Ausbildungsstellenverwaltungsapplikation: Jetzt online

25.03.2016 | Politik

Ab sofort gibt es eine transparente Dokumentation der Ausbildungszeiten. Die ÖÄK setzt damit erfolgreich ein Projekt um, bei dem jeder Arzt/jede Ärztin selbst direkt über www.meindfp.at die eigenen Ausbildungsstellenmeldungen einsehen kann. Von Peter Neidhart*

Seit 1. Juli 2015 ist „der Beginn, der Wechsel, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes sowie der Abschluss der Basisausbildung bzw. der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt an einer Ausbildungsstelle innerhalb eines Monats vom Träger der Ausbildungsstätte der Österreichischen Ärztekammer mittels einer von ihr zur Verfügung gestellten Applikation… zu melden“ (u.a. § 11 Abs. 7 Ärztegesetz). Diese Meldung der Belegung einer von der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) festgesetzten Ausbildungsstelle über eine Online-Applikation (Ausbildungsstellenverwaltungsapplikation – ASV) ersetzt die bisherigen halbjährlichen Meldungen der Krankenanstaltenträger an die Ärztekammer und dient zusammen mit den Rasterzeugnissen als Ausbildungsnachweis. Auch Lehrambulatorien müssen über die ASV melden. Für Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen gibt es die Möglichkeit, jedoch nicht die Verpflichtung, über die ASV zu melden.

Auszubildende Ärzte nach der Ärzteausbildungsordnung (ÄAO) 2015 sollen damit über eine möglichst lückenlose Auflistung ihrer Meldungen verfügen. Auszubildende Ärzte nach der ÄAO 2006 und frühere sind auf jener Stelle erstmals über die ASV gemeldet, auf welcher sie sich zum Stichtag befanden. Frühere Stellen-Belegungen können, müssen aber nicht online nachgemeldet werden. Auch die Meldung der Belegung von Gegenfach-Stellen ist hierbei nicht verpflichtend und daher nicht vorgesehen. Für alle Ärzteausbildungsordnungen gilt, dass erst dann Meldungen möglich sind, wenn die jeweiligen Ausbildungsstellen von der ÖÄK per Bescheid festgesetzt wurden. Erst dann sind diese Stellen im ASV-System erfasst. Dann können die jeweiligen Träger der Ausbildungsstätte Ärzte in Ausbildung auf diesen melden. Als Datenbasis dient hierbei das Ausbildungsstättenverzeichnis der ÖÄK, welches auf der Homepage (www.aerztekammer.at, Arztinfo – Ausbildungsstättenverzeichnis) abrufbar ist.

Damit Ärztinnen und Ärzte ihre Ausbildungsstellenmeldungen auch selbst direkt einsehen können, wurde über das Online-Fortbildungskonto der Österreichischen Akademie der Ärzte unter www.meindfp.at die Möglichkeit geschaffen, diese abzurufen. Wer über kein Fortbildungskonto verfügt, kann es ebenfalls über meindfp.at beantragen beziehungsweise sich dort registrieren lassen. Sofern man bereits über einen Zugang verfügt, wird – sofern entsprechende Meldungen in der ASV vorliegen – der zusätzliche Menüpunkt „Ausbildung – Ihre Meldungen“ angezeigt. Sollte dieser Menüpunkt nicht angezeigt werden, liegen derzeit keine Meldungen vor. Dies kann mehrere Gründe haben. Beispielsweise kann der Träger der Ausbildungsstätte einen Arzt in Ausbildung über die ASV melden, er muss es aber nicht. Oder aber der Betreffende besitzt noch keine ÖÄK-Eintragungsnummer (ÖÄK-Arztnummer) oder die betreffende Ausbildungsstelle wurde noch nicht von der ÖÄK per Bescheid festgesetzt.

Erscheint der Menüpunkt „Ausbildung – Ihre Meldungen“, kann man durch Anklicken die jeweils vorliegenden Meldungen abrufen. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, den Zeitraum einzuschränken: entweder durch direkte Eingabe oder aber durch Verwendung der Kalenderfunktion, indem man das entsprechende Kalendersymbol anklickt. Nach dem Anklicken von „Anwenden“ erscheint als Ergebnis nun eine Liste mit den Meldungen dieses Zeitraums. Jede Einzelmeldung zeigt neben einer technischen Stellen-Identifikationsnummer die Ausbildungsstätte/Abteilung, die Ausbildungsordnung, das Fach, den Zeitraum der Belegung sowie das anrechenbare Ausbildungsausmaß (in Stunden) an. Zu beachten ist, dass das maximal anrechenbare Ausbildungsausmaß 35 Wochenstunden (100 Prozent) beträgt, Teilzeitausmaße dementsprechend andere Stundenausmaße beinhalten.

Sollte hinsichtlich des Belegungszeitraumes noch kein Endzeitpunkt eingegeben worden sein, wird die Meldung mit „offenem Endzeitpunkt“ angezeigt. Alle Meldungen sind weiters farblich markiert; diese Farbcodes (grün, gelb, grau, weiß) geben nähere Informationen zu den einzelnen Meldungen.

Grün: Es handelt sich um eine gültige Meldung.
Gelb: Die Meldung wurde verändert. Zum Beispiel: Eine Meldung mit offenem Endzeitpunkt (grün) wurde mit einem Endzeitpunkt versehen, da beispielsweise die Ausbildung an dieser Stelle abgeschlossen wurde. Die neue Meldung mit Endzeitpunkt wird somit grün (aktiv) angezeigt; die Meldung mit offenem Zeitpunkt wurde aktualisiert, jedoch nicht gelöscht und wird somit gelb markiert.
Grau: Eine Meldung wurde widerrufen; das heißt: Sie wurde von der meldenden Stelle zurückgenommen.
Weiß: Meldungen mit unbekanntem Status. Hier wird empfohlen, beim Träger der Ausbildungsstätte nachzufragen.

Um Verläufe nachvollziehen zu können, werden Meldungen in der ASV nicht gelöscht, sondern jede Veränderung wird protokolliert. Prinzipiell gilt: Bei Fragen im Hinblick auf Meldungen sollte man sich immer zuerst an den Träger wenden. Diesen – und nicht der Ärztekammer – obliegt die Änderung. Die Akademie der Ärzte kann diese Daten aus Datenschutzgründen nicht einsehen.

Die von der ÖÄK konzipierte und umgesetzte Ausbildungsstellenverwaltungsapplikation ist ein Meilenstein in Bezug auf Transparenz und Dokumentation. Jede Turnusärztin/jeder Turnusarzt hat nun die Möglichkeit, den Ausbildungsverlauf mitzuverfolgen, Unklarheiten bereits während der Ausbildungszeit zu beseitigen und somit Rechtssicherheit hinsichtlich der gemeldeten Ausbildungszeiten zu erhalten.

Keine Meldung vorhanden?

Dies kann mehrere Gründe haben:

  • Der Betreffende besitzt noch keine ÖÄK-Eintragungsnummer (ÖÄK-Arztnummer).
  • Die betreffende Ausbildungsstelle wurde noch nicht von der ÖÄK per Bescheid festgesetzt.
  • Der Krankenanstaltenträger ist seiner Meldeverpflichtung binnen Monatsfrist nicht nachgekommen.

*) Dr. Peter Neidhart ist Betriebswirt in der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 6 / 25.03.2016