Kommentar – Lukas Stärker: Schwangere Ärztinnen: Benachteiligung beseitigen!

25.05.2017 | Politik

Wenn Ärztinnen schwanger werden, ist davon der jeweilige Dienstgeber zu informieren. Ab diesem Zeitpunkt dürfen dann unter anderem keine Nachtdienste mehr geleistet werden. Dies schmälert das Einkommen der betreffenden Ärztin. Von Lukas Stärker

Acht Wochen vor und nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot, das heißt, eine Arbeitsleistung kommt nicht in Betracht. In dieser Zeit besteht Anspruch auf „Wochengeld“, das sich nach dem Einkommen der letzten 13 Wochen vor dem Beginn des absoluten Beschäftigungsverbots bemisst. Und hier liegt die Krux: Da bereits ab Meldung der Schwangerschaft keine Nachtdienste mehr geleistet werden dürfen, sinkt während der Schwangerschaft das Einkommen der betreffenden Ärztin. Da sich das Wochengeld nach dem während der Schwangerschaft bezogenen Einkommen bemisst, setzt sich dieser Verlust fort. Als Bemessungsgrundlage wird nämlich das schon reduzierte Gehalt herangezogen. Dies benachteiligt jene Schwangeren, die während ihrer Schwangerschaft von der Leistung bestimmter Tätigkeiten ausgeschlossen sind und so einen Einkommensverlust erleiden, der – in weiterer Folge – auch das Wochengeld reduziert.

Dieser Nachteil widerspricht weiters dem im achten Erwägungsgrund der EU-Mutterschutz-Richtlinie 92/85 enthaltenen Benachteiligungsverbot.

Alternativen zur Reduzierung des Wochengeldes sieht das ASVG – abgesehen von der Möglichkeit des vorzeitigen Mutterschutzes oder einer späteren Meldung der Schwangerschaft, die dem Mutterschutzzweck eigentlich widerspricht – nicht vor. Eigentlich sollte hier § 14 MSchG helfen, der einen Anspruch der Schwangeren auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts normiert. Dieser ist jedoch ärgerlicherweise so eng formuliert, dass er Einkommensnachteile, die durch das Verbot von Nachtarbeit oder Überstunden bedingt sind, nicht umfasst und daher auch nicht beseitigt (§ 14 verweist nicht auf die §§ 6 und 8 MSchG) werden.

Die Österreichische Ärztekammer hat die Politik bereits seit Jahren über diesen unhaltbaren Zustand informiert und Abhilfe gefordert.

Die Lösung liegt auf der Hand:

  1. Ist für Ärztinnen § 162 ASVG dahingehend zu ändern, dass sich das Wochengeld nach dem in den letzten 13 Wochen vor der Meldung der Schwangerschaft bezogenen Gehalt bemisst und
  2. Ist der Anwendungsbereich des Entgeltweiterzahlungsanspruchs nach § 14 MSchG zu erweitern, um Gehaltseinbußen, die durch das Verbot von Nachtarbeit oder von Überstunden bedingt sind, zu verhindern.

Nun ist die Politik am Zug! Man wird sehen, wieviel der Politik arbeitende Frauen, die auch Kinder bekommen, im wahrsten Sinn des Wortes „wert“ sind. Die ÖÄK wird hier nicht locker lassen!

*) Dr. Lukas Stärker ist Kammeramtsdirektor der Österreichischen Ärztekammer

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 10 / 25.05.2017