher Drohung ist die notwendige Dokumentation bereits vorhanden. Manche Erpresser handeln anonym. Derartige Fälle sind anders zu behandeln als jene, in denen der Täter bekannt ist. Bei einem unbekannten Täter hat neben der initialen Strafanzeige die Kontaktaufnahme mit dem Bewertungsportal Aussicht auf Erfolg.

Meldesysteme von Portalen

Für Bewertungsportale handelt es sich dabei um keine untypischen Sachverhalte, ist diesen doch die eigene Bedeutung bestens bekannt. Dies äußert sich darin, dass sie eigene Meldesysteme eingerichtet haben, um eine Reaktion auf Erpressungen/Drohungen zu ermöglichen. Bei einem bekannten Täter ist ein Aufforderungsschreiben denkbar, das parallel auch an die Bewertungsplattform gerichtet werden sollte. Sollte danach der gewünschte Erfolg nicht eintreten, empfiehlt sich eine Strafanzeige beziehungsweise eine Klage. Ein derart abgestuftes – und damit maßhaltendes – Vorgehen hat sich bereits mehrfach bewährt.

*) Dr. Johannes Öhlböck LL.M. (www.raoe.at) ist Rechtsanwalt in Wien, Vortragender an mehreren Universitäten. Er berät und vertritt Ärzte in allen Rechtsfragen im Zusammenhang mit Bewertungen im Internet.

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 13-14 / 15.07.2019