Zentrales Personenstandsregister: Änderungen bei der Anzeige von Geburten und Sterbefällen

10.10.2014 | Medizin

Mit 1. November 2014 geht das Zentrale Personenstandsregister – das u.a. Geburt, Ehe sowie Tod erfasst – in Betrieb.Von Barbara Leitner et al.*

Die Anzeige der Geburt wird in §9 des Personenstandsgesetzes (BGBl. Nr. 10/2013) geregelt und sieht nun die elektronische Übermittlung der Anzeige an das Zentrale Personenstandsregister vor. Ebenso können die Daten, die gemäß Hebammengesetz an die Statistik Austria zu übermitteln sind, elektronisch in verschlüsselter Form im Wege des ZPR übermittelt werden. Nur wenn die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung der Anzeige und der Statistikdaten nicht gegeben sind, ist weiterhin eine Übermittlung in Papierform möglich. In jedem Fall kann die Datenübermittlung sowohl für die Anzeige als auch für die Statistikdaten nur in einer einheitlichen Form erfolgen: also entweder nur elektronisch oder nur in Papierform.

Einerseits ist es möglich, die elektronische Geburtsanzeige in eine Geburtsdokumentations-Software über eine vom Softwareanbieter entwickelte Schnittstelle zu integrieren. Der Vorteil dieser Variante liegt in der Verwendung von bereits erfassten Informationen (zum Beispiel für das Österreichische Geburtenregister). Die medizinischen Merkmale verlassen verschlüsselt das Krankenhaus; eine Entschlüsselung kann nur durch die Statistik Austria erfolgen.

Beispielsweise wurde für eine Befunddokumentations-Software, die sehr häufig zur Geburtsdokumentation eingesetzt wird, nämlich das Befunddokumentationssystem PIA mit dem Modul FetaDoc von LB-Systems (ViewPoint), eine Schnittstelle zur Übermittlung der Geburtsanzeige (inklusive der statistikrelevanten Daten in verschlüsselter Form) an die Personenstandsbehörde entwickelt.

Kann eine Schnittstelle nicht implementiert werden oder lohnt es sich nicht – entweder weil es nur wenige Fälle pro Jahr gibt oder bei Hausgeburten -, besteht andererseits die Möglichkeit, die Anzeige mithilfe des Internets durchzuführen. Ab November 2014 werden Eingabemasken für die Anzeige einer Lebendgeburt beziehungsweise Totgeburt unter https://www.help.gv.at zur Verfügung stehen. Für den Einstieg ist eine Anmeldung (Authentifizierung) mittels Bürgerkarte oder Handy-Signatur wie etwa auch bei Finanz-Online und anderen elektronischen Behördenkontakten notwendig. Details zur Bürgerkarte gibt es unter www.buergerkarte.at.

Da mit der Novellierung des Personenstandsgesetzes auch eine Novellierung des Hebammengesetzes erforderlich war, hat eine Arbeitsgruppe mit internationalen Experten im Zuge dessen auch die medizinischen und sozialmedizinischen Erhebungsmerkmale am Geburtenblatt überarbeitet.

Merkmale, die unverändert weitergeführt werden:

  • Gewicht und Körperlänge des Geborenen;
  • APGAR-Wert (bei Lebendgeburt);
  • Geburtenfolge, Lebendgeburtenfolge, Datum der letzten vorangegangenen Geburt und Ort der Geburt.

Merkmale, die etwas verändert weitergeführt werden:

  • Angabe der Schwangerschaftsdauer: Diese ist nunmehr in vollendeten Wochen und Tagen anzugeben.
  • Unterscheidung zwischen primärem und sekundärem Kaiserschnitt bei der Geburtsbeendigung.

Merkmale, die neu aufgenommen wurden:

  • Arterieller Nabelschnur-pH (bei Lebendgeburt);
  • Körpergröße der Mutter sowie Körpergewicht der Mutter (sowohl zu Beginn der Schwangerschaft als auch das letzte vor der Geburt gemessene Gewicht);
  • Rauchen im letzten Trimester der Schwangerschaft, Einleitung der Geburt (medikamentös oder durch Amniotomie);
  • Lage des Kindes bei der Geburt (regelrechte Schädellage, regelwidrige Schädellage, Beckenendlage, Querlage, unbekannt/nicht bestimmbar).

Nicht mehr erfasst werden:

  • Fehlbildungen sowie
  • die Frage, um das wievielte eheliche Kind es sich handelt.

Ebenso sind folgende Merkmale nicht mehr an die Statistik Austria zu übermitteln, da diese Angaben von anderen Datenquellen bezogen werden können:

  • Beruf, Lebensunterhalt, Stellung im Beruf sowie höchste abgeschlossene Ausbildung – jeweils von Mutter und Vater.

In §28 des Personenstandsgesetzes (BGBl. Nr. 10/2013) ist die Anzeige des Todes geregelt und sieht nun die elektronische Übermittlung der Anzeige an das Zentrale Personenstandsregister vor. Ebenso können Daten, die gemäß Personenstandsgesetz an die Statistik Austria zu übermitteln sind, elektronisch in verschlüsselter Form im Wege des ZPR übermittelt werden. Nur wenn die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung der Anzeige und der Statistikdaten nicht gegeben sind, ist weiterhin eine Übermittlung in Papierform möglich. Die Datenübermittlung darf wiederum nur einheitlich erfolgen: entweder nur elektronisch oder nur in Papierform.

Einerseits ist es möglich, die elektronische Todesanzeige in die Erfassungsmaske eines bestehenden Krankenhausinformationssystems und/oder einer Pathologiesoftware zu integrieren. Diese Lösung bietet sich für alle Krankenanstalten an, in denen häufig Todesanzeigen auszufüllen sind, da sie auf bereits erfasste Informationen zurückgreift. Die ausgefüllte Anzeige des Todes wird über eine Schnittstelle elektronisch an die Personenstandsbehörde (das Standesamt) und nach Beurkundung weiter an die Statistik Austria übermittelt. Die medizinischen Merkmale verlassen verschlüsselt das Krankenhaus; eine Entschlüsselung kann nur durch die Statistik Austria erfolgen.

Kann eine Schnittstelle nicht implementiert werden oder lohnt es sich nicht, da nur wenige Sterbefälle pro Jahr auftreten beziehungsweise bei Sterbefällen zu Hause, kann die Anzeige andererseits via Internet erfolgen. Ab November 2014 steht unter https://www.help.gv.at eine Eingabemaske für die Anzeige eines Todesfalls zur Verfügung. Für den Einstieg ist eine Anmeldung (Authentifizierung) mittels Bürgerkarte oder Handy-Signatur wie etwa auch bei Finanz-Online und anderen elektronischen Behördenkontakten notwendig. Details zur Bürgerkarte gibt es unter www.buergerkarte.at.

Die Bestätigung des Todes wurde in die Personenmerkmale der Todesanzeige (Vorderseite des Formulars) integriert. Bei den medizinischen Merkmalen der Anzeige des Todes war keine Umstellung mehr erforderlich.

*) Barbara Leitner (E-Mail: barbara.leitner@statistik.gv.at)
und Jeannette Klimont (jeannette.klimont@statistik.gv.at);
beide: Statistik Austria, Direktion Bevölkerung, Bereich Demographie, Gesundheit, Arbeitsmarkt.

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 19 / 10.10.2014