Arbeitsmedizin: Vielfältige Vertragsgestaltung möglich

25.04.2015 | Arbeitsmedizin, Politik

Für die Tätigkeit als Arbeitsmediziner können auch künftig Werkvertrag, freier Dienstvertrag oder eine andere Vertragsgestaltung in Frage kommen. Das hat das Sozialministerium kürzlich mit einem Erlass festgehalten.

Für einige Aufregung hat eine Veröffentlichung auf der Homepage www.gesundearbeit.at – einer Initiative von ÖGB und Bundesarbeiterkammer – gesorgt. So fand sich dort, unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Jänner dieses Jahres, dass eine arbeitsmedizinische Betreuung auf Basis eines Werkvertrags oder eines freien Dienstvertrages nicht mehr erlaubt sei. Diese Information ist unrichtig.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet nicht automatisch, dass Arbeitsmediziner ausschließlich in einem unselbständigen Anstellungsverhältnis (konkret: mit Dienstvertrag) tätig werden dürfen. Dies wurde in einem entsprechenden ÖÄK-Rundschreiben an die Landes-Ärztekammern klargestellt. Demnach sind vielmehr die tatsächliche Ausgestaltung und auch die „gelebte Praxis“ entscheidend für die Beurteilung der Art des Vertrages.

In einem Erlass vom 13. März 2015 hat auch das Sozialministerium ausdrücklich festgehalten, dass eine Beschäftigung von Arbeitsmedizinern mit Werkvertrag oder auf anderer Vertragsbasis weiterhin zulässig ist. So heißt es in dem Erlass: „Auch weiterhin ist nach Ansicht des Zentral-Arbeitsinspektorats bei Bestellung von Präventivfachkräften ein Werkvertrag, freier Dienstvertrag oder auch eine andere Vertragsgestaltung je nach Einzelfall zulässig und kann nach Inanspruchnahme externer ArbeitsmedizinerInnen oder Sicherheitsfachkräfte (…) erfolgen.“ Und weiter: „Die von der Bundesarbeiterkammer und am Webportal vorgenommene Generalisierung trifft daher nicht zu.“

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 8 / 25.04.2015