Schwangerschaft und Gehalt sowie Wochengeld: Benachteiligung beseitigen!

10.05.2013 | Politik

Wenn eine Ärztin schwanger wird, ist der Dienstgeber darüber zu informieren. Ab dann dürfen u.a. keine Nachtdienste geleistet werden, was das Einkommen der betreffenden Ärztin schmälert. Die ÖÄK fordert von der Politik, diesen unhaltbaren Zustand zu beseitigen.Von Lukas Stärker*

Acht Wochen vor und nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot, das heißt eine Arbeitsleistung kommt nicht in Betracht. In dieser Zeit besteht Anspruch auf „Wochengeld“, das sich nach dem Einkommen der letzten 13 Wochen vor dem Beginn des absoluten Beschäftigungsverbots bemisst. Und hier liegt die Krux: Da bereits ab Meldung der Schwangerschaft keine Nachtdienste mehr geleistet werden dürfen, sinkt während der Schwangerschaftszeit das Einkommen der betreffenden Ärztin. Da sich das Wochengeld nach dem Einkommen, das während der Schwangerschaft bezogen wird, bemisst, setzt sich dieser Verlust fort. Es wird nämlich als Bemessungsgrundlage das schon reduzierte Gehalt herangezogen. Dies benachteiligt jene Schwangeren, die während ihrer Schwangerschaft von der Leistung bestimmter Tätigkeiten ausgeschlossen sind und so einen Einkommensverlust erleiden, wodurch – in weiterer Folge – auch das Wochengeld reduziert wird.

Dieser Nachteil widerspricht sowohl dem im achten Erwägungsgrund der EU-Mutterschutz-Richtlinie 92/85 enthaltenen Benachteiligungsverbot, als auch den Art. 10 und 12d der geplanten Novellierung dieser Richtlinie.

Alternativen zur Reduzierung des Wochengeldes sieht das ASVG – von der Möglichkeit des vorzeitigen Mutterschutzes oder einer dem Mutterschutzzweck widersprechenden, erst später erfolgenden Meldung der Schwangerschaft abgesehen – nicht vor. Eigentlich sollte hier § 14 MSchG helfen, der einen Anspruch der Schwangeren auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts normiert. Dieser ist jedoch so eng formuliert, dass er Einkommensnachteile, die bedingt durch das Verbot von Nachtarbeit oder Überstunden entstehen, nicht umfasst und daher auch nicht beseitigt (§ 14 verweist nicht auf die §§ 6 und 8 MSchG).

Die Österreichische Ärztekammer hat die Politik über diesen unhaltbaren Zustand bereits informiert und Abhilfe gefordert.

Die Lösungen liegen auf der Hand:

  • Für Ärztinnen ist § 162 ASVG dahingehend zu ändern, dass sich das Wochengeld nach dem Gehalt, das in den letzten 13 Wochen vor der Meldung der Schwangerschaft bezogen wurde, bemisst und
  • Der Anwendungsbereich des Entgeltweiterzahlungsanspruchs nach § 14 MSchG ist um jene Gehaltseinbußen, die bedingt durch das Verbot von Nachtarbeit oder von Überstunden entstehen, zu erweitern.

Nun ist die Politik am Zug! Man wird sehen, wie viel der Politik arbeitende Frauen, die Kinder bekommen, im wahrsten Sinn des Wortes „wert“ sind. Die ÖÄK wird hier nicht locker lassen!

*) Dr. Lukas Stärker ist Kammeramtsdirektor der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 9 / 10.05.2013