Fort­bil­dung: Nach­weis erforderlich

25.02.2016 | Politik

Ein Arzt ist gemäß § 49 Ärz­teG ver­pflich­tet, sich im Rah­men von aner­kann­ten Fort­bil­dungs­pro­gram­men fort­zu­bil­den. Mit Stich­tag 1.9.2016 muss die erfolgte Fort­bil­dung erst­mals gegen­über der ÖÄK glaub­haft gemacht wer­den.
Von Chris­toph Steinacker*

Um die Fort­bil­dungs­ver­pflich­tung zu erfül­len, haben sich Ärzte lau­fend im Rah­men von Fort­bil­dungs­pro­gram­men fort­zu­bil­den, wel­che durch die Öster­rei­chi­sche Ärz­te­kam­mer aner­kannt wur­den. Dies gilt für alle Ärzte, die in die Ärz­te­liste der Öster­rei­chi­schen Ärz­te­kam­mer ein­ge­tra­gen sind.

Nach­weis ab 1.9.2016

Die Fort­bil­dungs­ver­pflich­tung besteht schon seit lan­gem – neu ist jedoch (seit 2013), dass die Fort­bil­dung gem § 49 Abs 2c Ärz­teG nach­ge­wie­sen wer­den muss. Daher müs­sen Ärzte, die zur selbst­stän­di­gen Berufs­aus­übung berech­tigt sind, ihre absol­vierte Fort­bil­dung zum Stich­tag 1.9.2016 gegen­über der Öster­rei­chi­schen Ärz­te­kam­mer glaub­haft machen. Hier­un­ter fal­len zunächst jene Ärzte, deren Recht zur selbst­stän­di­gen Berufs­aus­übung vor 1.9.2013 in die Ärz­te­liste ein­ge­tra­gen war. Umfasst sind hier­von ebenso Tur­nus­ärzte in Son­der­fach­aus­bil­dung, die über ein „ius prac­ti­candi“ ver­fü­gen, das bereits vor 1.9.2013 in die Ärz­te­liste ein­ge­tra­gen wurde.

150 DFP-Punkte

All diese Ärzte müs­sen nach­wei­sen, dass sie in den ver­gan­ge­nen drei Jah­ren (Sam­mel­zeit­raum von 1.9.2013 bis 31.8.2016) Fort­bil­dun­gen im Aus­maß von 150 DFP-Punk­ten absol­viert haben. Von die­sen 150 nach­zu­wei­sen­den DFP-Punk­ten müs­sen min­des­tens 120 Punkte medi­zi­nisch sein. Maximal 30 Punkte dür­fen im Rah­men von sons­ti­ger aner­kann­ter Fort­bil­dung (diese ist für den ärzt­li­chen Beruf rele­vant, aber nicht rein pati­en­ten­ori­en­tiert – zum Bei­spiel ein medi­zi­ni­scher Eng­lisch-Kurs oder ein Steu­er­se­mi­nar) erwor­ben wer­den. Jeden­falls als erfüllt gilt der Fort­bil­dungs­nach­weis, wenn der Arzt am 1.9.2016 ein DFP-Diplom besitzt. Sofern der Arzt kein DFP-Diplom besitzt, kön­nen die Ein­träge auf dem meindfp-Fort­bil­dungs­konto her­an­ge­zo­gen wer­den; hier kön­nen auch Papier­be­stä­ti­gun­gen über DFP-Punkte hoch­ge­la­den wer­den. Für den Nach­weis gegen­über der Öster­rei­chi­schen Ärztekammer/​Akademie der Ärzte hat der Arzt ab 1.9.2016 drei Monate Zeit. Sofern im Fort­bil­dungs­zeit­raum die ärzt­li­che Tätig­keit län­ger als sechs Monate nicht aus­ge­übt wurde, ver­län­gert sich der Zeit­raum dem­entspre­chend. Kurz­fris­tige Unter­bre­chun­gen der ärzt­li­chen Tätig­keit ver­län­gern den Fort­bil­dungs­zeit­raum nicht.

Ärzte in For­schung und Lehre

Die im Rah­men von For­schung und Lehre erbrach­ten Tätig­kei­ten kön­nen für das DFP ange­rech­net und in Fort­bil­dungs­punkte umge­rech­net wer­den. Aner­kannte Fort­bil­dungs­ar­ten sind bei­spiels­weise wis­sen­schaft­li­che Arbei­ten, Super­vi­sio­nen, Hos­pi­ta­tio­nen, Vor­träge bei DFP-Fort­bil­dun­gen, E‑Learning und Buch­bei­träge. So erhal­ten der Erst- und Letz­t­au­tor einer wis­sen­schaft­li­chen Arbeit in einem peer­re­view­ten Jour­nal jeweils fünf DFP-Punkte sowie die Co-Autoren jeweils zwei DFP-Punkte. Sons­tige Buch­bei­träge oder Bei­träge in Jour­na­len brin­gen dem Erst- und dem Letz­t­au­tor jeweils drei DFP-Punkte sowie jedem Co-Autor einen Punkt. Wis­sen­schaft­li­che Bei­träge müs­sen min­des­tens eine DIN A4-Seite umfas­sen. Bei Bei­trä­gen, die mehr als zehn DIN A4-Sei­ten umfas­sen, sind die DFP-Punkte in Ana­lo­gie zu peer-review­ten Jour­na­len zu ver­ge­ben. Publi­ka­tio­nen kön­nen vom Arzt selbst im Fort­bil­dungs­konto unter dem Menü­punkt „Punkte buchen“ erfasst werden.

Im Aus­land erwor­bene Fortbildungspunkte

Im Aus­land erwor­bene Punkte kön­nen eben­falls aner­kannt wer­den – hierzu kön­nen aus­län­di­sche Fort­bil­dun­gen über Antrag eines Arz­tes unter Vor­lage einer Teil­nah­me­be­stä­ti­gung und unter der Vor­aus­set­zung der Gleich­wer­tig­keit mit inlän­di­schen, appro­bier­ten Fort­bil­dun­gen aner­kannt wer­den. Die Prü­fung der Gleich­wer­tig­keit erfolgt durch die Öster­rei­chi­sche Ärz­te­kam­mer im Wege der Ärz­te­kam­mern in den Bun­des­län­dern. Sofern es sich ent­we­der um „Euro­pean CME-Cre­dits“ (von der EACCME/​UEMS aner­kannt) oder von deut­schen Lan­des­ärz­te­kam­mern aner­kannte Fort­bil­dungs­punkte der Kate­go­rien A, B, C, D, F, G oder H han­delt, wer­den diese Punkte im glei­chen Umfang als DFP-Punkte aner­kannt. E‑Learnings aus der Schweiz, den USA und Deutsch­land wer­den in vol­lem Umfang anerkannt. 

Berufs­pflicht­ver­let­zung

Kann die Fort­bil­dung nicht im erfor­der­li­chen Aus­maß nach­ge­wie­sen wer­den, stellt dies eine Berufs­pflicht­ver­let­zung dar, wel­che im Wege eines Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens zu behan­deln ist.

*) Dr. Chris­toph Stein­acker ist Jurist in der ÖÄK

Das Wich­tigste in Kürze

1) Wer muss den Fort­bil­dungs­nach­weis am 1.9.2016 erbrin­gen?
Alle Ärzte, die zur selbst­stän­di­gen Berufs­aus­übung berech­tigt (Ein­tra­gung vor 1.9.2013) und mit 1.9.2016 in der Ärz­te­liste ein­ge­tra­gen sind. Dies betrifft Ärzte für All­ge­mein­me­di­zin, Fach­ärzte, appro­bierte Ärzte, Wohn­sitz­ärzte sowie Assis­tenz­ärzte, die eben­falls über das „ius prac­ti­candi“ verfügen.

2) Wann muss die Fort­bil­dung glaub­haft gemacht wer­den?
Ab 1.9.2016 sind drei Monate Zeit, gegen­über der ÖÄK/​Akademie der Ärzte die Fort­bil­dung im Sam­mel­zeit­raum (1.9.2013 – 31.8.2016) nach­zu­wei­sen. Hierzu folgt noch ein Erin­ne­rungs­schrei­ben der Aka­de­mie der Ärzte.

3) Wie kann die Fort­bil­dung glaub­haft gemacht wer­den?

Der ein­fachste Nach­weis ist ein gül­ti­ges DFP-Diplom. Andern­falls kön­nen die ent­spre­chen­den 150-DFP-Punkte auf dem DFP-Konto nach­ge­wie­sen wer­den (www.meindfp.at).

4) Was sind die Kon­se­quen­zen, wenn die Fort­bil­dung nicht nach­ge­wie­sen wer­den kann?
Wenn die Fort­bil­dung nicht erfüllt wird, stellt dies eine Berufs­pflicht­ver­let­zung dar, die dis­zi­pli­nar­recht­li­che Fol­gen nach sich zie­hen kann.

5) Wo fin­det man wei­tere Infor­ma­tio­nen zum Thema Fort­bil­dungs­nach­weis?

Unter ande­rem erhal­ten Sie unter www.arztakademie.at/fortbildungsnachweis/ wei­tere detail­lierte Informationen.

Drei Fra­gen an Peter Niedermoser

Der Prä­si­dent des wis­sen­schaft­li­chen Bei­rats der Öster­rei­chi­schen Aka­de­mie der Ärzte im Gespräch mit Agnes M. Mühlgassner.

ÖÄZ: Wer­den bis zum Stich­tag 1. Sep­tem­ber 2016 alle Ärz­tin­nen und Ärzte ein gül­ti­ges DFP-Diplom haben?
Nie­der­mo­ser: Ich bin sehr zuver­sicht­lich, dass es mög­lich ist, die gesetz­li­che Vor­gabe zu erfül­len. Wenn man davon aus­geht, wie viele Fort­bil­dungs­punkte auf den elek­tro­ni­schen Kon­ten gebucht sind, dann weiß ich, dass das geht. Viel­leicht wer­den es nicht 100 Pro­zent sein, aber ich denke, dass sicher mehr als 90 Pro­zent der Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen das vor­ge­schrie­bene Ziel errei­chen werden.

Wo lie­gen die größ­ten Hür­den beim Erlan­gen eines DFP-Diploms?
Es gibt keine Hür­den. Die­ser Fort­bil­dungs­ver­pflich­tung muss sich jede Ärz­tin und jeder Arzt stel­len. Wir infor­mie­ren schon lange über die diver­sen Medien der Ärz­te­kam­mern und auch über die Home­pages. Jeder Arzt muss inzwi­schen wis­sen, dass er diese Ver­pflich­tung hat.

Wie streng wer­den die Kon­trol­len sein?
Es wird eine lücken­lose Über­prü­fung geben, ob die Ärzte ihre Fort­bil­dungs­ver­pflich­tung erfül­len. Das hat uns der Gesetz­ge­ber vor­ge­schrie­ben, und wir müs­sen das umset­zen. Ich fürchte mich auch nicht vor der Über­prü­fung, weil ich zu 100 Pro­zent über­zeugt bin, dass alle Ärz­tin­nen und Ärzte Fort­bil­dung machen. Für all jene, die das mit Stich­tag 1. Sep­tem­ber 2016 nicht nach­wei­sen kön­nen, wird es Nach­fris­ten geben: zuerst drei Monate, dann gibt es eine Mah­nung mit einer noch­ma­li­gen Nach­frist von drei Mona­ten. Und erst danach, wenn der Betref­fende keine berück­sich­ti­gungs­wür­di­gen Gründe vor­le­gen kann, erfolgt die Anzeige beim Disziplinaranwalt.

Tipp

Für sämt­li­che detail­lierte Infor­ma­tio­nen steht die Aka­de­mie der Ärzte zur Verfügung.

Tel.: 01/5126383–33
E‑Mail: support@meindfp.at

www.arztakademie.at/fortbildungsnachweis

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 4 /​25.02.2016