Mit 1. November 2014 geht das Zentrale Personenstandsregister – das u.a. Geburt, Ehe sowie Tod erfasst – in Betrieb.Von Barbara Leitner et al.*
Die Anzeige der Geburt wird in §9 des Personenstandsgesetzes (BGBl. Nr. 10/2013) geregelt und sieht nun die elektronische Übermittlung der Anzeige an das Zentrale Personenstandsregister vor. Ebenso können die Daten, die gemäß Hebammengesetz an die Statistik Austria zu übermitteln sind, elektronisch in verschlüsselter Form im Wege des ZPR übermittelt werden. Nur wenn die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung der Anzeige und der Statistikdaten nicht gegeben sind, ist weiterhin eine Übermittlung in Papierform möglich. In jedem Fall kann die Datenübermittlung sowohl für die Anzeige als auch für die Statistikdaten nur in einer einheitlichen Form erfolgen: also entweder nur elektronisch oder nur in Papierform.
Einerseits ist es möglich, die elektron