Meinung Lukas Stärker: Zu den Pflichten der GKKs

25.09.2015 | Politik

In letzter Zeit ging es der Politik und der Sozialversicherung vermehrt um die Pflichten der niedergelassenen Ärzte. Da bietet es sich an, einmal einen Blick auf die Pflichten der Gebietskrankenkassen zu richten.
Von Lukas Stärker*

Die Krankenbehandlung umfasst laut ASVG ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe. Gemäß § 133 Abs 2 ASVG muss die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Soweit im ASVG nichts anderes bestimmt wird, werden die Leistungen der Krankenbehandlung als Sachleistungen erbracht.

In Ergänzung dazu bestimmen u.a. die §§ 338 und 341 ASVG, dass die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen durch privatrechtliche Verträge (Gesamtverträge und Einzelverträge) geregelt werden sowie, dass durch diese Verträge die ausreichende Versorgung der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen sicherzustellen ist.

Mit anderen Worten: Das Gesetz verlangt explizit, dass Sozialversicherungsträger und Ärztekammer Gesamtverträge abzuschließen haben, deren Inhalt auch Inhalt der Einzelverträge zwischen Arzt und beispielsweise der jeweiligen GKK ist. Weiters sind so viele Verträge abzuschließen, dass eine ausreichende Versorgung der sozialversicherten Personen und deren Angehörigen sichergestellt ist (arg. „durch diese Verträge“). Gerade hier klafft ein Loch zwischen Gesetzesauftrag an die GKKs und tatsächlicher Umsetzung. In manchen Bundesländern gibt es weiters bereits mehr Wahlärzte als Kassenvertragsärzte. Hier „sparen“ die GKKs dann Kassenverträge und damit Geld. Selbst nicht Ärzte-freundliche Patientenanwälte – wie zuletzt Sigrid Pilz – beobachten mit Sorge, dass es in Österreich immer weniger Kassenstellen gibt. Doch die GKKs vergeben nicht mehr Kassenverträge; von Kassenverträgen für ärztliche Gruppenpraxen ganz zu schweigen. Verschärft wird dieses Defizit noch durch die demographische Entwicklung und die steigende Bevölkerungszahl.

Ähnliche Defizite gibt es im Bereich neuer medizinischer Leistungen: Auch hier ist eine Modernisierung der Kataloge seit Jahren überfällig. Auch „ausreichend und zweckmäßig, das Maß des Notwendigen nicht übersteigend“ unterliegt der Dynamik der Modernisierung und hat sich daher parallel zur Weiterentwicklung der Medizin zu bewegen. Hier geht die Schere zwischen Gesetzesvorgabe und Realität immer mehr auf. Doch die Forderung der Ärztekammer nach Modernisierung verhallt ungehört.

Fazit

Wenn man schon einen Blick auf die Pflichten wirft, dann richtigerweise sowohl auf jene von Ärzten, als auch auf jene der GKKs. Und wenn der Gesetzgeber schon bei den Einen Pflichten verschärft, sollte man zuerst auf die Einhaltung bestehender Pflichten bei den Anderen drängen. Eine GKK ist kein Sparverein! Kommen daher die GKKs ihrem gesetzlichen Versorgungsauftrag nach Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung der Österreicherinnen und Österreicher mit Kassenvertragsärzten sowie modernen medizinischen Leistungen nach? Machen Sie sich selbst ein Bild!

*) Dr. Lukas Stärker ist Kammeramtsdirektor der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 18 / 25.09.2015