Kommentar – Dr. Lukas Stärker: Aufklärung: nicht auslagern!

10.05.2011 | Politik

Die ärztliche Aufklärung ist um eine weitere Facette reicher: Krankenanstalten versuchen einseitig, das ärztliche Aufklärungsgespräch an andere, meist kleinere Spitäler oder an niedergelassene Ärzte zu übertragen.

Zu einer derartigen Vorgangsweise ist anzumerken, dass aus dem jeweiligen Behandlungsvertrag die Verpflichtung zur Aufklärung folgt. Aufklärungspflichtig ist daher der jeweilige Behandlungsvertragspartner, der den Eingriff/die Leistung/die Behandlung durchführen wird (Spital oder niedergelassener Arzt).

Diese Vertragspflicht ist nicht einseitig – zu Lasten Dritter – an andere Spitäler oder Ärzte übertragbar. Die Aufklärung ist daher sinnvollerweise von Ärzten jener Organisationseinheit durchzuführen, in der der Eingriff durchgeführt wird. Niedergelassene Ärzte können oftmals nicht über Eingriffe aufklären, die sie nicht selbst durchführen (können), gerade deshalb erfolgt ja eine Überweisung. Ähnliches gilt für Standardspitäler im Verhältnis zu Schwerpunkt- und Zentralkrankenanstalten. Die Aufklärung setzt neben dem medizinischen Wissen über den entsprechenden Eingriff auch Kenntnisse über den konkreten organisatorischen Ablauf voraus. Die Aufklärungsfrage hängt eng mit der Haftungsfrage zusammen, weshalb eine Identität zwischen Aufklärung und Eingriff sinnvoll ist. Eine Auslagerung der Aufklärung kann potenzielle Haftungsfolgen für den Aufklärenden und den „Auslagerer“ nach sich ziehen. Dies umso mehr, als sich die Aufklärung in den letzten Jahren zur „beliebtesten“ Methode, um Schadenersatz zu erlangen, entwickelt hat.

In diesem Sinn hat die Bundeskurie angestellte Ärzte bei ihrer letzten Sitzung Anfang April 2011 einstimmig festgehalten, dass die Aufklärung durch Ärzte jener Organisationseinheit vorzunehmen ist, an der auch die medizinische Leistung erfolgt.

*) Dr. Lukas Stärker ist Jurist und stellvertretender Kammeramtsdirektor der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 9 / 10.05.2011