Pati­en­ten aus der EU: Ver­pflich­tende Preisinformation

25.11.2014 | Politik

Eine Ergän­zung im Ärz­te­ge­setz sieht eine ver­pflich­tende und klare Preis­in­for­ma­tion des Arz­tes über die von ihm zu erbrin­gende Leis­tung vor, sofern diese nicht direkt über die Sozi­al­ver­si­che­rung abge­rech­net wird.
Von Renate Wagner-Kreimer*

Eine Stär­kung des Ver­trau­ens der Uni­ons­bür­ger als Pati­en­ten in eine „sichere und hoch­wer­tige grenz­über­grei­fende Gesund­heits­ver­sor­gung, als Vor­aus­set­zung der gemein­schafts­wei­ten Pati­en­ten­mo­bi­li­tät“ – die­ses Ziel wurde in Umset­zung der Richt­li­nie über die Aus­übung der Pati­en­ten­rechte in der grenz­über­schrei­ten­den Gesund­heits­ver­sor­gung (RL 2011/​24/​EU) nun­mehr im Ärz­te­ge­setz 1998 verankert.

Als Ange­hö­ri­ger eines EU-Mit­glied­staa­tes oder der Schweiz hat man im Rah­men der grenz­über­schrei­ten­den Gesund­heits­ver­sor­gung das Recht, über die vor­aus­sicht­li­chen Kos­ten für Leis­tun­gen aus dem Bereich der sozia­len Sicher­heit auf­ge­klärt zu wer­den. Dies besagt die genannte Richt­li­nie, die wie alle euro­päi­schen Richt­li­nien in inner­staat­li­ches Recht umzu­set­zen ist. Die ver­pflich­tende Preis­in­for­ma­tion wurde daher im § 51 Ärz­te­ge­setz 1998 ergänzt.

Die­ser Bestim­mung zufolge ist der Arzt – wie auch schon bis­her – grund­sätz­lich ver­pflich­tet, über jede Per­son, die zur Bera­tung oder Behand­lung kommt, Auf­zeich-nun­gen zu füh­ren. Ebenso müs­sen die­sen Per­so­nen oder der jeweils gesetz­lich befug­ten Ver­tre­tung alle Aus­künfte erteilt sowie Ein­sicht in die Doku­men­ta­tion gewährt werden.

Die Neue­rung

Neu hin­zu­ge­fügt wurde Abs. 1a. Damit soll gewähr­leis­tet wer­den, dass der Arzt vorab eine klare Preis­in­for­ma­tion über die von ihm zu erbrin­gende ärzt­li­che Leis­tung zur Ver­fü­gung stel­len muss für den Fall, dass keine direkte Abrech­nung mit einem inlän­di­schen Trä­ger der Sozi­al­ver­si­che­rung oder der Kran­ken­für­sorge erfolgt. Nach der ärzt­li­chen Leis­tung muss der Arzt dem Betrof­fe­nen für die Bera­tung oder Behand­lung eine Rech­nung aus­stel­len. Diese Vor­gangs­weise kor­re­spon­diert mit den euro­pa­recht­li­chen Rege­lun­gen über die Erstat­tung von Behand­lungs­kos­ten im Rah­men der grenz­über­schrei­ten­den Gesund­heits­ver­sor­gung. Ebenso ist auch die Vor­gangs­weise bei einer im jewei­li­gen Mit­glieds­land vor­ge­se­he­nen Vor­ab­ge­neh­mi­gung für Leis­tun­gen aus der jewei­li­gen Sozi­al­ver­si­che­rung geregelt.

Die Rege­lun­gen bezüg­lich der Leis­tun­gen, die in einem Kran­ken­haus erbracht wer­den, fin­den sich in den Kran­ken­an­stal­ten­ge­set­zen (vgl. Bun­des-Kran­ken­an­stal­ten­ge­setz, KAKuG bezie­hungs­weise die ent­spre­chen­den Aus­füh­rungs­ge­setze der Län­der). Im KAKuG wird die Preis­in­for­ma­ti­ons­pflicht in den neu zu § 5a KAKuG ein­ge­füg­ten Absät­zen 4 und 5 nor­miert. Nun­mehr ist es als Pflicht des Kran­ken­an­stal­ten­trä­gers for­mu­liert, den „Pfleg­lin­gen“ (also den Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten) „klare Preis­in­for­ma­tio­nen über die im Zeit­punkt der Auf­nahme vor­her­seh­ba­ren Leis­tun­gen zur Ver­fü­gung zu stel­len“. Es han­delt sich also nicht um eine Pflicht der Ärzte, son­dern trifft in die­sem Fall den Trä­ger der jewei­li­gen Kran­ken­an­stalt. Im sta­tio­nä­ren Bereich besteht diese Pflicht dann nicht, wenn die Leis­tungs­kos­ten von einem inlän­di­schen Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger bezie­hungs­weise der Kran­ken­für­sorge getra­gen wer­den. Auch bei einer lan­des­fonds­fi­nan­zier­ten Kran­ken­an­stalt besteht diese Pflicht nicht, da in all die­sen Fäl­len keine Abrech­nung mit dem Pati­en­ten selbst erfolgt.

*) Dr. Renate Wag­ner-Krei­mer ist Juris­tin in der ÖÄK

Ärz­te­ge­setz § 51 Abs. 1a

Im Rah­men der Aus­kunfts­pflicht gemäß Abs. 1 hat der Arzt der zur Bera­tung oder Behand­lung über­nom­me­nen oder zu ihrer gesetz­li­chen Ver­tre­tung befug­ten Per­son aus einem EU-Mit­glied­staat ins­be­son­dere eine klare Preis­in­for­ma­tion über die von ihm zu erbrin­gende ärzt­li­che Leis­tung zur Ver­fü­gung zu stel­len, sofern nicht eine direkte Abrech­nung mit einem inlän­di­schen Trä­ger der Sozi­al­ver­si­che­rung oder der Kran­ken­für­sorge erfolgt. Nach erbrach­ter ärzt­li­cher Leis­tung hat der Arzt eine Rech­nung aus­zu­stel­len. Der Arzt hat sicher­zu­stel­len, dass in jedem Fall die dem Pati­en­ten im Sinne der Richt­li­nie 2011/​24/​EU gelegte Rech­nung nach objek­ti­ven, nicht­dis­kri­mi­nie­ren­den Kri­te­rien erstellt wird.
Vgl. BGBl. I Nr. 32/​2014

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 22 /​25.11.2014