Kind als Scha­den: Stel­lung­nahme der ÖÄK

25.03.2011 | Politik


Zum Begut­ach­tungs­ent­wurf des all­ge­mein bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches, wonach aus dem Umstand der Geburt eines Kin­des nie­mand Scha­den­er­satz­an­sprü­che gel­tend machen könne – aus­ge­nom­men davon wären Scha­den­er­satz­an­sprü­che aus einer Ver­let­zung des Kin­des wäh­rend der Schwan­ger­schaft oder der Geburt – hat die ÖÄK dem Bun­des­mi­nis­te­rium für Gesund­heit fol­gende Stel­lung­nahme übermittelt.

Aus­gangs­si­tua­tion

In den letz­ten Jah­ren wurde die­ses sen­si­ble Thema sowohl aus medi­zi­ni­scher, recht­li­cher, als auch aus ethi­scher Sicht umfang­reich diskutiert.

Der OGH hat sich mehr­fach mit der Frage der Geburt behin­der­ter Kin­der im Rah­men eines Scha­den­er­satz­pro­zes­ses (Mehr­auf­wand bezie­hungs­weise gesam­ter Unter­halt inkl. Mehr­auf­wand) gegen Ärz­tIn­nen nach Bera­tungs- oder Auf­klä­rungs­feh­lern aus­ein­an­der­ge­setzt und dazu (lei­der) keine ein­heit­li­che Rechts­po­si­tion bezo­gen.

In dem Zusam­men­hang ist fest­zu­stel­len, dass in der Judi­ka­tur dem Arzt­haf­tungs­recht gene­rell, aber auch der Frage „wrongful birth“, immer grö­ßere Bedeu­tung zukommt. Zu erwäh­nen ist, dass sich die Ver­let­zung der ärzt­li­chen Auf­klä­rungs­pflicht in den letz­ten Jah­ren zu einer Art Auf­fang­tat­be­stand ent­wi­ckelt hat, vor allem dann, wenn kein Behand­lungs­feh­ler nach­ge­wie­sen wer­den kann – wobei in vie­len Fäl­len die Auf­klä­rungs­frage allein (die zudem nicht näher gere­gelt ist) zu umfas­sen­den Scha­den­er­satz­an­sprü­chen füh­ren kann. Dies reicht von Auf­klä­rungs­ver­feh­lun­gen bei bana­len Imp­fun­gen bis zu hoch­spe­zi­fi­schen The­men, wie der Pro­gnose einer Behin­de­rung eines Kin­des. Die Anfor­de­run­gen an die Auf­klä­rung des Arztes/​der Ärz­tin wer­den immer höher. Im Prin­zip ergibt sich dar­aus eine idente Sank­tion bei man­geln­der Auf­klä­rung wie bei Behandlungsfehlern.

Nach gel­ten­dem Recht kann die Geburt behin­der­ter Kin­der Scha­den­er­satz­an­sprü­che aus­lö­sen, auch wenn das Ver­hal­ten des behan­deln­den Arz­tes eine Behin­de­rung nicht schuld­haft her­bei­ge­führt hat; schon allein eine zu wenig nach­drück­li­che Auf­klä­rung dar­über, ob even­tu­ell eine Behin­de­rung vor­liegt (Ver­dachts­dia­gnose bezie­hungs­weise Pro­gnose) kann haf­tungs­be­grün­dend sein.

Dies hat dazu geführt, dass Ärz­tIn­nen zuneh­mend unter dem Druck diver­ser (unein­heit­li­cher) Ent­schei­dun­gen des OGH bei der Wahr­neh­mung der Auf­klä­rung ste­hen. Rechts­nor­men, wie eine geset­zes­kon­forme Auf­klä­rung zu erfol­gen hat, gibt es nicht. Die Sorge vor per­ma­nen­ten Haf­tungs­ris­ken nimmt zu bezie­hungs­weise führt zu schwer­wie­gen­den Ver­un­si­che­run­gen inner­halb der Ärz­te­schaft.

Unter­schied­li­cher Bewertungsmaßstab

Zu die­ser Rechts­un­si­cher­heit kommt der unter­schied­li­che Zugang an die Aus­übung der jewei­li­gen Wis­sen­schaft zwi­schen Ärz­tIn­nen und Juris­tIn­nen: Der Arzt/​die Ärz­tin arbei­tet in ers­ter Linie mit kran­ken Men­schen. Krank­wer­den ist ein Schick­sal, das nicht plan­bar, erwart­bar, bere­chen­bar, Teil des mensch­li­chen Lebens ist. Wäh­rend der Arzt/​die Ärz­tin in ers­ter Linie die mög­lichst voll­stän­dige Wie­der­her­stel­lung der Gesund­heit unter Ein­satz sei­nes fach­li­chen Wis­sens und Kön­nen nach den Regeln der medi­zi­ni­schen Wis­sen­schaft, das Wohl­erge­hen, die per­sön­li­che Sorge des Patienten/​der Pati­en­tin, im Auge hat und die Arzt-Pati­ent-Bezie­hung auf ein Ver­trau­en­kön­nen aus­ge­rich­tet ist, stellt das Recht immer höhere Ansprü­che an die ex post über­prüf­bare „Rich­tig­keit“ des Vor­ge­hens.

Der Arzt muss sich absi­chern, dass die Auf­klä­rung ex ante und lau­fend den Anfor­de­run­gen einer ex post-Über­prü­fung Stand hält. Er hat zu einem mög­lichst frü­hen Zeit­punkt alle Befun­dun­gen, viel­leicht auch nur Wahr­neh­mun­gen – oft­mals nach sub­jek­ti­ver Ein­schät­zung, das heißt ohne gesi­cherte Dia­gnose – zu kom­mu­ni­zie­ren (und zwar: ein­fühl­sam, zurück­hal­tend, auf die Per­sön­lich­keit des Pati­en­ten ein­ge­hend, stän­dige Gesprächs­be­reit­schaft signa­li­sie­rend, sich um die Aus­wir­kun­gen auf die Pati­en­tIn­nen küm­mernd, ver­si­chernd, dass der Patient/​die Pati­en­tin alles ver­stan­den hat). Dabei befin­det er/​sie sich oft­mals noch im dia­gnos­ti­schen oder the­ra­peu­ti­schen Unsi­cher­heits­be­reich (weil zum Bei­spiel wei­tere Unter­su­chun­gen zu erfol­gen haben) oder im Sta­dium des Aus­schlus­ses wei­te­rer mög­li­cher Optio­nen bezie­hungs­weise unkla­rer Pro­gnose. Man erwar­tet vom Arzt/​der Ärz­tin in jedem Sta­dium der Behand­lung die ent­spre­chende Auf­klä­rung.

Nach der Rechts­lage ist die ärzt­li­che Behand­lung zivil­recht­lich als rechts­wid­ri­ger Ein­griff in die kör­per­li­che Unver­sehrt­heit des Pati­en­ten anzu­se­hen. Sie fin­det ihre Recht­fer­ti­gung durch die Ein­wil­li­gung des Patienten/​der Pati­en­tin. Eine Ein­wil­li­gung kann nur nach erfolg­ter Auf­klä­rung gege­ben wer­den. In der Recht­spre­chung wird der Fall ex post beur­teilt. Die Frage, in wel­chem Umfang der Arzt/​die Ärz­tin den Patienten/​die Pati­en­tin auf­klä­ren muss, ist nach der Judi­ka­tur – unse­rer Mei­nung nach unrich­ti­ger­weise – eine Rechts­frage, die nach den Umstän­den des Ein­zel­falls zu beant­wor­ten ist. (vgl. Das „typi­sche“ Behand­lungs­ri­siko als Auf­klä­rungs­kri­te­rium, Eck­hard Pitzl, Ger­hard W. Huber, RdM 2011/​2).

Kon­se­quen­zen

Die hohen Anfor­de­run­gen der Recht­spre­chung an die Auf­klä­rung und der Umstand, dass es der­zeit keine gesetz­li­chen Bestim­mun­gen dar­über gibt, füh­ren – wie bereits erwähnt – zu einer Ver­un­si­che­rung der behan­deln­den Ärz­tIn­nen und damit zu Ver­un­si­che­rung in der Arzt-Pati­en­ten­be­zie­hung, die auch gesund­heits­po­li­ti­sche Kon­se­quen­zen mit sich bringt (bei­spiels­weise sei erwähnt: Defen­siv- und Absi­che­rungs­me­di­zin, Mehr­fa­ch­un­ter­su­chun­gen, über­bor­dende Büro­kra­tie, etc.). Gewisse Leis­tun­gen wer­den auf Grund des Haf­tungs­ri­si­kos nicht mehr oder nicht mehr in die­sem Aus­maß ange­bo­ten (zum Bei­spiel Imp­fun­gen, Scree­nings, Prä­na­tal­dia­gnos­tik, etc.).

Prä­na­tal­dia­gnos­tik

In den Judi­ka­ten betref­fend die Prä­na­tal­dia­gnos­tik wird der Arzt/​die Ärz­tin zur Haf­tung her­an­ge­zo­gen für ein Ver­hal­ten, das eine Behin­de­rung nicht schuld­haft her­bei­ge­führt hat, weil er/​sie bei oft­mals nicht gesi­cher­ter Dia­gnose und Pro­gnose nicht ent­spre­chend infor­miert hat. Es erhebt sich in dem Zusam­men­hang die Frage was wäre, wenn die Fehl­bil­dung (wel­cher Art und in wel­chem Aus­maß auch immer) recht­zei­tig erkannt wor­den wäre, wäre es die Pflicht des Arz­tes, über die Mög­lich­keit zur Abtrei­bung auf­zu­klä­ren, ja sogar dar­über zu bera­ten? Der­zeit wird er/​sie prak­tisch dazu gezwun­gen, um sich vor allem kei­nen haf­tungs­recht­li­chen Gefah­ren aus­zu­set­zen. Dies führt auch zu einer Ver­un­si­che­rung der wer­den­den Eltern, zu einem Druck, sich allen­falls für eine Abtrei­bung zu ent­schei­den.

Lösungs­vor­schlag

Die Öster­rei­chi­sche Ärz­te­kam­mer spricht sich gene­rell für klar­stel­lende Rege­lun­gen betref­fend ärzt­li­che Auf­klä­rung aus, die wir zur Ver­mei­dung von Unsi­cher­heit als höchst not­wen­dig und drin­gend erach­ten und die den ver­schie­de­nen Ebe­nen des Gesund­heits­we­sens und der Leis­tungs­er­brin­gung Rech­nung tra­gen sol­len. Die Absicht des BMJ, das Haf­tungs­recht wei­ter­zu­ent­wi­ckeln mit dem Ziel, das Pati­en­ten-Arzt-Ver­hält­nis zu stär­ken, wird aus­drück­lich begrüßt. Auch die Ver­än­de­rung des Haf­tungs­maß­sta­bes für Auf­klä­rungs­feh­ler auf grob fahr­läs­si­ges bis vor­sätz­li­ches Ver­hal­ten wäre unse­rer Ansicht nach wün­schens­wert.

Eine ent­spre­chende gesetz­li­che Klar­stel­lung wird zwei­fel­los einen Bei­trag dazu leis­ten, dass bei der sorg­fäl­ti­gen ärzt­li­chen Betreu­ung von Kind und wer­den­den Eltern die Kon­zen­tra­tion auf deren Wohl ermög­licht bleibt, ohne zugleich durch defen­siv­me­di­zi­ni­sche Erwä­gun­gen – die auch in den Erläu­te­run­gen klar benannt wer­den – vom eigent­lich grund­le­gen­den ärzt­li­chen Hand­lungs­auf­trag abge­lenkt zu wer­den. Wobei dem Umstand, ob der Arzt eine Behin­de­rung eines Kin­des schuld­haft ver­ur­sacht hat, oder ob er/​sie eine man­gelnde Hei­lung bezie­hungs­weise Lin­de­rung einer Behin­de­rung ver­schul­det, bezie­hungs­weise sein Ver­hal­ten nicht für das Ent­ste­hen einer Behin­de­rung ursäch­lich war, mit dem gegen­ständ­li­chen Ent­wurf Rech­nung getra­gen wird.

Zudem soll im Rah­men der Qua­li­täts­si­che­rung eine pati­en­ten- und bedarfs­ge­rechte, medi­zi­nisch-fach­lich qua­li­fi­zierte Ver­sor­gung sicher­ge­stellt wer­den.

Wich­tig erscheint uns in die­sem Zusam­men­hang, dass Eltern, deren finan­zi­elle Lage durch die Behin­de­rung ihres Kin­des auf­grund des Mehr­kos­ten­auf­wan­des schwer belas­tet ist, größt­mög­li­che Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen erhal­ten. Diese im vor­letz­ten Absatz des Abschnitts „Beson­de­rer Teil“ ange­kün­dig­ten „neuen ent­spre­chen­den sozial- bezie­hungs­weise fami­li­en­recht­li­chen Rege­lun­gen“ zur Gewäh­rung von emo­tio­na­ler, sach­li­cher und finan­zi­el­ler Unter­stüt­zung erschei­nen uns drin­gend not­wen­dig. Ein wei­te­rer Vor­schlag wäre, dass die spe­zi­elle Prä­na­tal­dia­gnos­tik nur mehr in Spi­tals­am­bu­lan­zen vor­ge­nom­men wer­den soll. Mit einem Kos­ten­bei­trag im Sinne des § 27a KAKuG könnte im Haf­tungs­fall ein sozia­ler Aus­gleich erwirkt wer­den.

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 6 /​25.03.2011