20 Jahre „Recht der Medi­zin”: Von der Staats­arz­ney­kunde zum Medizinrecht

25.03.2014 | Politik

Mit der Eta­blie­rung des Medi­zin­rechts wurde 1994 auch die Fach­zeit­schrift „Recht der Medi­zin“ gegrün­det. Bis heute ist sie die ein­zige Zeit­schrift in Öster­reich mit die­ser the­ma­ti­schen Spezialisierung.Von Marion Huber

Die Eta­blie­rung des Faches „Medi­zin­recht“ habe sich auch in der Grün­dung der Fach­zeit­schrift „Recht der Medi­zin“ im Jahr 1994 aus­ge­drückt, wie Univ. Prof. Chris­tian Kopetzki von der Abtei­lung Medi­zin­recht des Insti­tuts für Staats- und Ver­wal­tungs­recht an der Uni­ver­si­tät Wien bei der Jubi­lä­ums­ver­an­stal­tung anläss­lich des 20-jäh­ri­gen Bestehens der Zeit­schrift Anfang März in Wien erklärte. Es sei damals eine „glück­li­che Initia­tive“ der ÖÄK, des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit, der Uni­ver­si­tä­ten und des Manz-Ver­lags gewe­sen. Kopetzki – er ist pro­mo­vier­ter Jurist und Medi­zi­ner – wei­ter: „Und bis heute ist sie die ein­zige Zeit­schrift in Öster­reich mit die­ser the­ma­ti­schen Spezialisierung.“

Wenn die Ent­wick­lung des Faches auch auf wenige Jahr­zehnte fokus­siert sei, seine Wur­zeln gebe es schon seit etwa 200 Jah­ren. Die Staats­arz­ney­kunde mit den bei­den Säu­len „Gericht­li­che Arz­nei­kunde“ und „Medi­zi­ni­sche Poli­zey“ sei eine Schnitt­stel­len­kunde zwi­schen Medi­zin und Ver­wal­tung gewe­sen. „Medi­zi­ni­sche Poli­zey meinte damals die Abwehr von Gefah­ren – und das ist ja auch Kern des Medi­zin­rechts“, erklärte der Experte. Die Gren­zen zwi­schen den Fächern waren flie­ßend; viele Autoren – so etwa Johann Peter Frank als einer der füh­ren­den Autoren auf dem Gebiet – seien aus der Medi­zin gekommen.

Weil die Hygiene sich unter dem Druck der Ver­wis­sen­schaft­li­chung der Medi­zin zu einem strik­ten medi­zi­ni­schen Son­der­fach ent­wi­ckelte, sei das Fach „Medi­zi­ni­sche Poli­zey“ im 19. Jahr­hun­dert „quasi den Bach hin­un­ter­ge­gan­gen“, so Kopetzki wei­ter. Nicht-medi­zi­ni­sche Aspekte wur­den aus­ge­grenzt: „Der nor­ma­tive Teil ist zur Sani­täts­ge­setz­kunde ver­kom­men und wurde zu einer Samm­lung von Erläs­sen ohne Anspruch von wis­sen­schaft­li­cher Systematisierung.“

Erst um die Jahr­hun­dert­wende zum 20. Jahr­hun­dert folgte ein neuer Impuls; aus der zivil- und straf­recht­li­chen Judi­ka­tur ent­wi­ckelte sich ein „neuer wis­sen­schaft­li­cher Beschäf­ti­gungs­strang“ (Kopetzki) mit dem, was heute als Medi­zin­recht bekannt ist. Das erkläre auch, warum arzt­recht­li­che Fra­gen zunächst sehr stark vom Haf­tungs­recht domi­niert waren und es kaum posi­tiv-recht­li­che Nor­men gab. „Dann trat im 20. Jahr­hun­dert der Gesetz­ge­ber immer mehr auf den Plan und posi­ti­vierte viele Aspekte.“ Kran­ken­an­stal­ten­recht, Arz­nei­mit­tel- und Medi­zin­pro­dukt­e­recht, Fort­pflan­zungs­me­di­zin­recht… im Kern spiele sich in Öster­reich – im Gegen­satz zu ande­ren Län­dern wie etwa Deutsch­land – der Groß­teil im Ver­wal­tungs­recht ab. „Öster­reich hat da einen eige­nen Weg“, sagte Kopetzki.

Begriff Medi­zin­recht etabliert

Ab den 1970er und 1980er Jah­ren sei schließ­lich der Ein­fluss des inter­na­tio­na­len und EU-Rechts zu spü­ren – und um diese Zeit seien auch die Begriff­lich­kei­ten ent­stan­den, führte der Jurist wei­ter aus. „Das Wort ‚Medi­zin­recht‘ ist eine Schöp­fung der 80er/​90er Jahre und hat sich etwa zeit­gleich in den meis­ten Rechts­ord­nun­gen eta­bliert.“ Damit wurde der Begriff „Arzt­recht“ als Über­be­griff weit­ge­hend abge­löst. Es sei aber kein blo­ßer Zufall, dass heute „Medi­zin­recht“ heißt, was frü­her „Arzt­recht“ genannt wurde. Was auf den ers­ten Blick wie ein simp­ler ver­ba­ler Aus­tausch scheine, habe durch­aus auch eine sym­bo­li­sche Bedeu­tung: „Weg von der ein­sei­ti­gen Per­spek­tive und der Fokus­sie­rung auf den Arzt hin zu einer neu­tra­len Bezeichnung.“

Im Vor­der­grund des Arzt­rechts stand nicht das sub­jek­tive Recht des Arz­tes son­dern die Pflich­ten des Arz­tes als Ange­hö­ri­gen eines freien Berufs gegen­über dem Pati­en­ten, erklärte Univ. Prof. Erwin Ber­nat vom Insti­tut für Zivil­recht, Aus­län­di­sches und Inter­na­tio­na­les Pri­vat­recht an der Karl-Fran­zens-Uni­ver­si­tät Graz. Die Arzt-zen­trierte Beur­tei­lung des Arzt-Pati­en­ten-Ver­hält­nis­ses sei heute weit­ge­hend einer Pati­en­ten-zen­trier­ten Beur­tei­lung die­ser Rechts­be­zie­hung gewi­chen – durch die Pati­en­ten­rech­te­be­we­gung und etwa § 5a KAKuG (BGBl 1993/​801) sowie die soge­nannte Pati­en­ten­charta. „Die Pati­en­ten­charta hat das gel­tende Recht aber nicht berei­chert. Sie sagt nicht mehr als was bereits gel­ten­des Pati­en­ten­recht ist und trägt zu einer gewis­sen Ein­heit und Ord­nung bei. Aber auch das ist ein Fort­schritt gewis­sen Gra­des“, so Bernat.

Medi­zin­recht als Querschnittsmaterie

Wie schon die Staats­arz­ney­kunde sei auch das heu­tige Medi­zin­recht eine Quer­schnitts­ma­te­rie, die „nicht den tra­di­tio­nel­len juris­ti­schen Fächer­gren­zen folgt“. Um diese Inter­dis­zi­pli­na­ri­tät inner­halb der juris­ti­schen Dis­zi­pli­nen habe es hef­ti­ges Rin­gen gege­ben, die Wider­stände waren groß, erin­nert sich Kopetzki. „Der Wind hat von allen Sei­ten gebla­sen – von den Ärz­ten, Juris­ten und Gerichts­me­di­zi­nern.“ Heute gebe es eine frucht­bare Zusam­men­ar­beit; das Fach sei aner­kannt, die wis­sen­schaft­li­che Com­mu­nity setze sich durch, was sich in einer „Flut von Kon­gres­sen, Publi­ka­tio­nen und der Schaf­fung von Lehr­stüh­len“ bestätige.

In Ver­tre­tung von Kam­mer­amts­di­rek­tor Johan­nes Zahrl, der kurz­fris­tig ver­hin­dert war, hielt Mela­nie Hin­ter­bauer einen Vor­trag zum Thema „Ent­wick­lungs­ten­den­zen im ärzt­li­chen Dis­zi­pli­nar­recht“; wei­ters refe­rier­ten bei der Jubi­lä­ums­ver­an­stal­tung auch Univ. Prof. Mat­thias Neu­mayr, Hof­rat des Obers­ten Gerichts­hofs, und Mein­hild Haus­reit­her vom Gesundheitsministerium.

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 6 /​25.03.2014