Klar­stel­lung: Bei­trag Bar­rie­re­frei­heit (22/​2010)

15.12.2010 | Politik

Ordi­na­tio­nen fal­len nach Rechts­an­sicht der Öster­rei­chi­schen Ärz­te­kam­mer nicht unter das Behindertengleichstellungsgesetz.
Von Rita Offen­ber­ger*

Das Behin­der­ten­gleich­stel­lungs­ge­setz (BGBl. I Nr.82/2005 idF BGBl. I Nr. 62/​2010 – BGStG) soll die Dis­kri­mi­nie­rung von Men­schen mit Behin­de­run­gen besei­ti­gen oder ver­hin­dern und ihre gleich­be­rech­tigte Teil­habe am Leben in der Gesell­schaft gewähr­leis­ten wie auch eine selbst­be­stimmte Lebens­füh­rung ermög­li­chen. Es gilt für Rechts­ver­hält­nisse ein­schließ­lich deren Anbah­nung und Begrün­dung sowie für die Inan­spruch­nahme oder Gel­tend­ma­chung von Leis­tun­gen außer­halb eines Rechts­ver­hält­nis­ses, soweit es jeweils um den Zugang zu und die Ver­sor­gung mit Gütern und Dienst­leis­tun­gen geht, die der Öffent­lich­keit zur Ver­fü­gung ste­hen, und die unmit­tel­bare Rege­lungs­kom­pe­tenz des Bun­des gege­ben ist.

Dar­aus folgt, dass nicht unre­flek­tiert davon aus­zu­ge­hen ist, dass ärzt­li­che Ordi­na­tio­nen und Grup­pen­pra­xen in den Gel­tungs­be­reich des BGStG fal­len: Medi­zi­ni­sche Behand­lung, die auf­grund eines pri­vat­recht­li­chen Behand­lungs­ver­tra­ges zwi­schen der nie­der­ge­las­se­nen Ärz­tin bzw. dem Arzt und den Pati­en­ten erfol­gen, stel­len eben gerade keine Dienst­leis­tun­gen, die der Öffent­lich­keit zur Ver­fü­gung ste­hen, dar. Diese Argu­men­ta­tion trifft nicht nur auf die medi­zi­ni­sche Behand­lung außer­halb des Kas­sen­ver­trags­sys­tems, son­dern auch auf die kas­sen­ver­trag­li­che medi­zi­ni­sche Behand­lung zu, die ja erst durch den Abschluss eines Ein­zel­ver­tra­ges auf Grund­lage von zwi­schen der Kran­ken­ver­si­che­rung und den Ärz­te­kam­mern geschlos­se­nen Gesamt­ver­trä­gen im Regime des sozia­len Kran­ken­ver­si­che­rungs­sys­tems erfol­gen kann (und nicht aus der unmit­tel­ba­ren Rege­lungs­kom­pe­tenz des Bun­des). Auch im Kas­sen­ver­trags­sys­tem bedarf es dar­über hin­aus eines im bei­der­sei­ti­gen Ein­ver­neh­men geschlos­se­nen, pri­vat­recht­li­chen Behand­lungs­ver­tra­ges zwi­schen dem Arzt und dem sein Recht auf freie Arzt­wahl aus­üben­den „Kassen“patient. Die regel­mä­ßig gleich­för­mig erbrachte Dienst­leis­tung ohne Anse­hen der Indi­vi­dua­li­tät des Kon­su­men­ten, wie sie für Ver­brau­cher­ge­schäfte typisch ist, trifft auf das Behand­lungs­ver­hält­nis – vgl. Ana­mnese, Behand­lungs­an­ge­bote in einem DMP – in oder außer­halb eines DMPs, je nach Wahl des Pati­en­ten – ganz und gar nicht zu. Die Schluss­fol­ge­rung und Rechts­an­sicht der ÖÄK: Das BStG ist daher auf ärzt­li­che Ordi­na­tio­nen nicht anwend­bar.

Die Gesamt­ver­trags­part­ner (Ärz­te­schaft und Sozi­al­ver­si­che­rung) sehen daher für die Inver­trag­nahme von Wer­bern um Kas­sen­ver­träge nun­mehr schon weit­rei­chende Kri­te­rien zur Ver­pflich­tung des Bemü­hens um bar­rie­re­freie Ordi­na­tio­nen vor. Außer­dem ist in der Qua­li­täts­si­che­rungs­ver­ord­nung für die Über­nahme oder Neu­eröff­nung von allen Ordi­na­tio­nen eben­falls eine Bestim­mung zur ver­pflich­te­ten Kon­sul­ta­tion von Behin­der­ten­ver­bän­den mit dem Ziel der Unter­stüt­zung für die Schaf­fung bar­rie­re­freier Ordi­na­tio­nen nor­miert.

Das Bar­reie­re­frei­heits­re­gis­ter der ÖQMed infor­miert online unter http://www.arztbarrierefrei.at/ über das jeweils kon­krete Ange­bot ärzt­li­cher Ordi­na­tio­nen und Grup­pen­pra­xen, die bemüht sind, bar­rie­re­freie Gesund­heits­leis­tun­gen zu erbrin­gen. Ein Nut­zer­bei­rat unter­stützt die Bemü­hun­gen zur Ver­bes­se­rung die­ses Infor­ma­ti­ons- und Behand­lungs­an­ge­bots.

*) Mag. Rita Offen­ber­ger ist Juris­tin in der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 23–24 /​15.12.2010