Mys­tery Shop­ping: Frontalangriff

10.05.2016 | Politik

Mit der Ein­füh­rung von Mys­tery Shop­ping ste­hen Ärz­tin­nen und Ärzte – ebenso wie Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten – künf­tig unter Gene­ral­ver­dacht. Die ÖÄK lehnt die­ses Vor­ha­ben vehe­ment ab – und sieht die Ver­fas­sungs­wid­rig­keit durch zwei Gut­ach­ten bestätigt.

Künf­tig sol­len sich Spit­zel als fal­sche Pati­en­ten mit einer eigens aus­ge­stell­ten – also gefälsch­ten – E‑Card in Ordi­na­tio­nen ein­schlei­chen kön­nen – und das nicht nur bei einem begrün­de­ten Ver­dacht, son­dern auch im Rah­men eines Stich­pro­ben­plans, ohne dass es irgend­wel­che Hin­weise auf ein Fehl­ver­hal­ten gibt. Mit einem ein­stim­mi­gen Beschluss der Trä­ger­kon­fe­renz am 19. April die­ses Jah­res hat die Sozi­al­ver­si­che­rung Richt­li­nien für die Durch­füh­rung, Doku­men­ta­tion und Qua­li­täts­si­che­rung des „Mys­tery Shop­ping“ erlas­sen. Dem­nach haben die betref­fen­den Kran­ken­ver­si­che­run­gen für das jeweils kom­mende Jahr einen Stich­pro­ben­plan zu erstel­len, der sowohl die Prü­fungs­schwer­punkte als auch den Gesamt­um­fang der Stich­pro­ben ent­hält. Die Gut­ach­ten des Wie­ner Ver­fas­sungs­exper­ten Univ. Prof. Heinz Mayer und jenes von Univ. Prof. Alois Birk­lbauer vom Insti­tut für Straf­recht der Uni Linz sehen die Ver­fas­sungs­wid­rig­keit gegeben.

Damit wer­den die Rah­men­be­din­gun­gen für nie­der­ge­las­sene Ärz­tin­nen und Ärzte wei­ter erschwert. Bekannt­lich sol­len Mys­tery Shop­ping, die Regis­trier­kas­sen­pflicht und die Aus­weis­kon­trol­len bei der E‑Card als Gegen­fi­nan­zie­rung der im Zuge der Steu­er­re­form 2015/​2016 beschlos­se­nen Steu­er­ent­las­tung rund 200 Mil­lio­nen Euro bringen.

Bereits bei Bekannt­wer­den der Pläne zu Mys­tery Shop­ping hat die ÖÄK bei ihrer Voll­ver­samm­lung in Gein­berg im Juni 2015 eine ent­spre­chende Reso­lu­tion ver­ab­schie­det, in der die geplan­ten Metho­den zur Bekämp­fung des sozia­len Miss­brauchs in ärzt­li­chen Ordi­na­tio­nen und Spi­tä­lern „als völ­lig unan­ge­mes­sen“ abge­lehnt wer­den. Dazu ÖÄK-Prä­si­dent Artur Wech­sel­ber­ger: „Wir sind zutiefst davon über­zeugt und sehen uns darin auch durch die bei­den Gut­ach­ten bestä­tigt, dass es dabei um ein ver­fas­sungs­wid­ri­ges Vor­ge­hen han­delt, wenn – wie in der Richt­li­nie vor­ge­se­hen – Stich­pro­ben­pläne erstellt wer­den, nach denen Ärzte oder andere Ver­trags­part­ner, die sich nie etwas zu Schul­den kom­men haben las­sen, so kon­trol­liert wer­den.“ Schon jetzt wer­den Krank­schrei­bun­gen und auch Medi­ka­men­ten­ver­ord­nun­gen elek­tro­nisch gespei­chert und somit über­prüft; ebenso sei jeder­zeit eine Über­prü­fung durch den kon­troll­ärzt­li­chen Dienst der Kas­sen mög­lich. Für Artur Wech­sel­ber­ger ist klar: „Die Ärz­te­kam­mer wird nun den Gang zum Ver­fas­sungs­ge­richts­hof beschreiten“.

Für Johan­nes Stein­hart, Kuri­en­ob­mann der nie­der­ge­las­se­nen Ärzte in der ÖÄK, ist Mys­tery Shop­ping ein „Fron­tal­an­griff“ auf das Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen Arzt und Pati­ent. „Ohne Ver­trauen ist keine Arzt-Pati­en­ten-Bezie­hung mög­lich. Das ist die Basis.“ Stein­hart sieht darin auch „die zwi­schen­mensch­li­che Basis unse­rer ärzt­li­chen Tätig­keit bedroht. Unsere Ethik, unser Grund­ver­ständ­nis vom Arzt als freien Beruf wer­den mit den Füßen getre­ten.“ Der Ein­satz von Spit­zel im öffent­li­chen Bereich sei sonst nur in einem kla­ren rechts­staat­li­chen Ver­fah­ren zuläs­sig, wäh­rend hin­ge­gen, „die Bespit­ze­lung von Ärz­tin­nen und Ärz­ten sowie Pati­en­ten jeder Abtei­lungs­lei­ter der kon­trol­lie­ren­den Stelle anord­nen darf“. Die Kon­se­quen­zen in der Pra­xis seien abseh­bar: ein noch stär­ke­rer Trend in Rich­tung Absi­che­rungs­me­di­zin. Was Stein­hart außer­dem kri­ti­siert: „Wir sind gegen Sozi­al­be­trug und hier wird aber genau ein sol­cher mit einer gefälsch­ten E‑Card und vor­ge­ge­be­nen Sym­pto­men geschaffen.“

E‑Card-Miss­brauch: Sie­ben Verurteilungen

Die Sozi­al­ver­si­che­rung hat zwi­schen 2008 und 2013 – bei rund acht Mil­lio­nen akti­ven E‑Cards – nach eige­nen Anga­ben 421 Fälle mit Ver­dacht auf E‑Card-Miss­brauch durch Ver­si­cherte unter­sucht. Dabei ist es in sie­ben Fäl­len zu Ver­ur­tei­lun­gen gekom­men. Der ent­stan­dene Scha­den betrug ins­ge­samt 101.000 Euro. Und noch im Mai 2015 äußerte sich auch Gesund­heits­mi­nis­te­rin Sabine Ober­hau­ser – in Beant­wor­tung einer par­la­men­ta­ri­schen Anfrage der frei­heit­li­chen Gesund­heits­spre­che­rin Dag­mar Bela­ko­witsch-Jene­wein eher skep­tisch: „Nach den lau­fen­den Erhe­bun­gen des Haupt­ver­ban­des der öster­rei­chi­schen Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger kann die Zahl der Miss­brauchs­fälle (…) tat­säch­lich als sehr gering – gerin­ger als vor Ein­füh­rung der E‑Card bezeich­net wer­den. Die Miss­brauchs­fälle stel­len keine erheb­li­che Belas­tung der Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­ger dar und haben für die Finanz­lage der Ver­si­che­rungs­trä­ger keine reale Bedeutung.“

Infor­ma­tio­nen

Detail­lierte Infor­ma­tio­nen über die von der ÖÄK geplan­ten Maß­nah­men gibt es in der nächs­ten Aus­gabe der ÖÄZ.

Die Gut­ach­ten im Detail

Eines der Gut­ach­ten stammt vom Ver­fas­sungs­exper­ten Univ. Prof. Heinz Mayer; das andere von Univ. Prof. Alois Birk­lbauer vom Insti­tut für Straf­recht der Uni Linz. Beide kom­men zu fol­gen­dem Schluss: Sowohl die gesetz­li­che Grund­lage (§32a im ASVG) als auch die Richt­li­nie des Haupt­ver­ban­des sto­ßen auf mas­sive ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken. Sie ver­sto­ßen gegen den in der Men­schen­rechts­kon­ven­tion Art. 6 fest­ge­schrie­be­nen Ver­fas­sungs­grund­satz der Fair­ness des Ver­fah­rens. Selbst im Straf­recht gilt der Grund­ge­danke, dass der Staat in der Straf­ver­fol­gung nicht heim­lich tätig wer­den darf und vor allem nicht zu Straf­ta­ten ver­lei­ten darf. Aus­ge­nom­men sind Fälle von begrün­de­tem Anfangs­ver­dacht. Doch muss jeden­falls sicher­ge­stellt sein, dass ein „Lock­spit­zel“ nicht zu einer Tat ver­lei­tet, die ohne sein Zutun nicht began­gen wor­den wäre. Diese Bestim­mun­gen sind an Beamte der Kri­mi­nal­po­li­zei, der Staats­an­walt­schaft und der Gerichte gerich­tet – also staat­li­che Organe, die eine ganz kon­krete Aus­bil­dung nach bestehen­den dienst­recht­li­chen Vor­schrif­ten erhal­ten haben und einem Dis­zi­pli­nar­recht unter­wor­fen sind. Im Gegen­satz dazu ist die Aus­bil­dung der Kas­sen­spit­zel, die weder eine spe­zi­fi­sche Qua­li­fi­ka­tion haben müs­sen oder Ver­ant­wor­tung tra­gen, nicht detail­liert gere­gelt. Das ist in Anbe­tracht der im Straf­recht gel­ten­den Vor­aus­set­zun­gen unan­ge­mes­sen. In Ordi­na­tio­nen ist der Ein­satz von Spit­zeln selbst dann mög­lich, wenn kein kon­kre­ter Tat­ver­dacht gege­ben ist. Die­ses Sys­tem wäre selbst zur Auf­klä­rung gericht­li­cher Straf­ta­ten unzu­läs­sig. Das ist laut Mayer unver­hält­nis­mä­ßig und gleichheitswidrig.

Ebenso „mas­sive ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken“ bestehen gegen den ufer­lo­sen Anwen­dungs­be­reich der Richt­li­nie. Auch das ist unver­hält­nis­mä­ßig und über­schie­ßend, da eine Über­prü­fung durch gelin­dere Maß­nah­men mög­lich wäre.

Völ­lig unan­ge­mes­sen ist eine Bespit­ze­lungs­mög­lich­keit ohne begrün­de­ten Ver­dacht. Damit wür­den auch Ärzte getäuscht und zu rechts­wid­ri­gem Ver­hal­ten ani­miert, die ihre Auf­ga­ben kor­rekt erfüllen.

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 9 /​10.05.2016