Schwan­ger­schaft und Gehalt sowie Wochen­geld: Benach­tei­li­gung beseitigen!

10.05.2013 | Politik

Wenn eine Ärz­tin schwan­ger wird, ist der Dienst­ge­ber dar­über zu infor­mie­ren. Ab dann dür­fen u.a. keine Nacht­dienste geleis­tet wer­den, was das Ein­kom­men der betref­fen­den Ärz­tin schmä­lert. Die ÖÄK for­dert von der Poli­tik, die­sen unhalt­ba­ren Zustand zu beseitigen.Von Lukas Stärker*

Acht Wochen vor und nach der Geburt besteht ein abso­lu­tes Beschäf­ti­gungs­ver­bot, das heißt eine Arbeits­leis­tung kommt nicht in Betracht. In die­ser Zeit besteht Anspruch auf „Wochen­geld“, das sich nach dem Ein­kom­men der letz­ten 13 Wochen vor dem Beginn des abso­lu­ten Beschäf­ti­gungs­ver­bots bemisst. Und hier liegt die Krux: Da bereits ab Mel­dung der Schwan­ger­schaft keine Nacht­dienste mehr geleis­tet wer­den dür­fen, sinkt wäh­rend der Schwan­ger­schafts­zeit das Ein­kom­men der betref­fen­den Ärz­tin. Da sich das Wochen­geld nach dem Ein­kom­men, das wäh­rend der Schwan­ger­schaft bezo­gen wird, bemisst, setzt sich die­ser Ver­lust fort. Es wird näm­lich als Bemes­sungs­grund­lage das schon redu­zierte Gehalt her­an­ge­zo­gen. Dies benach­tei­ligt jene Schwan­ge­ren, die wäh­rend ihrer Schwan­ger­schaft von der Leis­tung bestimm­ter Tätig­kei­ten aus­ge­schlos­sen sind und so einen Ein­kom­mens­ver­lust erlei­den, wodurch – in wei­te­rer Folge – auch das Wochen­geld redu­ziert wird.

Die­ser Nach­teil wider­spricht sowohl dem im ach­ten Erwä­gungs­grund der EU-Mut­ter­schutz-Richt­li­nie 92/​85 ent­hal­te­nen Benach­tei­li­gungs­ver­bot, als auch den Art. 10 und 12d der geplan­ten Novel­lie­rung die­ser Richtlinie.

Alter­na­ti­ven zur Redu­zie­rung des Wochen­gel­des sieht das ASVG – von der Mög­lich­keit des vor­zei­ti­gen Mut­ter­schut­zes oder einer dem Mut­ter­schutz­zweck wider­spre­chen­den, erst spä­ter erfol­gen­den Mel­dung der Schwan­ger­schaft abge­se­hen – nicht vor. Eigent­lich sollte hier § 14 MSchG hel­fen, der einen Anspruch der Schwan­ge­ren auf Wei­ter­zah­lung des Arbeits­ent­gelts nor­miert. Die­ser ist jedoch so eng for­mu­liert, dass er Ein­kom­mens­nach­teile, die bedingt durch das Ver­bot von Nacht­ar­beit oder Über­stun­den ent­ste­hen, nicht umfasst und daher auch nicht besei­tigt (§ 14 ver­weist nicht auf die §§ 6 und 8 MSchG).

Die Öster­rei­chi­sche Ärz­te­kam­mer hat die Poli­tik über die­sen unhalt­ba­ren Zustand bereits infor­miert und Abhilfe gefordert.

Die Lösun­gen lie­gen auf der Hand:

  • Für Ärz­tin­nen ist § 162 ASVG dahin­ge­hend zu ändern, dass sich das Wochen­geld nach dem Gehalt, das in den letz­ten 13 Wochen vor der Mel­dung der Schwan­ger­schaft bezo­gen wurde, bemisst und
  • Der Anwen­dungs­be­reich des Ent­gelt­wei­ter­zah­lungs­an­spruchs nach § 14 MSchG ist um jene Gehalts­ein­bu­ßen, die bedingt durch das Ver­bot von Nacht­ar­beit oder von Über­stun­den ent­ste­hen, zu erweitern.

Nun ist die Poli­tik am Zug! Man wird sehen, wie viel der Poli­tik arbei­tende Frauen, die Kin­der bekom­men, im wahrs­ten Sinn des Wor­tes „wert“ sind. Die ÖÄK wird hier nicht locker lassen!

*) Dr. Lukas Stär­ker ist Kam­mer­amts­di­rek­tor der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 9 /​10.05.2013