Ein Arzt ist gemäß § 49 ÄrzteG verpflichtet, sich im Rahmen von anerkannten Fortbildungsprogrammen fortzubilden. Mit Stichtag 1.9.2016 muss die erfolgte Fortbildung erstmals gegenüber der ÖÄK glaubhaft gemacht werden.
Von Christoph Steinacker*
Um die Fortbildungsverpflichtung zu erfüllen, haben sich Ärzte laufend im Rahmen von Fortbildungsprogrammen fortzubilden, welche durch die Österreichische Ärztekammer anerkannt wurden. Dies gilt für alle Ärzte, die in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen sind.
Nachweis ab 1.9.2016
Die Fortbildungsverpflichtung besteht schon seit langem – neu ist jedoch (seit 2013), dass die Fortbildung gem § 49 Abs 2c ÄrzteG nachgewiesen werden muss. Daher müssen Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, ihre absolvierte Fortbildung zum Stichtag 1.9.2016 gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft machen. Hierunter fallen zunächst jene Ärzte, deren Recht zur selbstständigen Berufsausübung vor 1.9.2013 in die Ärzteliste eingetragen war. Umfasst sind hiervon ebenso Turnusärzte in Sonderfachausbildung, die über ein „ius practicandi“ verfügen, das bereits vor 1.9.2013 in die Ärzteliste eingetragen wurde.
150 DFP-Punkte
All diese Ärzte müssen nachweisen, dass sie in den vergangenen drei Jahren (Sammelzeitraum von 1.9.2013 bis 31.8.2016) Fortbildungen im Ausmaß von 150 DFP-Punkten absolviert haben. Von diesen 150 nachzuweisenden DFP-Punkten müssen mindestens 120 Punkte medizinisch sein. Maximal 30 Punkte dürfen im Rahmen von sonstiger anerkannter Fortbildung (diese ist für den ärztlichen Beruf relevant, aber nicht rein patientenorientiert – zum Beispiel ein medizinischer Englisch-Kurs oder ein Steuerseminar) erworben werden. Jedenfalls als erfüllt gilt der Fortbildungsnachweis, wenn der Arzt am 1.9.2016 ein DFP-Diplom besitzt. Sofern der Arzt kein DFP-Diplom besitzt, können die Einträge auf dem meindfp-Fortbildungskonto herangezogen werden; hier können auch Papierbestätigungen über DFP-Punkte hochgeladen werden. Für den Nachweis gegenüber der Österreichischen Ärztekammer/Akademie der Ärzte hat der Arzt ab 1.9.2016 drei Monate Zeit. Sofern im Fortbildungszeitraum die ärztliche Tätigkeit länger als sechs Monate nicht ausgeübt wurde, verlängert sich der Zeitraum dementsprechend. Kurzfristige Unterbrechungen der ärztlichen Tätigkeit verlängern den Fortbildungszeitraum nicht.
Ärzte in Forschung und Lehre
Die im Rahmen von Forschung und Lehre erbrachten Tätigkeiten können für das DFP angerechnet und in Fortbildungspunkte umgerechnet werden. Anerkannte Fortbildungsarten sind beispielsweise wissenschaftliche Arbeiten, Supervisionen, Hospitationen, Vorträge bei DFP-Fortbildungen, E‑Learning und Buchbeiträge. So erhalten der Erst- und Letztautor einer wissenschaftlichen Arbeit in einem peerreviewten Journal jeweils fünf DFP-Punkte sowie die Co-Autoren jeweils zwei DFP-Punkte. Sonstige Buchbeiträge oder Beiträge in Journalen bringen dem Erst- und dem Letztautor jeweils drei DFP-Punkte sowie jedem Co-Autor einen Punkt. Wissenschaftliche Beiträge müssen mindestens eine DIN A4-Seite umfassen. Bei Beiträgen, die mehr als zehn DIN A4-Seiten umfassen, sind die DFP-Punkte in Analogie zu peer-reviewten Journalen zu vergeben. Publikationen können vom Arzt selbst im Fortbildungskonto unter dem Menüpunkt „Punkte buchen“ erfasst werden.
Im Ausland erworbene Fortbildungspunkte
Im Ausland erworbene Punkte können ebenfalls anerkannt werden – hierzu können ausländische Fortbildungen über Antrag eines Arztes unter Vorlage einer Teilnahmebestätigung und unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit mit inländischen, approbierten Fortbildungen anerkannt werden. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt durch die Österreichische Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern. Sofern es sich entweder um „European CME-Credits“ (von der EACCME/UEMS anerkannt) oder von deutschen Landesärztekammern anerkannte Fortbildungspunkte der Kategorien A, B, C, D, F, G oder H handelt, werden diese Punkte im gleichen Umfang als DFP-Punkte anerkannt. E‑Learnings aus der Schweiz, den USA und Deutschland werden in vollem Umfang anerkannt.
Berufspflichtverletzung
Kann die Fortbildung nicht im erforderlichen Ausmaß nachgewiesen werden, stellt dies eine Berufspflichtverletzung dar, welche im Wege eines Disziplinarverfahrens zu behandeln ist.
*) Dr. Christoph Steinacker ist Jurist in der ÖÄK
Das Wichtigste in Kürze 1) Wer muss den Fortbildungsnachweis am 1.9.2016 erbringen? 2) Wann muss die Fortbildung glaubhaft gemacht werden? 4) Was sind die Konsequenzen, wenn die Fortbildung nicht nachgewiesen werden kann? |
Drei Fragen an Peter Niedermoser Der Präsident des wissenschaftlichen Beirats der Österreichischen Akademie der Ärzte im Gespräch mit Agnes M. Mühlgassner. ÖÄZ: Werden bis zum Stichtag 1. September 2016 alle Ärztinnen und Ärzte ein gültiges DFP-Diplom haben? Wo liegen die größten Hürden beim Erlangen eines DFP-Diploms? Wie streng werden die Kontrollen sein? |
Tipp Für sämtliche detaillierte Informationen steht die Akademie der Ärzte zur Verfügung. Tel.: 01/5126383–33 |
© Österreichische Ärztezeitung Nr. 4 /25.02.2016