Arbeits­me­di­zin: Viel­fäl­tige Ver­trags­ge­stal­tung möglich

25.04.2015 | Arbeitsmedizin, Politik

Für die Tätig­keit als Arbeits­me­di­zi­ner kön­nen auch künf­tig Werk­ver­trag, freier Dienst­ver­trag oder eine andere Ver­trags­ge­stal­tung in Frage kom­men. Das hat das Sozi­al­mi­nis­te­rium kürz­lich mit einem Erlass festgehalten.

Für einige Auf­re­gung hat eine Ver­öf­fent­li­chung auf der Home­page www.gesundearbeit.at – einer Initia­tive von ÖGB und Bun­des­ar­bei­ter­kam­mer – gesorgt. So fand sich dort, unter Hin­weis auf ein Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts vom 20. Jän­ner die­ses Jah­res, dass eine arbeits­me­di­zi­ni­sche Betreu­ung auf Basis eines Werk­ver­trags oder eines freien Dienst­ver­tra­ges nicht mehr erlaubt sei. Diese Infor­ma­tion ist unrichtig.

Das Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts bedeu­tet nicht auto­ma­tisch, dass Arbeits­me­di­zi­ner aus­schließ­lich in einem unselb­stän­di­gen Anstel­lungs­ver­hält­nis (kon­kret: mit Dienst­ver­trag) tätig wer­den dür­fen. Dies wurde in einem ent­spre­chen­den ÖÄK-Rund­schrei­ben an die Lan­des-Ärz­te­kam­mern klar­ge­stellt. Dem­nach sind viel­mehr die tat­säch­li­che Aus­ge­stal­tung und auch die „gelebte Pra­xis“ ent­schei­dend für die Beur­tei­lung der Art des Vertrages.

In einem Erlass vom 13. März 2015 hat auch das Sozi­al­mi­nis­te­rium aus­drück­lich fest­ge­hal­ten, dass eine Beschäf­ti­gung von Arbeits­me­di­zi­nern mit Werk­ver­trag oder auf ande­rer Ver­trags­ba­sis wei­ter­hin zuläs­sig ist. So heißt es in dem Erlass: „Auch wei­ter­hin ist nach Ansicht des Zen­tral-Arbeits­in­spek­to­rats bei Bestel­lung von Prä­ven­tiv­fach­kräf­ten ein Werk­ver­trag, freier Dienst­ver­trag oder auch eine andere Ver­trags­ge­stal­tung je nach Ein­zel­fall zuläs­sig und kann nach Inan­spruch­nahme exter­ner Arbeits­me­di­zi­ne­rIn­nen oder Sicher­heits­fach­kräfte (…) erfol­gen.“ Und wei­ter: „Die von der Bun­des­ar­bei­ter­kam­mer und am Web­por­tal vor­ge­nom­mene Gene­ra­li­sie­rung trifft daher nicht zu.“

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 8 /​25.04.2015