Aktuelle Judikatur (Johannes Zahrl): Ärztliche Aufklärungspflicht

25.06.2016 | Politik

Von Johannes Zahrl*

Hinsichtlich der ärztlichen Aufklärungspflicht kann – je nach Gegenstand – zwischen Selbstbestimmungs- und Sicherungsaufklärung unterschieden werden. Erstere soll dem Patienten jenes Wissen vermitteln, das notwendig ist, um abschätzen zu können, worin er einwilligt bzw. welche Folgen die Ablehnung einer Behandlung nach sich ziehen würde. Letztere dient der Sicherstellung des Heilerfolges. Das zeigen auch zwei aktuelle Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH).

OGH 31.03.2016, 1 Ob 39/16s1

Die Klägerin war vom Beklagten zahnärztlich behandelt worden, wobei dieser die gewünschte Zahnprothese insgesamt drei Mal anfertigte, da die Klägerin wiederholt über Passungenauigkeiten und Beschwerden geklagt hatte. Die ursprüngliche Behandlung des Fehlbisses der Klägerin entsprach den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und erfolgte fachgerecht. Die von der Klägerin beschriebenen Schmerzen beim Tragen dieser Metallgerüstprothese hatten keine äußerlich erkennbare Ursache. Aus neurologischer Sicht leidet die Klägerin an einem atypischen Gesichtsschmerz, der durch eine Somatisierungsstörung bedingt ist. Darüber, dass es trotz sorgfältigster Behandlung und lege artis hergestellter Metallgerüstprothese zu Schmerzzuständen kommen kann, hatte der Beklagte die Klägerin vor der Behandlung nicht aufgeklärt. Er hatte lediglich auf ein mögliches Fremdkörpergefühl hingewiesen.

Die Klägerin begehrte die Rückzahlung des geleisteten Honorars, Schmerzengeld sowie die Kosten für eine neue Aufbissschiene, Fahrtkosten und Spesen.

Der OGH dazu: Nach den in der Judikatur gebildeten Grundsätzen soll die ärztliche Aufklärung den Einwilligenden in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Erklärung zu überschauen. Der Arzt muss den Patienten, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, über mehrere zur Wahl stehende diagnostisch oder therapeutisch adäquate Verfahren informieren sowie das Für und Wider mit ihm abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risiken entstehen können und der Patient eine Wahlmöglichkeit hat. Der konkrete Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wobei nicht auf alle denkbaren Folgen der Behandlung hinzuweisen ist. Berücksichtigt man, dass die Somatisierungsstörung der Klägerin eine Anomalie darstellt, wäre eine Aufklärungspflicht nur dann zu bejahen, wenn diese Störung bei einer größeren Anzahl von Menschen auftritt oder der Arzt sonst – in der Regel durch den Patienten – Informationen über das Bestehen einer solchen Störung erhalten hat. Beides lag aber im konkreten Fall nicht vor. Über Behandlungsrisiken, die sich nur ganz selten und nur unter ganz bestimmten Umständen verwirklichen, ist nicht aufzuklären.

OGH 06.04.2016, 7 Ob 46/16i2

Fest steht, dass bei der medizinischen Abschlussbesprechung vorhersehbar war, dass der Kläger bei Aufnahme seines Berufs als Aufzugsmonteur mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Reluxation der Schulter erleiden würde und dies lediglich dadurch hätte verhindert werden können, dass er nur „Schonarbeit“ verrichtet oder den Beruf gewechselt hätte. Darüber wurde der Kläger aber nicht aufgeklärt, insbesondere nicht darüber, dass er keine schweren Lasten heben durfte. Vielmehr waren die Ärzte damit einverstanden, dass er seine Tätigkeit in einem „Arbeitsversuch“ beginnen und nur bei Problemen nachträglich mit dem Arbeitgeber „Schonarbeit“ vereinbart werden sollte. Sie begegneten der in Zusammenhang mit dem Anheben von Lasten ausdrücklich vom Kläger im Hinblick auf seine fehlende Kraft geäußerten Sorge damit, dass mit der Arbeit die Kraft schon kommen würde.

Der OGH bewertete dieses Verhalten der behandelnden Ärzte wie folgt: Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, dann hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risiken ihrer Unterlassung hinzuweisen. Auch nach Versorgung einer Verletzung muss der Arzt den Patienten über die nachteiligen Folgen einer Nichtbefolgung der therapeutischen Anweisungen aufklären. Ärzte sind daher – je nach den Umständen des Einzelfalls – verpflichtet, den Patienten über das richtige Verhalten nach der Behandlung aufzuklären. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der erfolgte Hinweis bloß auf eine notwendige Schonung bei Arbeiten über Kopfhöhe, nicht ausreichend gewesen und den Ärzten eine Aufklärungspflichtverletzung anzulasten sei, trifft daher zu.

Aktuelle Rechtssätze aus dem ärztlichen Disziplinarrecht

  • Kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung iSd EMRK, wenn das Disziplinarverfahren das für die ärztliche Berufsausübung fundamentale Vertrauen der Bevölkerung in die ärztliche Integrität absichert (Dk L 03/2015).
  • Eine ärztliche Sorgfaltswidrigkeit unter besonders gefährlichen Verhältnissen, die fahrlässig den Tod eines Patienten herbeigeführt hat, ist als Verstoß gegen die ärztliche Pflicht, Patienten gewissenhaft zu betreuen und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie Einhaltung bestehender Vorschriften das Wohl der Patienten zu wahren, als Disziplinarvergehen zu ahnden, selbst wenn bereits eine strafgerichtliche Verurteilung des Arztes ausgesprochen wurde (Dk S 26/2011).
  • Die von einem Arzt begangenen Delikte „Beharrliche Verfolgung, Schwere Körperverletzung und Sachbeschädigung“ sind – trotz bereits bestehender strafgerichtlicher Verurteilung – als Disziplinarvergehen zu ahnden, da das Standesansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft nach der allgemeinen gesellschaftlichen Anschauung durch derartige Handlungen beeinträchtigt wird (Dk St 06/2013).
  • Ein strafgerichtlich sanktioniertes pflichtwidriges Verhalten eines Arztes, welches zum Tod des Patienten führte, enthält einen „disziplinären Überhang“, wenn das ärztliche Fehlverhalten nach Art und Ausmaß zusätzlich eine konkret begründbare Beeinträchtigung des Standesansehens der in Österreich tätigen Ärzteschaft erkennen lässt. Dieser Überhang ist bei ärztlichen Fehlleistungen mit gravierenden Fehleinschätzungen und/oder auffallender Sorglosigkeit gegeben (Dk St 27/2015).
  • Die in einem öffentlichen Medium (Facebook) geäußerte unsachliche und beleidigende Kritik an der ärztlichen Standesvertretung ist ein Disziplinarvergehen. Ärzte haben bei allen Tätigkeiten und Aktivitäten, auch wenn diese nicht ärztlicher Natur sind, auf den hohen ethischen Anspruch des Standes Rücksicht zu nehmen und im Verhalten gegenüber Patienten und auch gegenüber Kollegen auf ein korrektes Benehmen zu achten (Dk St 16/2015).
  • Eine unvollständige bzw. unregelmäßige Entlohnung der Ordinations-Angestellten, welche dazu führt, dass die Betroffenen ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen und mittels Exekution einbringen müssen, beeinträchtigt das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft gegenüber der Gemeinschaft, was als Disziplinarvergehen zu ahnden ist (Dk V 3/2014).

1,2 Beide Entscheidungen können im Volltext im Rechtsinformationssystem des BKA (http://www.ris.bka.gv.at/) kostenlos abgerufen werden.

*) Dr. Johannes Zahrl ist Kammeramtsdirektor der Österreichischen Ärztekammer; erstellt unter Mitwirkung von Dr. Michael Braun, Jurist in der Österreichischen Ärztekammer

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 12 / 25.06.2016