Fortbildungsnachweis: Informationsschreiben an Ärzte

10.09.2016 | Politik

Mit 1. September 2016 müssen die vom Fortbildungsnachweis betroffenen Ärztinnen und Ärzte in Österreich Fortbildung im Ausmaß von 150 DFP-Punkten – oder im Idealfall ein DFP-Diplom – nachweisen. Entsprechende Informationsschreiben an alle betroffenen Ärztinnen und Ärzte über ihren aktuellen Status werden in den nächsten Wochen verschickt.

Wenn ein Arzt zum Stichtag 1. September 2016 über ein gültiges DFP-Diplom oder über 150 DFP-Punkte, davon zumindest 120 medizinische DFP-Punkte, auf dem Fortbildungskonto verfügt, hat er seine gesetzliche Fortbildungspflicht erfüllt.

Glaubhaftmachung

Gemäß § 49 Abs. 2c Ärztegesetz haben „Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, ihre absolvierte Fortbildung zumindest alle drei Jahre gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft zu machen. Ärzte haben diese Meldungen spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem jeweiligen Fortbildungszeitraum (Sammelzeitraum) zu erstatten“.

Der Arzt kommt der Verpflichtung zur Glaubhaftmachung nach, wenn

  • er der Führung eines individuellen Fortbildungskontos nicht widerspricht und
  • in den letzten drei Jahren vor dem Stichtag des Sammelzeitraumes zumindest 150 DFP-Punkte, davon mindestens 120 Punkte durch fachspezifische Fortbildung, maximal 30 Punkte im Rahmen sonstiger Fortbildung auf dem DFP-Fortbildungskonto aufgebucht sind oder
  • zum Stichtag des Sammelzeitraumes ein gültiges DFP-Diplom vorliegt.

Stichtag für den Sammelzeitraum ist der 1. September 2016 und danach jeweils der 1. September des drittfolgenden Jahres.

Wurden beispielsweise in den vergangenen drei Jahren vor dem Stichtag des Sammelzeitraums zumindest 150 DFP-Punkte erzielt – davon mindestens 120 DFP-Punkte durch medizinische Fortbildung sowie maximal 30 DFP-Punkte im Rahmen sonstiger Fortbildung –, kann das DFP-Diplom über das Fortbildungskonto www.meindfp.at beantragt werden. Das DFP-Diplom weist dann den Gültigkeitszeitraum 1.9.2016 bis 31.8.2021 auf und wird in die Ärzteliste sowie in das Fortbildungskonto eingetragen. Die Ausstellung des DFP-Diploms erfolgt gebührenfrei.

Nachreichung möglich

Wer mit Stichtag 1.9.2016 den Fortbildungsnachweis nicht nachgewiesen hat, wird ersucht, die Unterlagen innerhalb der Meldefrist, bis 30. November 2016, beim Fortbildungsreferat der zuständigen Landesärztekammer oder bei der Österreichischen Akademie der Ärzte GmbH vorzugsweise per E-Mail nachzureichen. Wird der Fortbildungsnachweis auch innerhalb dieser Frist nicht erbracht, hat die Österreichische Akademie der Ärzte gemäß dem gesetzlichen Auftrag beim Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer Anzeige zu erstatten.

Allfällige Zeiten der Berufsunterbrechung mit einer durchgehenden Dauer von mindestens sechs Monaten und maximal drei Jahren sollten ebenso beim Fortbildungsreferat der zuständigen Landesärztekammer bekanntgegeben werden.

Interview

„Österreichs Ärzte bilden sich fort“

Die Vorbereitungen der Österreichischen Akademie der Ärzte für die administrativen Tätigkeiten rund um den Fortbildungsnachweis laufen bereits seit längerem. Immerhin sind rund 33.000 Ärztinnen und Ärzte davon betroffen. Über das weitere Procedere informiert der Präsident des Wissenschaftlichen Beirats der Österreichischen Akademie der Ärzte, Peter Niedermoser, im Gespräch mit Agnes M. Mühlgassner

ÖÄZ: Wie hoch schätzen Sie den Anteil der Ärztinnen und Ärzte ein, die mit dem Stichtag 1. September 2016 die Fortbildungspflicht erfüllen?
Niedermoser: Ich bin ganz sicher, dass mehr als 90 Prozent unserer Kolleginnen und Kollegen ihre Fortbildungspflicht erfüllen. Es gibt ja außerdem jetzt noch eine Melde- und Mahnfrist, in der noch zusätzliche Fortbildungspunkte über bereits absolvierte Fortbildungen eingereicht jedoch nicht absolviert werden können. So manch einem ist es trotz der intensiven Darstellung des Themas noch nicht bewusst, dass es diese Frist gegeben hat.

Das heißt: Nach dem 31. August 2016 können für die aktuelle Evaluierung keine neuen Punkte mehr erworben werden, sondern lediglich bislang noch nicht eingereichte Punkte nachgereicht werden.
So ist es.

Was passiert konkret, wenn der Fortbildungsnachweis zum Stichtag nicht erbracht wird?
Wenn die erforderlichen 150 DFP-Punkte nicht nachgewiesen werden können, folgt in letzter Konsequenz die Anzeige beim Disziplinaranwalt, das ist ein unabhängiger Richter.

Knapp 33.000 Ärztinnen und Ärzte müssen nun den Nachweis erbringen. Ist die Akademie auf diesen Ansturm in administrativer Hinsicht vorbereitet?
Diese Vorbereitungen laufen schon seit mehr als zwei Jahren etwa mit all den Informationen rund um das DFP und den Fortbildungsnachweis. Auch haben wir schon vor langer Zeit das elektronische Fortbildungskonto www.meindfp.at eingeführt. Damit ist jetzt auch der Nachweis erbracht, dass sich Österreichs Ärztinnen und Ärzte fortbilden, wozu uns der Gesetzgeber verpflichtet hat. Wobei man auch dazu sagen muss, dass es für die Kolleginnen und Kollegen wirklich nicht schwierig ist, die Fortbildung in entsprechender Wertigkeit auch zu erreichen. Und diejenigen, die es nicht gemacht haben, müssen beim Disziplinaranwalt begründen, warum das so ist.

Service-Hotline: 01-512 63 83-33
E-Mail: support@meindfp.at

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 17 / 10.09.2016