Recht: Das Dis­zi­pli­nar­recht der Ärzte

10.11.2015 | Politik

Zu den recht­li­chen Grund­la­gen eines freien Beru­fes zäh­len typi­scher­weise auch eigene dis­zi­pli­nar­recht­li­che Rege­lun­gen. Diese sol­len dazu bei­tra­gen, eine sach­be­zo­gene Auf­ga­ben­er­fül­lung durch die Ange­hö­ri­gen der betrof­fe­nen Berufs­gruppe zu gewähr­leis­ten. Die­ser Bei­trag wid­met sich über­blicks­ar­tig den dis­zi­pli­nar­recht­li­chen Bestim­mun­gen, die für die Aus­übung des Arzt­be­ru­fes zur Anwen­dung gelan­gen und ver­mit­telt zusam­men­fas­send einen Ein­blick in die bis­he­rige Recht­spre­chung.
Von Mela­nie Hin­ter­bauer-Tie­fen­brun­ner und Johan­nes Zahrl*

A. Die Dis­zi­pli­nar­tat­be­stände des Ärz­teG 1998 

Gemäß § 136 Abs 1 Ärz­teG machen sich Ärzte eines Dis­zi­pli­nar­ver­ge­hens grund­sätz­lich dann schul­dig, wenn sie im In- oder Ausland

  1. das Anse­hen der in Öster­reich täti­gen Ärz­te­schaft durch ihr Ver­hal­ten der Gemein­schaft, den Pati­en­ten oder den Kol­le­gen gegen­über beein­träch­ti­gen oder
  2. ihre ärzt­li­chen Berufs­pflich­ten verletzen.

Eine „Beein­träch­ti­gung des Stan­des­an­se­hens“ kann dabei sowohl durch ein Ver­hal­ten bewirkt wer­den, das unmit­tel­bar wäh­rend der Aus­übung des Berufs gesetzt wird (wie etwa eine sexu­elle Beläs­ti­gung von Pati­en­ten anläss­lich der Unter­su­chung) als auch im Wege eines außer­be­ruf­li­chen Ver­hal­tens (so etwa durch das Len­ken eines Fahr­zeu­ges unter erheb­li­chem Alko­hol­ein­fluss und anschlie­ßen­der Bedro­hung und Ver­let­zung der amts­han­deln­den Polizeibeamten).

Die „Berufs­pflich­ten“ des Arz­tes (wie zum Bei­spiel die Pflicht, jede in ärzt­li­che Bera­tung oder Behand­lung über­nom­mene Per­son gewis­sen­haft und ohne Unter­schied zu betreuen) erge­ben sich ins­be­son­dere aus den Bestim­mun­gen des Ärz­teG 1998, aber auch aus ande­ren berufs­recht­lich rele­van­ten Rege­lun­gen, wie etwa aus § 363 Abs 2 ASVG (Unfall­mel­dung), ein­zel­nen Vor­schrif­ten des Sucht­mit­tel­ge­set­zes, des Arz­nei­mit­tel­ge­set­zes, des Epi­de­mie­ge­set­zes und ande­ren mehr.

In bestimm­ten Fäl­len sieht das Dis­zi­pli­nar­recht außer­dem vor, dass ein kon­kre­tes Ver­hal­ten eines Arz­tes jeden­falls ein Dis­zi­pli­nar­ver­ge­hen dar­stellt. Bei die­sen Fäl­len han­delt es sich gemäß § 136 Abs 2 Ärz­teG um:

  1. die Aus­übung des ärzt­li­chen Berufs, obwohl für den betref­fen­den Zeit­raum rechts­kräf­tig die Dis­zi­pli­nar­strafe der befris­te­ten Unter­sa­gung der Berufs­aus­übung (§ 139 Abs 1 Z 3 Ärz­teG) ver­hängt wurde und
  2. die vor­sätz­li­che Bege­hung einer oder meh­re­rer straf­ba­rer Hand­lun­gen und eine damit ver­bun­dene Ver­ur­tei­lung vor einem in- oder aus­län­di­schen Gericht zu einer Frei­heits­strafe von mehr als sechs Mona­ten oder zu einer Geld­strafe von zumin­dest 360 Tages­sät­zen bzw. zu einer Geld­strafe von mehr als 36.340 Euro.

B. Der Dis­zi­pli­nar­rat der ÖÄK

Über Dis­zi­pli­nar­ver­ge­hen erkennt gemäß § 140 Abs 1 Ärz­teG 1998 der Dis­zi­pli­nar­rat der ÖÄK. Die­ser setzt sich aus meh­re­ren „Dis­zi­pli­nar­kom­mis­sio­nen“ sowie rechts­kun­di­gen „Unter­su­chungs­füh­rern“ zusam­men. Letz­tere haben im Auf­trag einer Dis­zi­pli­nar­kom­mis­sion kon­krete Erhe­bun­gen (ins­be­son­dere Zeu­gen­be­fra­gun­gen) durch­zu­füh­ren, sofern die Kom­mis­sion dies für die Beur­tei­lung einer Dis­zi­pli­nar­an­zeige als not­wen­dig erach­tet. Jede Dis­zi­pli­nar­kom­mis­sion besteht aus einem Vor­sit­zen­den, der rechts­kun­dig sein muss, sowie aus zwei ärzt­li­chen Beisitzern.

Die Ver­tre­tung der Anzeige im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren erfolgt durch den Dis­zi­pli­nar­an­walt, bei dem es sich ebenso wie im Falle der Kom­mis­si­ons­vor­sit­zen­den und der Unter­su­chungs­füh­rer um einen Juris­ten han­deln muss. Sämt­li­che Mit­tei­lun­gen, die bei den Ärz­te­kam­mern in den Bun­des­län­dern oder bei der ÖÄK ein­lan­gen und einen ver­meint­li­chen Ver­stoß gegen ärzt­li­che Berufs­pflich­ten oder ein Ver­hal­ten zum Gegen­stand haben, durch das das Anse­hen der in Öster­reich täti­gen Ärz­te­schaft Scha­den genom­men haben könnte, sind zunächst dem Dis­zi­pli­nar­an­walt zur Prü­fung zuzu­lei­ten. Ist die­ser der Ansicht, dass es sich im Falle eines kon­kre­ten Sach­ver­halts nicht um ein Dis­zi­pli­nar­ver­ge­hen im Sinne der aus­ge­führ­ten Tat­be­stände han­delt, oder dass eine dis­zi­pli­nar­recht­li­che Ver­fol­gung aus bestimm­ten Grün­den (wie etwa wegen Ver­jäh­rung) aus­ge­schlos­sen ist, hat er die Anzeige zurückzulegen.

Ist der Dis­zi­pli­nar­an­walt aber der Ansicht, dass das ange­zeigte Ver­hal­ten eine Beein­träch­ti­gung des Stan­des­an­se­hens oder eine Ver­let­zung von Berufs­pflich­ten dar­stel­len könnte, so hat er bei der zustän­di­gen Dis­zi­pli­nar­kom­mis­sion die Durch­füh­rung von Erhe­bun­gen durch den Unter­su­chungs­füh­rer oder – wenn sol­che nicht erfor­der­lich sind – die Ein­lei­tung eines Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens zu bean­tra­gen. Wird hier­für im kon­kre­ten Ein­zel­fall eine ent­spre­chende Wei­sung der Bun­des­mi­nis­te­rin für Gesund­heit oder des Prä­si­den­ten der ÖÄK erteilt, ist der Dis­zi­pli­nar­an­walt zur Stel­lung dies­be­züg­li­cher Anträge jeden­falls verpflichtet.

C. Neue­run­gen im Rechtschutz

Bis ein­schließ­lich 31.12.2013 war zur Ent­schei­dung über Rechts­mit­tel, die gegen Erkennt­nisse und Beschlüsse des Dis­zi­pli­nar­ra­tes erho­ben wur­den, der „Dis­zi­pli­nar­se­nat“ der ÖÄK beru­fen. Mit 1.1.2014 sind an diese Stelle die in den ein­zel­nen Bun­des­län­dern neu ein­ge­rich­te­ten Lan­des­ver­wal­tungs­ge­richte getre­ten. Erle­di­gun­gen des Dis­zi­pli­nar­ra­tes kön­nen seit­her im Wege einer „Beschwerde“ an das ört­lich zustän­dige Lan­des­ver­wal­tungs­ge­richt bekämpft wer­den. Das Ver­wal­tungs­ge­richt ent­schei­det – anders als die Dis­zi­pli­nar­kom­mis­sio­nen – im Wege eines Ein­zel­rich­ters ohne ärzt­li­che Lai­en­be­tei­li­gung. Dis­zi­pli­nar­stra­fen, die mit Erkennt­nis eines Lan­des­ver­wal­tungs­ge­richts ver­hängt wer­den, sind ab dem Zeit­punkt ihrer Zustel­lung an den Dis­zi­pli­nar­be­schul­dig­ten grund­sätz­lich ver­bind­lich und im Ver­wal­tungs­weg voll­streck­bar. Gegen eine Ent­schei­dung des Lan­des­ver­wal­tungs­ge­richts wäre allen­falls noch eine an den Ver­fas­sungs­ge­richts­hof gerich­tete Beschwerde bzw. eine Revi­sion an den Ver­wal­tungs­ge­richts­hof denkbar.

D. Aus­zugs­weise Dar­stel­lung rechts­kräf­ti­ger Erkennt­nisse

1. Die Beein­träch­ti­gung des Anse­hens der in Öster­reich täti­gen Ärz­te­schaft (§ 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG)

Die Dis­zi­pli­nar­be­hör­den bzw. die nun­mehr zustän­di­gen Ver­wal­tungs­ge­richte sahen eine Ver­let­zung des Anse­hens der in Öster­reich täti­gen Ärz­te­schaft bei­spiels­weise in fol­gen­den Fäl­len verwirklicht:

  • Her­ab­wür­di­gung ande­rer Gut­ach­ter vor Gericht oder im Rah­men eige­ner Gut­ach­ten durch abfäl­lige Bezeich­nung eines ande­ren Gut­ach­tens als „Ela­bo­rat“ sowie durch Bezeich­nung der gut­ach­ter­li­chen Schluss­fol­ge­run­gen als „theo­re­ti­sche Phan­tas­te­reien, die jede pra­xis­nahe Erfah­rung ver­mis­sen las­sen“, sowie als „schwam­mige hyper­the­ti­sche Formulierungen“.
  • Pos­ten eines Fotos auf Face­book, das einen Arzt im OP zeigt, mit der Erklä­rung: „Es ist 0:30 Uhr, nur für die, die glau­ben, wir schla­fen in der Nacht“, wobei zusätz­lich auf dem Foto der Pati­ent auf dem OP-Tisch zu sehen war.
  • Ein­brin­gen einer Anre­gung an das zustän­dige Gericht, es möge die Ein­lei­tung einer Sach­wal­ter­schaft für den ehe­ma­li­gen Schwie­ger­va­ter prü­fen, obwohl kein per­sön­li­cher Kon­takt mehr bestand und sich auch kei­ner­lei Anhalts­punkte für psy­chi­sche Erkran­kung oder geis­tige Behin­de­rung zeigten.
  • Sexu­elle Beläs­ti­gung einer Pati­en­tin, die im Aus­land außer­dem zu einer rechts­kräf­ti­gen straf­ge­richt­li­chen Ver­ur­tei­lung geführt hat.
  • Wer­be­ein­schal­tung in Form von Abbil­dun­gen in ärzt­li­cher Berufs­klei­dung in Kom­bi­na­tion mit Ski­brille und in Kom­bi­na­tion mit Tiro­ler Hut samt Wan­der­ruck­sack und Ski­stö­cken. Die neben die­sen Abbil­dun­gen ent­hal­te­nen all­ge­mei­nen Infor­ma­tio­nen über den Fach­be­reich Chir­ur­gie und Sport­trau­ma­to­lo­gie und die Kon­takt­adresse der Ordi­na­tion ver­mö­gen nichts daran zu ändern, dass die Auf­merk­sam­keit des Betrach­ters aus­schließ­lich durch die Abbil­dung des Arz­tes in „Kos­tü­mie­rung“ erweckt wurde, sodass damit der Zweck zuläs­si­ger Wer­bung, näm­lich eine sach­li­che Infor­ma­tion über ange­bo­tene Dienst­leis­tun­gen, nicht erfüllt wurde.
  • Stö­rung einer wis­sen­schaft­li­chen Tagung in einem Aus­maß, dass der Beschul­digte von der Poli­zei aus dem Tagungs­raum ent­fernt wer­den muss.
  • Ver­wen­dung des Götz-Zitats.
  • Anbie­ten einer ästhe­ti­schen Behand­lung auf einer Inter­net­seite, die dabei behilf­lich sein soll, die Kos­ten pri­vat­ärzt­li­cher Leis­tun­gen zu ver­glei­chen, um 2.600,- statt 5.600,- Euro, da die Gewäh­rung eines der­ar­tig hohen Rabatts als auf­dring­li­che und markt­schreie­ri­sche Selbst­an­prei­sung im Sinne der Bestim­mun­gen der Ver­ord­nung der ÖÄK über die Art und Form zuläs­si­ger ärzt­li­cher Infor­ma­tion in der Öffent­lich­keit (Arzt und Öffent­lich­keit 2014) zu qua­li­fi­zie­ren ist.
  • Bewer­ben der ange­bo­te­nen ärzt­li­chen Leis­tun­gen, ins­be­son­dere ästhe­ti­scher Behand­lun­gen, im Rah­men des beruf­li­chen Inter­net­auf­tritts unter dem Titel „Happy hour. Nimm 2 zahle 1.“
  • Wer­be­aus­sage des Beschul­dig­ten, er ver­füge über lang­jäh­rige Erfah­rung mit Schwan­ger­schafts­ab­brü­chen; er sei in den frü­hen 1970er Jah­ren ein Pio­nier gewe­sen, der bereits Abbrü­che durch­führte, als es gesetz­lich noch nicht erlaubt war.
  • Ver­such­ter „Han­del“ mit einer Anwart­schaft auf eine Kassenplanstelle.
  • Her­ab­set­zung der in Öster­reich täti­gen Zahn­ärzte in einem Leser­brief durch die Behaup­tung, diese hät­ten nur eine zwei­jäh­rige Lehre absolviert.
  • Aus­übung der ärzt­li­chen Tätig­keit unter erkenn­ba­rem Alko­hol­ein­fluss ein­schließ­lich der Beschimp­fung von Pati­en­ten und Berufskollegen.
  • Wer­be­initia­tive für eine ärzt­li­che Leis­tung (hier: Botox-Behand­lung) unter wie­der­hol­ter Ein­schal­tung von Licht­bil­dern der eige­nen Per­son, noch häu­fi­ge­rer Anfüh­rung des eige­nen Namens und Anbie­ten eines „Sen­sa­ti­ons­prei­ses für die ers­ten 100 Interessenten.
  • Das Auf­ru­fen por­no­gra­phi­scher Sei­ten im Inter­net wäh­rend der Ordi­na­ti­ons­zei­ten – unab­hän­gig davon, ob die­ses Ver­hal­ten an die Öffent­lich­keit gelangt oder (nur) vom Ordi­na­ti­ons­per­so­nal wahr­ge­nom­men wird.
  • Öffent­li­che Äuße­rung der Ver­mu­tung, dass die Ableh­nung der eige­nen Behand­lungs­me­thode durch Berufs­kol­le­gen aus Neid geschehe.
  • Ver­ur­sa­chen einer schwe­ren Kör­per­ver­let­zung an einer Fuß­gän­ge­rin beim Len­ken eines PKW und anschlie­ßen­der Fahrerflucht.

2. Ver­let­zung von Berufs­pflich­ten (§ 136 Abs 1 Z 2 Ärz­teG 1998)

Fol­gende Ver­hal­tens­wei­sen waren nach Ansicht der Dis­zi­pli­nar­be­hörde bzw. der Ver­wal­tungs­ge­richte als Ver­let­zung von Berufs­pflich­ten zu qualifizieren:

  • Ver­wen­dung des Titels „Ober­arzt“ auf dem Ordi­na­ti­ons­schild, im aktu­el­len Tele­fon­buch und auf diver­sen For­mu­la­ren, ohne tat­säch­lich die Funk­tion eines Ober­arz­tes auszuüben.
  • Unter­las­sen einer grund­sätz­lich not­wen­di­gen Spi­tals­ein­wei­sung eines Klein­kin­des auf Wunsch der Eltern, die den Ent­zug der Obsor­ge­be­rech­ti­gung befürch­te­ten, wobei das Kind in häus­li­cher Pflege schließ­lich verstarb.
  • Füh­rung des Berufs­ti­tels eines Gast­pro­fes­sors an einer aus­län­di­schen Ein­rich­tung in fol­gen­der zur Ver­wechs­lung mit inlän­di­schen Amts- oder Berufs­ti­teln geeig­ne­ter Form wie „Prof.“ oder „Prof. invit. UAG“ ohne Geneh­mi­gung des zustän­di­gen öster­rei­chi­schen Bundesministers.
  • Ver­stoß gegen die Umla­gen­ord­nung der Ärztekammer.
  • Aus­führ­li­cher Hin­weis im Rah­men des eige­nen Inter­net­auf­tritts, dass die ange­bo­tene ästhe­ti­sche Behand­lungs­me­thode von „ange­se­he­nen Wis­sen­schaft­lern“ einer renom­mier­ten US-ame­ri­ka­ni­schen Uni­ver­si­tät ent­wi­ckelt wurde und die Lizenz­ver­gabe exklu­siv durch eine Lehr­ein­rich­tung die­ser Uni­ver­si­tät erfolge (Ver­stoß gegen die Wer­be­be­schrän­kung des ÄsthOpG).
  • Betrau­ung von Nicht-Ärz­ten (Ordi­na­ti­ons­ge­hil­fin­nen) mit Behand­lun­gen, die aus­schließ­lich Ärz­ten vor­be­hal­ten sind.
  • Ver­wei­ge­rung der Her­aus­gabe einer Kran­ken­ge­schichte trotz gericht­li­chen Auftrags.
  • Sys­te­ma­ti­sche Abrech­nung nicht erbrach­ter Leis­tun­gen gegen­über dem zustän­di­gen Versicherungsträger.
  • Aus­stel­len von Arbeits­un­fä­hig­keits­be­stä­ti­gun­gen ohne vor­he­rige Durch­füh­rung der not­wen­di­gen Untersuchungen.
  • Aus­übung einer frei­be­ruf­li­chen ärzt­li­chen Tätig­keit ohne Abschluss und Nach­weis einer Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung, die den gesetz­li­chen Vor­ga­ben (§ 52d Ärz­teG) entspricht.
  • Unge­recht­fer­tigte Ver­wei­ge­rung eines spe­zi­fi­schen „Vor-Ort-Besu­ches“ in den Räum­lich­kei­ten der ärzt­li­chen Ordi­na­tion durch die ÖQmed gemäß § 38 der Ver­ord­nung der ÖÄK zur Qua­li­täts­si­che­rung der ärzt­li­chen Ver­sor­gung durch nie­der­ge­las­sene Ärzte und Ärz­tin­nen sowie Grup­pen­pra­xen (Qua­li­täts­si­che­rungs­ver­ord­nung 2012 – QS-VO 2012).

Über aktu­elle Judi­kate wird in den nächs­ten Aus­ga­ben der ÖÄZ lau­fend berichtet.

*) Mag. Mela­nie Hin­ter­bauer-Tie­fen­brun­ner ist Juris­tin in der ÖÄK; Dr. Johan­nes Zahrl ist Kam­mer­amts­di­rek­tor der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 21 /​10.11.2015