Kom­men­tar – Lukas Stär­ker: Schwan­gere Ärz­tin­nen: Benach­tei­li­gung beseitigen!

25.05.2017 | Politik

Wenn Ärz­tin­nen schwan­ger wer­den, ist davon der jewei­lige Dienst­ge­ber zu infor­mie­ren. Ab die­sem Zeit­punkt dür­fen dann unter ande­rem keine Nacht­dienste mehr geleis­tet wer­den. Dies schmä­lert das Ein­kom­men der betref­fen­den Ärz­tin. Von Lukas Stärker

Acht Wochen vor und nach der Geburt besteht ein abso­lu­tes Beschäf­ti­gungs­ver­bot, das heißt, eine Arbeits­leis­tung kommt nicht in Betracht. In die­ser Zeit besteht Anspruch auf „Wochen­geld“, das sich nach dem Ein­kom­men der letz­ten 13 Wochen vor dem Beginn des abso­lu­ten Beschäf­ti­gungs­ver­bots bemisst. Und hier liegt die Krux: Da bereits ab Mel­dung der Schwan­ger­schaft keine Nacht­dienste mehr geleis­tet wer­den dür­fen, sinkt wäh­rend der Schwan­ger­schaft das Ein­kom­men der betref­fen­den Ärz­tin. Da sich das Wochen­geld nach dem wäh­rend der Schwan­ger­schaft bezo­ge­nen Ein­kom­men bemisst, setzt sich die­ser Ver­lust fort. Als Bemes­sungs­grund­lage wird näm­lich das schon redu­zierte Gehalt her­an­ge­zo­gen. Dies benach­tei­ligt jene Schwan­ge­ren, die wäh­rend ihrer Schwan­ger­schaft von der Leis­tung bestimm­ter Tätig­kei­ten aus­ge­schlos­sen sind und so einen Ein­kom­mens­ver­lust erlei­den, der – in wei­te­rer Folge – auch das Wochen­geld reduziert.

Die­ser Nach­teil wider­spricht wei­ters dem im ach­ten Erwä­gungs­grund der EU-Mut­ter­schutz-Richt­li­nie 92/​85 ent­hal­te­nen Benachteiligungsverbot.

Alter­na­ti­ven zur Redu­zie­rung des Wochen­gel­des sieht das ASVG – abge­se­hen von der Mög­lich­keit des vor­zei­ti­gen Mut­ter­schut­zes oder einer spä­te­ren Mel­dung der Schwan­ger­schaft, die dem Mut­ter­schutz­zweck eigent­lich wider­spricht – nicht vor. Eigent­lich sollte hier § 14 MSchG hel­fen, der einen Anspruch der Schwan­ge­ren auf Wei­ter­zah­lung des Arbeits­ent­gelts nor­miert. Die­ser ist jedoch ärger­li­cher­weise so eng for­mu­liert, dass er Ein­kom­mens­nach­teile, die durch das Ver­bot von Nacht­ar­beit oder Über­stun­den bedingt sind, nicht umfasst und daher auch nicht besei­tigt (§ 14 ver­weist nicht auf die §§ 6 und 8 MSchG) werden.

Die Öster­rei­chi­sche Ärz­te­kam­mer hat die Poli­tik bereits seit Jah­ren über die­sen unhalt­ba­ren Zustand infor­miert und Abhilfe gefordert.

Die Lösung liegt auf der Hand:

  1. Ist für Ärz­tin­nen § 162 ASVG dahin­ge­hend zu ändern, dass sich das Wochen­geld nach dem in den letz­ten 13 Wochen vor der Mel­dung der Schwan­ger­schaft bezo­ge­nen Gehalt bemisst und
  2. Ist der Anwen­dungs­be­reich des Ent­gelt­wei­ter­zah­lungs­an­spruchs nach § 14 MSchG zu erwei­tern, um Gehalts­ein­bu­ßen, die durch das Ver­bot von Nacht­ar­beit oder von Über­stun­den bedingt sind, zu verhindern.

Nun ist die Poli­tik am Zug! Man wird sehen, wie­viel der Poli­tik arbei­tende Frauen, die auch Kin­der bekom­men, im wahrs­ten Sinn des Wor­tes „wert“ sind. Die ÖÄK wird hier nicht locker lassen!

*) Dr. Lukas Stär­ker ist Kam­mer­amts­di­rek­tor der Öster­rei­chi­schen Ärztekammer

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 10 /​25.05.2017