Kommentar – Dr. Lukas Stärker: Vertragsfreiheit

25.04.2015 | Politik

Von Lukas Stärker*

Die einschlägige Rechtsgrundlage für ein arbeitsmedizinisches Tätigwerden in Betrieben enthält § 79 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG). Danach sind die Dienstgeber verpflichtet, Arbeitsmediziner zu bestellen. Die Dienstgeber haben folgende drei Möglichkeiten, dieser Bestellungspflicht nachzukommen:

  1. durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmediziner);
  2. durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder
  3. durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums.

Welche dieser Möglichkeiten der Dienstgeber wählt, bleibt ihm in Absprache mit dem Arbeitsmediziner überlassen, wobei die für den jeweiligen Vertragstypus entscheidenden Voraussetzungen jeweils vorliegen müssen. Erfreulicherweise hat dies auch das Sozialministerium mittels Erlass vom 13. März 2015 festgestellt und somit Tendenzen von Arbeiterkammer, ÖGB und Sozialversicherung hinsichtlich „Pflicht-Dienstverhältnissen“ einen Riegel vorgeschoben.

*) Dr. Lukas Stärker ist Kammeramtsdirektor der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 8 / 25.04.2015