Fort­bil­dungs­nach­weis: Infor­ma­ti­ons­schrei­ben an Ärzte

10.09.2016 | Politik

Mit 1. Sep­tem­ber 2016 müs­sen die vom Fort­bil­dungs­nach­weis betrof­fe­nen Ärz­tin­nen und Ärzte in Öster­reich Fort­bil­dung im Aus­maß von 150 DFP-Punk­ten – oder im Ide­al­fall ein DFP-Diplom – nach­wei­sen. Ent­spre­chende Infor­ma­ti­ons­schrei­ben an alle betrof­fe­nen Ärz­tin­nen und Ärzte über ihren aktu­el­len Sta­tus wer­den in den nächs­ten Wochen verschickt.

Wenn ein Arzt zum Stich­tag 1. Sep­tem­ber 2016 über ein gül­ti­ges DFP-Diplom oder über 150 DFP-Punkte, davon zumin­dest 120 medi­zi­ni­sche DFP-Punkte, auf dem Fort­bil­dungs­konto ver­fügt, hat er seine gesetz­li­che Fort­bil­dungs­pflicht erfüllt.

Glaub­haft­ma­chung

Gemäß § 49 Abs. 2c Ärz­te­ge­setz haben „Ärzte, die zur selbst­stän­di­gen Berufs­aus­übung berech­tigt sind, ihre absol­vierte Fort­bil­dung zumin­dest alle drei Jahre gegen­über der Öster­rei­chi­schen Ärz­te­kam­mer glaub­haft zu machen. Ärzte haben diese Mel­dun­gen spä­tes­tens bis zum Ablauf von drei Mona­ten nach dem jewei­li­gen Fort­bil­dungs­zeit­raum (Sam­mel­zeit­raum) zu erstatten“.

Der Arzt kommt der Ver­pflich­tung zur Glaub­haft­ma­chung nach, wenn

  • er der Füh­rung eines indi­vi­du­el­len Fort­bil­dungs­kon­tos nicht wider­spricht und
  • in den letz­ten drei Jah­ren vor dem Stich­tag des Sam­mel­zeit­rau­mes zumin­dest 150 DFP-Punkte, davon min­des­tens 120 Punkte durch fach­spe­zi­fi­sche Fort­bil­dung, maximal 30 Punkte im Rah­men sons­ti­ger Fort­bil­dung auf dem DFP-Fort­bil­dungs­konto auf­ge­bucht sind oder
  • zum Stich­tag des Sam­mel­zeit­rau­mes ein gül­ti­ges DFP-Diplom vorliegt.

Stich­tag für den Sam­mel­zeit­raum ist der 1. Sep­tem­ber 2016 und danach jeweils der 1. Sep­tem­ber des dritt­fol­gen­den Jahres.

Wur­den bei­spiels­weise in den ver­gan­ge­nen drei Jah­ren vor dem Stich­tag des Sam­mel­zeit­raums zumin­dest 150 DFP-Punkte erzielt – davon min­des­tens 120 DFP-Punkte durch medi­zi­ni­sche Fort­bil­dung sowie maximal 30 DFP-Punkte im Rah­men sons­ti­ger Fort­bil­dung –, kann das DFP-Diplom über das Fort­bil­dungs­konto www.meindfp.at bean­tragt wer­den. Das DFP-Diplom weist dann den Gül­tig­keits­zeit­raum 1.9.2016 bis 31.8.2021 auf und wird in die Ärz­te­liste sowie in das Fort­bil­dungs­konto ein­ge­tra­gen. Die Aus­stel­lung des DFP-Diploms erfolgt gebührenfrei.

Nach­rei­chung möglich

Wer mit Stich­tag 1.9.2016 den Fort­bil­dungs­nach­weis nicht nach­ge­wie­sen hat, wird ersucht, die Unter­la­gen inner­halb der Mel­de­frist, bis 30. Novem­ber 2016, beim Fort­bil­dungs­re­fe­rat der zustän­di­gen Lan­des­ärz­te­kam­mer oder bei der Öster­rei­chi­schen Aka­de­mie der Ärzte GmbH vor­zugs­weise per E‑Mail nach­zu­rei­chen. Wird der Fort­bil­dungs­nach­weis auch inner­halb die­ser Frist nicht erbracht, hat die Öster­rei­chi­sche Aka­de­mie der Ärzte gemäß dem gesetz­li­chen Auf­trag beim Dis­zi­pli­nar­an­walt der Öster­rei­chi­schen Ärz­te­kam­mer Anzeige zu erstatten. 

All­fäl­lige Zei­ten der Berufs­un­ter­bre­chung mit einer durch­ge­hen­den Dauer von min­des­tens sechs Mona­ten und maximal drei Jah­ren soll­ten ebenso beim Fort­bil­dungs­re­fe­rat der zustän­di­gen Lan­des­ärz­te­kam­mer bekannt­ge­ge­ben werden.

Inter­view

„Öster­reichs Ärzte bil­den sich fort“

Die Vor­be­rei­tun­gen der Öster­rei­chi­schen Aka­de­mie der Ärzte für die admi­nis­tra­ti­ven Tätig­kei­ten rund um den Fort­bil­dungs­nach­weis lau­fen bereits seit län­ge­rem. Immer­hin sind rund 33.000 Ärz­tin­nen und Ärzte davon betrof­fen. Über das wei­tere Pro­ce­dere infor­miert der Prä­si­dent des Wis­sen­schaft­li­chen Bei­rats der Öster­rei­chi­schen Aka­de­mie der Ärzte, Peter Nie­der­mo­ser, im Gespräch mit Agnes M. Mühlgassner

ÖÄZ: Wie hoch schät­zen Sie den Anteil der Ärz­tin­nen und Ärzte ein, die mit dem Stich­tag 1. Sep­tem­ber 2016 die Fort­bil­dungs­pflicht erfül­len?
Nie­der­mo­ser: Ich bin ganz sicher, dass mehr als 90 Pro­zent unse­rer Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen ihre Fort­bil­dungs­pflicht erfül­len. Es gibt ja außer­dem jetzt noch eine Melde- und Mahn­frist, in der noch zusätz­li­che Fort­bil­dungs­punkte über bereits absol­vierte Fort­bil­dun­gen ein­ge­reicht jedoch nicht absol­viert wer­den kön­nen. So manch einem ist es trotz der inten­si­ven Dar­stel­lung des The­mas noch nicht bewusst, dass es diese Frist gege­ben hat.

Das heißt: Nach dem 31. August 2016 kön­nen für die aktu­elle Eva­lu­ie­rung keine neuen Punkte mehr erwor­ben wer­den, son­dern ledig­lich bis­lang noch nicht ein­ge­reichte Punkte nach­ge­reicht wer­den.
So ist es.

Was pas­siert kon­kret, wenn der Fort­bil­dungs­nach­weis zum Stich­tag nicht erbracht wird?
Wenn die erfor­der­li­chen 150 DFP-Punkte nicht nach­ge­wie­sen wer­den kön­nen, folgt in letz­ter Kon­se­quenz die Anzeige beim Dis­zi­pli­nar­an­walt, das ist ein unab­hän­gi­ger Richter.

Knapp 33.000 Ärz­tin­nen und Ärzte müs­sen nun den Nach­weis erbrin­gen. Ist die Aka­de­mie auf die­sen Ansturm in admi­nis­tra­ti­ver Hin­sicht vor­be­rei­tet?
Diese Vor­be­rei­tun­gen lau­fen schon seit mehr als zwei Jah­ren etwa mit all den Infor­ma­tio­nen rund um das DFP und den Fort­bil­dungs­nach­weis. Auch haben wir schon vor lan­ger Zeit das elek­tro­ni­sche Fort­bil­dungs­konto www.meindfp.at ein­ge­führt. Damit ist jetzt auch der Nach­weis erbracht, dass sich Öster­reichs Ärz­tin­nen und Ärzte fort­bil­den, wozu uns der Gesetz­ge­ber ver­pflich­tet hat. Wobei man auch dazu sagen muss, dass es für die Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen wirk­lich nicht schwie­rig ist, die Fort­bil­dung in ent­spre­chen­der Wer­tig­keit auch zu errei­chen. Und die­je­ni­gen, die es nicht gemacht haben, müs­sen beim Dis­zi­pli­nar­an­walt begrün­den, warum das so ist.

Ser­vice-Hot­line: 01–512 63 83–33
E‑Mail: support@meindfp.at

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 17 /​10.09.2016