Wer­bung für ärzt­li­che Leis­tun­gen: Zurück­hal­tend informieren

10.06.2012 | Politik

Die Dis­zi­pli­nar­be­hör­den haben sich zuneh­mend mit Ver­stö­ßen gegen die Richt­li­nie Arzt und Öffent­lich­keit zu befas­sen. Ins­be­son­dere die Teil­nahme an Inter­net-Wer­be­ak­ti­vi­tä­ten ist immer öfter Gegen­stand dis­zi­pli­nar­recht­li­cher Ver­fah­ren.
Von Renate Wag­ner-Krei­mer*

Der Arzt unter­liegt im Rah­men sei­ner ärzt­li­chen Berufs­aus­übung zahl­rei­chen Ver­pflich­tun­gen, denn die „Aus­übung der Medi­zin“, wie der Berufs­um­fang im Ärz­te­ge­setz grob umschrie­ben wird, ist ein beson­ders sen­si­bler Bereich. Hier geht es nicht um Mas­sen­an­fer­ti­gung und Stan­dar­di­sie­rung von Pro­duk­ten, son­dern um die Aus­ein­an­der­set­zung mit dem ein­zel­nen Pati­en­ten, sei­ner indi­vi­du­el­len Situa­tion, mit sei­nem Gesund­heits­zu­stand oder sei­ner Krank­heit. Die ärzt­li­che Berufs­aus­übung ist oft­mals eine sehr risi­ko­ge­neigte Tätig­keit, ist sie doch in der Regel mit Ein­grif­fen in die kör­per­li­che und/​oder psy­chi­sche Inte­gri­tät des Pati­en­ten ver­bun­den. Die Bera­tung und Behand­lung hat sich am Wohle des Pati­en­ten zu ori­en­tie­ren. Nicht unwe­sent­li­che Fak­to­ren für den Hei­lungs­er­folg sind auch eine gute Arzt-Pati­en­ten-Bezie­hung, Kom­mu­ni­ka­tion sowie ein auf­ein­an­der „ver­trauen kön­nen“, das nicht zuletzt auf der ärzt­li­chen Ver­schwie­gen­heits­pflicht basiert. Gerade der Arzt erlangt im Rah­men sei­ner Berufs­aus­übung Kennt­nis von beson­ders geschütz­ten Daten, ins­be­son­dere Gesundheitsdaten.

Die Ver­fol­gung wirt­schaft­li­cher Ziele steht also beim Berufs­bild des Arz­tes nicht im Vor­der­grund. Die ärzt­li­che Tätig­keit ori­en­tiert sich nicht an öko­no­mi­schen Erfolgs­kri­te­rien, son­dern an medi­zi­ni­schen Not­wen­dig­kei­ten und am Pati­en­ten­wohl, wes­halb auch die Art und Weise, wie die ärzt­li­che Tätig­keit ange­bo­ten und beschrie­ben wird, ent­spre­chend zu gestal­ten ist. Der Pati­ent muss davon aus­ge­hen kön­nen, dass die aus­ge­tausch­ten Infor­ma­tio­nen und emp­foh­le­nen Maß­nah­men ein­zig dem Zweck der Hei­lung, Lin­de­rung und Vor­beu­gung von Krank­heit die­nen. Des­halb unter­liegt der Arzt einer gewis­sen Wer­be­be­schrän­kung, die letzt­lich einer gesund­heits­po­li­tisch uner­wünsch­ten Kom­mer­zia­li­sie­rung des Arzt­be­ru­fes vor­beugt. Gerade der Arzt hat im Umgang mit Medien beson­dere Vor­sicht und Zurück­hal­tung wal­ten zu las­sen. Ver­fäl­schun­gen des Berufs­bil­des, Anga­ben, die den Tat­sa­chen nicht ent­spre­chen oder wis­sen­schaft­lich nicht belegt sind, sind zu unter­las­sen; ebenso Aus­sa­gen, die geeig­net sind, unrich­tige Vor­stel­lun­gen her­vor­zu­ru­fen oder unbe­grün­dete Hoff­nun­gen zu wecken.

In die­sem Sinne lau­tet der recht­li­che Rah­men: „Der Arzt hat sich jeder unsach­li­chen, unwah­ren oder das Stan­des­an­se­hen beein­träch­ti­gen­den Infor­ma­tion in Zusam­men­hang mit der Aus­übung sei­nes Beru­fes zu ent­hal­ten“ (vgl. § 53 Abs. 1 Ärz­te­ge­setz 1998). Die Richt­li­nie Arzt und Öffent­lich­keit defi­niert als „unsach­lich“ medi­zi­ni­sche Infor­ma­tio­nen, die wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­sen oder medi­zi­ni­schen Erfah­run­gen wider­spre­chen, als „unwahr“ Infor­ma­tio­nen, die den Tat­sa­chen nicht ent­spre­chen. Das Anse­hen der Ärz­te­schaft wird beein­träch­tigt u.a. durch das Dar­stel­len einer wahr­heits­wid­ri­gen medi­zi­ni­schen Exklu­si­vi­tät bezie­hungs­weise der Selbst­an­prei­sung der eige­nen Per­son oder Leis­tun­gen durch auf­dring­li­che bezie­hungs­weise markt­schreie­ri­sche Dar­stel­lung. „Markt­schreie­risch“ ist eine Infor­ma­tion dann, wenn sie vom ange­spro­che­nen Ver­kehrs­kreis nicht wört­lich genom­men, son­dern als nicht ernst gemeinte Über­trei­bung auf­ge­fasst wird. Ärzte haben in zumut­ba­rer Weise dafür zu sor­gen, dass stan­des­wid­rige Infor­ma­tion durch Dritte, ins­be­son­dere durch Medien, unterbleiben.

Es han­delt sich somit nicht um ein gene­rel­les Wer­be­ver­bot, son­dern es sol­len die Gren­zen zuläs­si­ger Infor­ma­tion auf­ge­zeigt wer­den. Dabei sind sowohl die Beson­der­hei­ten des jeweils gewähl­ten Medi­ums, als auch Form, Inhalt und Umfang der Dar­stel­lung zu berück­sich­ti­gen. In die­sem Sinne sind Home­pages von Ärz­ten aus­drück­lich zuge­las­sen. Aber auch dort ist aus­schließ­lich sach­li­che Infor­ma­tion zulässig.

Die ange­führ­ten Bestim­mun­gen gel­ten für jeg­li­che ärzt­li­che Tätig­kei­ten, egal ob es sich um eine schwere Ope­ra­tion oder aber auch um Maß­nah­men mit gerin­ger
Ein­griffs­in­ten­si­tät oder eine ärzt­li­che Bera­tungs­leis­tung, han­delt. Ver­stöße gegen die Wer­be­be­schrän­kung wer­den in der Regel als Dis­zi­pli­nar­ver­ge­hen geahndet.

Die Dis­zi­pli­nar­be­hör­den hat­ten sich in letz­ter Zeit öfters bei­spiels­weise mit fol­gen­den Über­schrei­tun­gen der Gren­zen seriö­ser sach­li­cher Infor­ma­tion – ins­be­son­dere neuer Kom­mu­ni­ka­ti­ons­for­men – zu befas­sen: „Wer schön sein will, muss lau­fen.“ Es han­delt sich hier­bei um eine über­trie­bene Wer­be­spra­che: Die Pati­en­ten wur­den zudem unter Zeit­druck gesetzt (Vor­aus­set­zung, dass man unter den ers­ten Pati­en­ten ist). Es ergebe sich kein sach­li­cher Grund, wes­halb die Schnells­ten bevor­zugt würden.

Zuneh­mend sind Ver­stöße wegen der Teil­nahme an Inter­net-Wer­be­ak­ti­vi­tä­ten
wie etwa auf Platt­for­men wie bei­spiels­weise www.groupon.at oder www.dailydeal.at fest­stell­bar. Es wer­den hier Leis­tun­gen von Ärz­tIn­nen mit einem zeit­lich beschränk­ten Rabatt (von 50 Pro­zent bis über 60 Pro­zent) unter Anfüh­rung der Rest­lauf­zeit in Stun­den, Minu­ten und Sekun­den ange­bo­ten. Oft­mals sind damit Wer­be­texte mit unsach­li­chen, emo­tio­na­len Moti­ven ver­bun­den. Dazu hat die Dis­zi­pli­nar­kom­mis­sion fest­ge­stellt: „Die Anfüh­rung eines Statt-Prei­ses mit Errech­nung des Rabatts, ver­bun­den mit einer zeit­li­chen Befris­tung des Ange­bots und dem Hin­weis des bis­her erfolg­rei­chen Ver­kaufs im Zusam­men­hang mit dem nach­fol­gen­den Begleit­text haben gera­dezu jahr­markt­schreie­ri­sche Qua­li­tät und ste­hen nicht im Ein­klang mit zuläs­si­ger Information.“

Im Inter­esse einer wert­ori­en­tier­ten Ärz­te­schaft waren die Mit­wir­kung an Fern­seh­sen­dun­gen, die in unnö­ti­ger und auf­dring­li­cher und daher markt­schreie­ri­scher Weise das Nahe­ver­hält­nis mit gewis­sen Gesell­schafts­krei­sen, aber auch die Ver­qui­ckung der ärzt­li­chen Tätig­keit mit Pro­ble­men aus dem Pri­vat- und Fami­li­en­le­ben vor­ge­führt haben, Inhalt dis­zi­pli­nar­recht­li­cher Ent­schei­dun­gen. Dies auch, weil durch die dem Ver­fah­ren zugrunde lie­gen­den Sen­dun­gen keine für prä­sum­tive Pati­en­ten inter­es­san­ten medi­zi­ni­schen Infor­ma­tio­nen trans­por­tiert wur­den. Die Dis­zi­pli­nar­kom­mis­sion ent­schied, dass dies in auf­dring­li­cher und markt­schreie­ri­scher Dar­stel­lung der Bewer­bung der eige­nen Per­son und der ärzt­li­chen Leis­tung gedient habe. Ebenso sind die Ver­lo­sung von ärzt­li­chen Leis­tun­gen, Preis­aus­schrei­ben, Son­der­an­ge­bote, Bonus- und Rabatt­sys­teme, Ver­stei­ge­run­gen oder Lot­te­rien über ärzt­li­che Leis­tun­gen, etc. verpönt.

Die Öster­rei­chi­sche Ärz­te­kam­mer rät daher drin­gend von der Teil­nahme an sol­chen Werbe- und Ver­mitt­lungs­tä­tig­kei­ten ab.

*) Dr. Renate Wag­ner-Krei­mer ist Juris­tin in der ÖÄK

Tipp:

Die Richt­li­nie „Arzt und Öffent­lich­keit“ (Webe­richt­li­nie) ist auch unter www.aerztekammer.at/kundmachungen ver­öf­fent­licht. 

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 11 /​10.06.2012