Kor­rekte Auf­klä­rung – kein Scha­den­er­satz: Kom­men­tar – Dr. Lukas Stärker

25.01.2010 | Politik


Kor­rekte Auf­klä­rung – kein Schadenersatz

Von Lukas Stär­ker*
 

Eine Pati­en­tin for­derte mit der Behaup­tung einer nicht ent­spre­chen­den Auf­klä­rung Scha­den­er­satz von ihrem Gynä­ko­lo­gen. Da die Auf­klä­rung jedoch ord­nungs­ge­mäß erfolgt war, wies der OGH die Scha­den­er­satz­klage ab. 
 

Sach­ver­halt

Eine an Blut­hoch­druck lei­dende Pati­en­tin ist zum vier­ten Mal schwan­ger und suchte ihren Gynä­ko­lo­gen wegen Kopf­schmer­zen vor dem nächs­ten Rou­ti­ne­ter­min auf. Zu die­sem Zeit­punkt wies sie Schwel­lun­gen durch Was­ser im Gesicht auf, die sich gegen­über der letz­ten Unter­su­chung ver­stärkt hat­ten. Sowohl der Blut­druck (195/​110) als auch die Eiweiß­aus­schei­dung („+++“) im Harn wie­sen wesent­lich erhöhte Werte auf. Der Gynä­ko­loge erkannte eine dro­hende Eklamp­sie und erklärte der Klä­ge­rin, dass es not­wen­dig sei, das Lan­des­kran­ken­haus X auf­zu­su­chen. Er stellte ihr auch eine Kran­ken­haus-Ein­wei­sung mit der Dia­gnose „dro­hende Eklamp­sie“ aus. Die Klä­ge­rin erklärte aus­drück­lich, nicht ins Kran­ken­haus zu gehen. Der Gynä­ko­loge erläu­terte der Pati­en­tin dar­auf­hin, dass es – auf­grund der Werte – zu Krämp­fen und Blu­tun­gen kom­men und auch das Kind betrof­fen sein könne.

Ange­sichts des Wun­sches der Pati­en­tin, nicht ins Kran­ken­haus fah­ren zu müs­sen, schlug der Gynä­ko­loge vor, zumin­dest rela­tive Bett­ruhe ein­zu­hal­ten, und, dass sie, wenn sich der Zustand ver­schlech­tere, umge­hend das Kran­ken­haus auf­su­chen solle. Die Pati­en­tin begab sich anschlie­ßend nach Hause, ließ sich aber am Nach­mit­tag von ihrem Gat­ten wie­der in die Ordi­na­tion des Gynä­ko­lo­gen brin­gen, da starke Kopf­schmer­zen und Schmer­zen im Ober­bauch auf­ge­tre­ten waren. Sie schil­derte dem Gynä­ko­lo­gen ihre Schmer­zen. Auf­grund der Ober­bauch­schmer­zen emp­fahl der Gynä­ko­loge der Pati­en­tin noch­mals, das Lan­des­kran­ken­haus auf­zu­su­chen und wies dar­auf­hin, dass durch eine Ent­bin­dung des Kin­des die Gefahr einer dro­hen­den Eklamp­sie besei­tigt wer­den könne.

Erst in der drauf­fol­gen­den Nacht suchte die Pati­en­tin das Spi­tal auf. Dort wurde an der in der 35. Schwan­ger­schafts­wo­che befind­li­chen Klä­ge­rin die Dia­gnose eines HELLP-Syn­droms gestellt. Am Mor­gen des nächs­ten Tages wurde eine Hirn­mas­sen­blu­tung mit Ven­tri­kel­ein­bruch und beglei­ten­der sub­arach­no­ida­ler Blu­tung sowie Mit­tel­li­ni­en­ver­schie­bung nach links fest­ge­stellt. Nach einem Not­fall­kai­ser­schnitt wurde die Pati­en­tin in die Inten­siv­sta­tion einer Lan­des­ner­ven­kli­nik ver­legt, wo nach der Eröff­nung des Schä­del­kno­chens ein Häma­tom ent­leert wurde. Die Pati­en­tin lei­det nach wie vor an einer bein­be­ton­ten Halb­sei­ten­sym­pto­ma­tik mit einer Gefühls­min­de­rung in kör­per­fer­nen Abschnit­ten der lin­ken unte­ren Extre­mi­tät und einer gering aus­ge­präg­ten Gesichts­feld­ein­schrän­kung. Spät­fol­gen sind aus neu­ro­lo­gisch-psych­ia­tri­scher Sicht nicht mit letz­ter Sicher­heit aus­zu­schlie­ßen; auf­grund der Halb­sei­ten­schwä­che kommt es zur ein­sei­ti­gen Belas­tung, sodass auch ortho­pä­di­sche Fol­ge­pro­bleme ein­tre­ten können.

Die Pati­en­tin begehrte dann von ihrem Gynä­ko­lo­gen Scha­den­er­satz ins­be­son­dere wegen Unter­las­sung aus­rei­chen­der Auf­klä­rung über die Not­wen­dig­keit eines unver­züg­li­chen Spi­tals­auf­ent­halts. Der geklagte Gynä­ko­loge bean­tragte die Abwei­sung des Kla­ge­be­geh­rens. Es sei ihm keine Auf­klä­rungs­pflicht­ver­let­zung vor­zu­wer­fen, der Hin­weis auf die Not­wen­dig­keit des Kran­ken­haus­auf­ent­halts sei aus­rei­chend gewesen.

Urteil des OGH

Der OGH erklärte, dass die Auf­klä­rung ord­nungs­ge­mäß erfolgte und wies die Scha­den­er­satz­klage der Pati­en­tin ab, da die vom Gynä­ko­lo­gen erteilte Auf­klä­rung („Blu­tun­gen, Krämpfe, Fol­gen für das Kind“ bei Nicht­be­fol­gung der Kran­ken­haus-Ein­wei­sung) aus der Sicht eines durch­schnitt­lich sorg­fäl­ti­gen Pati­en­ten aus­rei­chend war, um die Not­wen­dig­keit einer raschen Spi­tals­be­hand­lung zu erken­nen. Der kon­krete Hin­weis auf dro­hende Schä­den, ins­be­son­dere auch für das unge­bo­rene Kind, muss als aus­rei­chend ein­dring­lich ange­se­hen wer­den, um einer wer­den­den Mut­ter wie der Klä­ge­rin die erns­ten Fol­gen einer Unter­las­sung des Auf­su­chens des Kran­ken­hau­ses vor Augen zu füh­ren. Das Ver­lan­gen, der Geklagte hätte über­dies noch aus­drück­lich auf eine „lebens­be­dro­hende Situa­tion“ hin­wei­sen müs­sen, hieße daher, den kon­kret anzu­wen­den­den Sorg­falts­maß­stab zu über­span­nen. Da die Klä­ge­rin trotz anhal­ten­der Schmer­zen und des Hin­wei­ses auf eine mög­li­che Schä­di­gung des unge­bo­re­nen Kin­des bei ihrer zwei­ma­li­gen star­ren Wei­ge­rung das Kran­ken­haus auf­zu­su­chen blieb, konnte der geklagte Gynä­ko­loge auch gar nicht davon aus­ge­hen, der Hin­weis auf eine lebens­be­droh­li­che Situa­tion könnte zu einem Sin­nes­wan­del füh­ren.

Kom­men­tar

Nun liegt es schwarz auf weiß vor: Der OGH (9. Senat) weist eine Scha­den­er­satz­for­de­rung einer Pati­en­tin ab, da die Auf­klä­rung ord­nungs­ge­mäß erfolgte. Das vor­lie­gende Urteil ist des­halb bedeut­sam, da der OGH bis­her zumeist fest­stellte, dass eine ärzt­li­che Auf­klä­rung man­gel­haft war. Nun liegt – end­lich ein­mal – eine ord­nungs­ge­mäße Auf­klä­rung vor, die sich als Bei­spiel für ärzt­li­ches Agie­ren eignet:

1) Der Arzt erklärte der ihn spä­ter kla­gen­den Pati­en­tin, dass es in die­sem Fall not­wen­dig sei, das Lan­des­kran­ken­haus X aufzusuchen.

2) Der Arzt stellte der Pati­en­tin auch eine Kran­ken­haus-Ein­wei­sung mit der Dia­gnose „dro­hende Eklamp­sie“ aus.

3) Der Arzt erläu­terte der Pati­en­tin nach deren Wei­ge­rung, ein Kran­ken­haus auf­zu­su­chen, dass es auf­grund der Werte zu Krämp­fen und Blu­tun­gen kom­men und auch das Kind betrof­fen sein könne.

4) Der Arzt emp­fahl der Pati­en­tin auf­grund der Ober­bauch­schmer­zen noch­mals, das Lan­des­kran­ken­haus auf­zu­su­chen und

5) er wies dar­auf hin, dass durch eine Ent­bin­dung des Kin­des die Gefahr einer dro­hen­den Eklamp­sie besei­tigt wer­den könne.

Diese umfas­sende Auf­klä­rung genügt. Hier hat der behan­delnde Arzt auch kon­krete Gefah­ren für den Fall des Nicht­auf­su­chens des Kran­ken­hau­ses auf­ge­zeigt. Dafür, dass die Pati­en­tin nach einer der­ar­ti­gen Auf­klä­rung zunächst nicht und erst spä­ter dann doch das Kran­ken­haus auf­suchte, kann nicht mehr der Arzt ver­ant­wort­lich gemacht wer­den. Erfreu­lich ist auch die Fest­stel­lung des 9. Senats des OGH, dass nicht stets mit einer Lebens­be­dro­hung argu­men­tiert wer­den muss, um die Dring­lich­keit einer Behand­lung – hier im Kran­ken­haus bezie­hungs­weise des nächs­ten not­wen­di­gen und sinn­vol­len Behand­lungs­schritts – aufzuzeigen. 


*) Dr. Lukas Stär­ker ist Jurist und stell­ver­tre­ten­der Direk­tor der ÖÄK


© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 1–2 /​25.01.2010