Johan­nes Zahrl: Recht – Aktu­elle Rechts­sätze aus dem ärzt­li­chen Disziplinarrecht

15.08.2016 | Politik


Von Johan­nes Zahrl*

  • Die Aus­stel­lung einer Arbeits­un­fä­hig­keits-Bestä­ti­gung ohne vor­an­ge­hende ärzt­li­che Unter­su­chung des Pati­en­ten stellt eine Ver­let­zung ärzt­li­cher Berufs­pflich­ten dar. Die Aus­hän­di­gung einer sol­chen Bestä­ti­gung durch die Ordi­na­ti­ons­hilfe ist vom ordi­na­ti­ons­füh­ren­den Arzt dis­zi­pli­nar­recht­lich zu ver­ant­wor­ten (Dk T 10/​2015).
  • Bei öffent­li­chen Wer­be­ein­schal­tun­gen ist die Richt­li­nie „Arzt und Öffent­lich­keit“ ein­zu­hal­ten und vom Arzt auf eine kor­rekte Berufs­be­zeich­nung zu ach­ten. Bei­set­zun­gen über ange­bo­tene medi­zi­ni­sche Leis­tun­gen dür­fen kei­nen fal­schen Ein­druck erwe­cken und müs­sen sich deut­lich vom zuläs­si­gen ärzt­li­chen Berufs­ti­tel abset­zen (Dk T 16/​2015).
  • Das Unter­las­sen von ärzt­li­chen Visi­ten und fort­wäh­rende Uner­reich­bar­keit trotz Über­nahme ärzt­li­cher Betreu­ungs­pflich­ten stellt eine Ver­let­zung ärzt­li­cher Berufs­pflich­ten dar. Da der Arzt nach den Fest­stel­lun­gen im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ledig­lich Visi­ten außer­halb der Ordi­na­ti­ons­zei­ten abge­lehnt hat, wenn keine Dring­lich­keit vor­ge­le­gen ist und ansons­ten stets erreich­bar war, wurde er vom Vor­wurf der Ver­let­zung ärzt­li­cher Berufs­pflich­ten frei­ge­spro­chen (Dk K 11/​2014).
  • Die Aus­stel­lung eines Blanko-Ein­wei­sungs-Begleit­scheins zur Über­brü­ckung einer urlaubs­be­ding­ten Abwe­sen­heit des Arz­tes stellt eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar, die als Dis­zi­pli­nar­ver­ge­hen zu ahn­den ist. Ein Ein­wei­sungs­schein darf nur dann aus­ge­stellt wer­den, wenn der Arzt den Pati­en­ten unmit­tel­bar vor der Ein­wei­sung per­sön­lich unter­sucht hat (Dk K 9/​2015).
  • Für ästhe­ti­sche Behand­lun­gen oder Ope­ra­tio­nen darf nicht auf­dring­lich gewor­ben wer­den. Die Schal­tung eines Wer­be­films im Kino stellt – selbst unter Beach­tung des Sach­lich­keits­ge­bo­tes – eine auf­dring­li­che Form der Wer­bung dar, da sie dem Kino-Publi­kum auf­ge­drängt wird, wel­ches nur zur Unter­hal­tung ins Kino kommt (Dk N 03/​2015).
  • Keine dis­zi­pli­nar­recht­li­che Ver­ant­wor­tung, wenn der Arzt im Zuge einer Not­si­tua­tion zu spät her­bei­ge­ru­fen wurde, sich auf die Anga­ben des ver­ant­wort­li­chen Anäs­the­sis­ten ver­las­sen musste und der Zustand des Pati­en­ten auf­grund sei­nes Ein­schrei­tens sta­bi­li­siert wurde, obwohl die gesetz­ten Maß­nah­men unter dem medi­zi­ni­schen Stan­dard lagen. Nicht jedes objek­tiv sorg­falts­wid­rige ärzt­li­che Han­deln muss im Zuge eines der­art gefah­ren­ge­neig­ten Beru­fes auto­ma­tisch zu dis­zi­pli­nar­recht­li­chen Kon­se­quen­zen füh­ren (Dk St 08/​2009).

*) Dr. Johan­nes Zahrl ist Kam­mer­amts­di­rek­tor der ÖÄK; erstellt unter Mit­wir­kung von Dr. Michael Braun, Jurist der ÖÄK.

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 15–16 /​15.08.2016