Fortbildung: Nachweis erforderlich

25.02.2016 | Politik

Ein Arzt ist gemäß § 49 ÄrzteG verpflichtet, sich im Rahmen von anerkannten Fortbildungsprogrammen fortzubilden. Mit Stichtag 1.9.2016 muss die erfolgte Fortbildung erstmals gegenüber der ÖÄK glaubhaft gemacht werden.
Von Christoph Steinacker*

Um die Fortbildungsverpflichtung zu erfüllen, haben sich Ärzte laufend im Rahmen von Fortbildungsprogrammen fortzubilden, welche durch die Österreichische Ärztekammer anerkannt wurden. Dies gilt für alle Ärzte, die in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen sind.

Nachweis ab 1.9.2016

Die Fortbildungsverpflichtung besteht schon seit langem – neu ist jedoch (seit 2013), dass die Fortbildung gem § 49 Abs 2c ÄrzteG nachgewiesen werden muss. Daher müssen Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, ihre absolvierte Fortbildung zum Stichtag 1.9.2016 gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft machen. Hierunter fallen zunächst jene Ärzte, deren Recht zur selbstständigen Berufsausübung vor 1.9.2013 in die Ärzteliste eingetragen war. Umfasst sind hiervon ebenso Turnusärzte in Sonderfachausbildung, die über ein „ius practicandi“ verfügen, das bereits vor 1.9.2013 in die Ärzteliste eingetragen wurde.

150 DFP-Punkte

All diese Ärzte müssen nachweisen, dass sie in den vergangenen drei Jahren (Sammelzeitraum von 1.9.2013 bis 31.8.2016) Fortbildungen im Ausmaß von 150 DFP-Punkten absolviert haben. Von diesen 150 nachzuweisenden DFP-Punkten müssen mindestens 120 Punkte medizinisch sein. Maximal 30 Punkte dürfen im Rahmen von sonstiger anerkannter Fortbildung (diese ist für den ärztlichen Beruf relevant, aber nicht rein patientenorientiert – zum Beispiel ein medizinischer Englisch-Kurs oder ein Steuerseminar) erworben werden. Jedenfalls als erfüllt gilt der Fortbildungsnachweis, wenn der Arzt am 1.9.2016 ein DFP-Diplom besitzt. Sofern der Arzt kein DFP-Diplom besitzt, können die Einträge auf dem meindfp-Fortbildungskonto herangezogen werden; hier können auch Papierbestätigungen über DFP-Punkte hochgeladen werden. Für den Nachweis gegenüber der Österreichischen Ärztekammer/Akademie der Ärzte hat der Arzt ab 1.9.2016 drei Monate Zeit. Sofern im Fortbildungszeitraum die ärztliche Tätigkeit länger als sechs Monate nicht ausgeübt wurde, verlängert sich der Zeitraum dementsprechend. Kurzfristige Unterbrechungen der ärztlichen Tätigkeit verlängern den Fortbildungszeitraum nicht.

Ärzte in Forschung und Lehre

Die im Rahmen von Forschung und Lehre erbrachten Tätigkeiten können für das DFP angerechnet und in Fortbildungspunkte umgerechnet werden. Anerkannte Fortbildungsarten sind beispielsweise wissenschaftliche Arbeiten, Supervisionen, Hospitationen, Vorträge bei DFP-Fortbildungen, E-Learning und Buchbeiträge. So erhalten der Erst- und Letztautor einer wissenschaftlichen Arbeit in einem peerreviewten Journal jeweils fünf DFP-Punkte sowie die Co-Autoren jeweils zwei DFP-Punkte. Sonstige Buchbeiträge oder Beiträge in Journalen bringen dem Erst- und dem Letztautor jeweils drei DFP-Punkte sowie jedem Co-Autor einen Punkt. Wissenschaftliche Beiträge müssen mindestens eine DIN A4-Seite umfassen. Bei Beiträgen, die mehr als zehn DIN A4-Seiten umfassen, sind die DFP-Punkte in Analogie zu peer-reviewten Journalen zu vergeben. Publikationen können vom Arzt selbst im Fortbildungskonto unter dem Menüpunkt „Punkte buchen“ erfasst werden.

Im Ausland erworbene Fortbildungspunkte

Im Ausland erworbene Punkte können ebenfalls anerkannt werden – hierzu können ausländische Fortbildungen über Antrag eines Arztes unter Vorlage einer Teilnahmebestätigung und unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit mit inländischen, approbierten Fortbildungen anerkannt werden. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt durch die Österreichische Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern. Sofern es sich entweder um „European CME-Credits“ (von der EACCME/ UEMS anerkannt) oder von deutschen Landesärztekammern anerkannte Fortbildungspunkte der Kategorien A, B, C, D, F, G oder H handelt, werden diese Punkte im gleichen Umfang als DFP-Punkte anerkannt. E-Learnings aus der Schweiz, den USA und Deutschland werden in vollem Umfang anerkannt.

Berufspflichtverletzung

Kann die Fortbildung nicht im erforderlichen Ausmaß nachgewiesen werden, stellt dies eine Berufspflichtverletzung dar, welche im Wege eines Disziplinarverfahrens zu behandeln ist.

*) Dr. Christoph Steinacker ist Jurist in der ÖÄK

Das Wichtigste in Kürze

1) Wer muss den Fortbildungsnachweis am 1.9.2016 erbringen?
Alle Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt (Eintragung vor 1.9.2013) und mit 1.9.2016 in der Ärzteliste eingetragen sind. Dies betrifft Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte, approbierte Ärzte, Wohnsitzärzte sowie Assistenzärzte, die ebenfalls über das „ius practicandi“ verfügen.

2) Wann muss die Fortbildung glaubhaft gemacht werden?
Ab 1.9.2016 sind drei Monate Zeit, gegenüber der ÖÄK/Akademie der Ärzte die Fortbildung im Sammelzeitraum (1.9.2013 – 31.8.2016) nachzuweisen. Hierzu folgt noch ein Erinnerungsschreiben der Akademie der Ärzte.

3) Wie kann die Fortbildung glaubhaft gemacht werden?

Der einfachste Nachweis ist ein gültiges DFP-Diplom. Andernfalls können die entsprechenden 150-DFP-Punkte auf dem DFP-Konto nachgewiesen werden (www.meindfp.at).

4) Was sind die Konsequenzen, wenn die Fortbildung nicht nachgewiesen werden kann?
Wenn die Fortbildung nicht erfüllt wird, stellt dies eine Berufspflichtverletzung dar, die disziplinarrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.

5) Wo findet man weitere Informationen zum Thema Fortbildungsnachweis?

Unter anderem erhalten Sie unter www.arztakademie.at/fortbildungsnachweis/ weitere detaillierte Informationen.

Drei Fragen an Peter Niedermoser

Der Präsident des wissenschaftlichen Beirats der Österreichischen Akademie der Ärzte im Gespräch mit Agnes M. Mühlgassner.

ÖÄZ: Werden bis zum Stichtag 1. September 2016 alle Ärztinnen und Ärzte ein gültiges DFP-Diplom haben?
Niedermoser: Ich bin sehr zuversichtlich, dass es möglich ist, die gesetzliche Vorgabe zu erfüllen. Wenn man davon ausgeht, wie viele Fortbildungspunkte auf den elektronischen Konten gebucht sind, dann weiß ich, dass das geht. Vielleicht werden es nicht 100 Prozent sein, aber ich denke, dass sicher mehr als 90 Prozent der Kolleginnen und Kollegen das vorgeschriebene Ziel erreichen werden.

Wo liegen die größten Hürden beim Erlangen eines DFP-Diploms?
Es gibt keine Hürden. Dieser Fortbildungsverpflichtung muss sich jede Ärztin und jeder Arzt stellen. Wir informieren schon lange über die diversen Medien der Ärztekammern und auch über die Homepages. Jeder Arzt muss inzwischen wissen, dass er diese Verpflichtung hat.

Wie streng werden die Kontrollen sein?
Es wird eine lückenlose Überprüfung geben, ob die Ärzte ihre Fortbildungsverpflichtung erfüllen. Das hat uns der Gesetzgeber vorgeschrieben, und wir müssen das umsetzen. Ich fürchte mich auch nicht vor der Überprüfung, weil ich zu 100 Prozent überzeugt bin, dass alle Ärztinnen und Ärzte Fortbildung machen. Für all jene, die das mit Stichtag 1. September 2016 nicht nachweisen können, wird es Nachfristen geben: zuerst drei Monate, dann gibt es eine Mahnung mit einer nochmaligen Nachfrist von drei Monaten. Und erst danach, wenn der Betreffende keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorlegen kann, erfolgt die Anzeige beim Disziplinaranwalt.

Tipp

Für sämtliche detaillierte Informationen steht die Akademie der Ärzte zur Verfügung.

Tel.: 01/5126383-33
E-Mail: support@meindfp.at

www.arztakademie.at/fortbildungsnachweis

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 4 / 25.02.2016